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Ratgeber · Kurzarbeit

Eingliederungszuschuss bei Kurzarbeit

Kurzarbeit schließt den Eingliederungszuschuss nicht aus. Bekommt die geförderte Person neben dem Kurzarbeitergeld noch Arbeitsentgelt, kann der Zuschuss weiter gezahlt werden. Er richtet sich dann nach dem tatsächlich gezahlten Entgelt, denn Kurzarbeitergeld zählt nicht als Arbeitsentgelt. Für Monate mit Kurzarbeit null entfällt der Zuschuss vollständig.

Zuerst veröffentlicht am 03.04.2020Aktualisiert am 04.10.2026Rechtsstand: Fachliche Weisung EGZ vom 03.12.2024Autor: Alexander Kobelt

Diesen Beitrag haben wir im April 2020 geschrieben, als viele Betriebe wegen der Corona-Pandemie Kurzarbeit anmelden mussten. Damals waren einige Fragen offen. Die Fachliche Weisung zum Eingliederungszuschuss vom 03.12.2024 beantwortet sie heute ausdrücklich.

Gibt es den Eingliederungszuschuss während Kurzarbeit?

Ja, grundsätzlich. Erhält die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer neben dem Kurzarbeitergeld auch Arbeitsentgelt, ist der Eingliederungszuschuss nicht ausgeschlossen (Fachliche Weisung, Rn. 88.52). Das gilt für eine laufende Förderung ebenso wie für die Prüfung eines neuen Antrags. Entscheidend bleibt wie immer, dass eine Minderleistung am Arbeitsplatz vorliegt, die ausgeglichen werden soll.

Wie wird der Zuschuss bei Kurzarbeit berechnet?

Kurzarbeitergeld ist kein Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV. Der Zuschuss richtet sich deshalb nach dem Entgelt, das Sie tatsächlich zahlen (Fachliche Weisung 91.2). Arbeitet die Person zum Beispiel die Hälfte der Zeit, sinkt auch die Bemessungsgrundlage. Für Lohnabrechnungszeiträume mit Kurzarbeit null entfällt der Zuschuss vollständig. Wie die Bemessung sonst funktioniert, erklärt das EGZ-Einmaleins.

Was müssen Sie der Agentur melden?

Alles, was sich am geförderten Beschäftigungsverhältnis ändert, müssen Sie unverzüglich mitteilen – dazu gehören ein geringeres Entgelt und Kurzarbeit (§ 60 SGB I und Ihr Bewilligungsbescheid). Das geht online über die Vorgangsübersicht im BA-Portal. Wer Änderungen nicht meldet, riskiert Rückforderungen. Am Ende der Förderung geben Sie in der Schlusserklärung (Vordruck BA EGZ 07) die tatsächlich gezahlten Monatsentgelte an. Die Agentur rechnet danach ab: Hat sie in Monaten mit Kurzarbeit zu viel gezahlt, fordert sie den Unterschied zurück (Fachliche Weisung, V.EGZ.34). Welche Pflichten während der Förderung gelten, steht im Beitrag Auflagen für den Eingliederungszuschuss.

Können Sie während Kurzarbeit neu einstellen?

Der Eingliederungszuschuss schließt das nicht aus. Ob eine Neueinstellung in einer Abteilung mit Kurzarbeit Ihr Kurzarbeitergeld berührt, ist aber eine Frage des Kurzarbeitergeldes, nicht des Eingliederungszuschusses. Klären Sie das vor der Einstellung mit Ihrer Agentur für Arbeit.

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FAQ

Häufige Fragen

Verlängert sich die Förderung um Monate mit Kurzarbeit null?

Die Weisung regelt das an dieser Stelle nicht ausdrücklich. Sie sagt nur, dass für diese Monate kein Zuschuss gezahlt wird. Ob die Förderdauer verschoben werden kann, klären Sie mit dem Arbeitgeber-Service, der Ihren Fall bearbeitet.

Zählt Kurzarbeitergeld bei der Bemessung mit?

Nein. Maßgeblich ist nur das Arbeitsentgelt, das Sie tatsächlich zahlen.

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Alexander Kobelt
Alexander Kobelt

Geschäftsführer AS Service GmbH, begleitet Arbeitgeber seit 2016 beim Eingliederungszuschuss. Über uns →