Eingliederungszuschuss über die Rentenversicherung

Keine Förderung vom Arbeitsamt? So erhalten Sie den Eingliederungszuschuss von der Deutschen Rentenversicherung.

 

Wussten Sie, dass Sie als Arbeitgeber auch über die Deutsche Rentenversicherung einen Lohnkostenzuschuss erhalten können? Auch dabei gibt es natürlich einige Hürden. Diese Voraussetzungen müssen Sie erfüllen.

Wann ist die Deutsche Rentenversicherung zuständig?

Ihre Förderanfrage wurde vom Arbeitsamt zurückgewiesen? Das heißt nicht unbedingt, dass Sie auf eine Förderung verzichten müssen. Unter Umständen ist die Arbeitsagentur in Ihrem Fall gar nicht zuständig für den Eingliederungszuschuss. Wenn ein Arbeitnehmer aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr in vollem Umfang arbeitsfähig ist, können Sie sich an die Rentenversicherung für die Wiedereingliederung wenden.

 

Wann können Sie einen Eingliederungszuschuss erhalten?

Generell erbringt die Deutsche Rentenversicherung diese Leistung nur, wenn mit dem Zuschuss ein leidensgerechter Arbeitsplatz geschaffen wird, der auf eine langfristige Beschäftigung ausgelegt ist.

Die Leistungsbereitschaft der Rentenversicherung hängt außerdem von verschiedenen Faktoren ab. Einfluss haben zum Beispiel die Eignung, Familienangehörigkeit und bisherige Tätigkeit des Arbeitnehmers sowie die aktuelle Lage auf dem Arbeitsmarkt. Zudem muss Ihr Beschäftigter persönliche und versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllen.

Welche Kriterien über die Genehmigung der Leistung entscheiden und wie Ihre Chancen stehen, klären wir gerne bei einem persönlichen Beratungsgespräch.

 

Welche Zuschüsse sind möglich?

Auch die Rentenversicherung kann sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer verschiedene Zuschüsse bewilligen.

Ihr Arbeitnehmer kann finanziell entlastet werden durch:

    • Mietzuschüsse und
    • die Übernahme von Verpflegungskosten.

     

    Bei den Zuschüssen für Arbeitgeber wird in drei Kategorien unterteilt, was genau gefördert werden soll:

    1. Zuschüsse für Aus- und Weiterbildungen: Dieser Zuschuss wird gezahlt, wenn Sie eine behindertengerechte Aus- oder Weiterbildung anbieten, an der sich Ihr Arbeitnehmer finanziell beteiligen muss. Über die Höhe des Zuschusses entscheiden die Art und Schwere der Behinderung des Arbeitnehmers sowie Ihr Mehraufwand für die Unterweisung.
    2. Berufliche Eingliederung: Als Zuschuss zum Arbeitsentgelt soll der Eingliederungszuschuss die verminderte Leistung eines Arbeitnehmers ausgleichen. Die Höhe der Förderung richtet sich nach dem Leistungsstand des Versicherten und wird zwischen Arbeitgeber und Rentenversicherung vereinbart.
    3. Zuschüsse für Arbeitshilfen: Für Hilfsmittel, die Ihrem Arbeitnehmer die Beschäftigung ermöglichen oder erleichtern, können Sie von der Rentenversicherung finanzielle Unterstützung erhalten. Dazu zählen zum Beispiel Auffahrrampen, Treppenlifts und andere Arbeitshilfen, deren Herrichtung betriebliche Kosten verursacht.

     

    Wie können Sie den Eingliederungszuschuss beantragen?

    Grundsätzlich muss der Eingliederungszuschuss stets vom Arbeitnehmer beantragt werden. Da es sich um eine Leistung für den Versicherten handelt, wird ihm der Antrag zugesendet und kann erst dann ausgefüllt werden. Eine Unterstützung von der Rentenversicherung erhalten Sie allerdings nur, wenn mit dem beantragten Zuschuss leidensgerechte Arbeitsbedingungen geschaffen werden.

    Keine Frage: Die Beantragung des Eingliederungszuschusses wird Ihnen auch bei der Rentenversicherung nicht leicht gemacht. Um Ihren Zeitaufwand zu minimieren und die Chancen auf eine Bewilligung zu erhöhen, unterstützen Sie unsere Experten im Bereich Lohnkostenzuschüsse gerne beim Antragsprozess. So stehen die Erfolgsaussichten gut, dass Sie eine solide Förderung für Ihren neuen Arbeitnehmer erhalten.

    Kontaktieren Sie uns einfach telefonisch unter 0351 270 464 220 oder vereinbaren Sie einen kostenlosen Rückruf.

    Ihr Serviceteam vom EGZ.tips

     


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