Neue Möglichkeiten beim Eingliederungszuschuss 2019

2019 startet mit guten Nachrichten für alle Arbeitgeber: Mit dem „Teilhabechancengesetz“ hat das Bundeskabinett den Rahmen für einen neuen Lohnkostenzuschuss geschaffen. Wir verraten Ihnen, wie Sie von dieser Möglichkeit beim Eingliederungszuschuss 2019 profitieren.

 

Neues Jahr – neuer Mitarbeiter? Keine schlechte Idee, denn der Gesetzgeber hat zwei neue Förderinstrumente für die Teilhabe und Eingliederung von Langzeitarbeitslosen auf den Weg gebracht. Das Teilhabechancengesetz soll einer länger andauernden Arbeitslosigkeit erwerbsfähiger Personen entgegenwirken. Anreize schafft die Bundesregierung seit dem 1. Januar 2019 unter anderem mit einer neuen Möglichkeit beim Eingliederungszuschuss.

Teilhabechancengesetz zur Eingliederung von Langzeitarbeitslosen

Die Änderungen des bestehenden § 16e SGB II haben die Rechtsgrundlage für den neuen Lohnkostenzuschuss geschaffen, der eine Förderung für insgesamt 24 Monate vorsieht. Unter bestimmten Voraussetzungen beträgt der Eingliederungszuschuss im ersten Jahr 75 Prozent des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts, im zweiten Jahr sind bis zu 50 Prozent möglich.

Wie immer gibt es natürlich einen Haken: Sowohl der Arbeitgeber als auch der potenzielle Arbeitnehmer müssen einige Auflagen erfüllen, damit Sie diese Förderung erhalten. Wir geben Ihnen einen Überblick.

Wer wird gefördert?

Grundsätzlich gilt die neue Fördermöglichkeit nur für erwerbsfähige Personen, die seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind. Möchten Sie einen Langzeitarbeitslosen nach § 18 SGB III einstellen, muss dieser außerdem mindestens zwei Vermittlungshemmnisse mitbringen, die in der Person begründet sind. Das trifft zum Beispiel auf Arbeitnehmer zu, die sowohl gesundheitliche Einschränkungen als auch fachliche Defizite aufweisen.

Darüber hinaus muss das neue Arbeitsverhältnis auf eine mindestens zweijährige Beschäftigung ausgelegt sein. Ihre Chancen auf eine Förderung stehen außerdem gut, wenn die Neueinstellung ohne einen Lohnkostenzuschuss nicht möglich wäre.

Mehr Teilhabe durch stärkere Unterstützung

Begleitend zum Lohnkostenzuschuss sieht das neue Teilhabechancengesetz vor, die Eingliederung von Langzeitarbeitslosen durch eine gezielte, beschäftigungsbegleitende Betreuung zu fördern – beispielsweise in Form eines Coachings durch die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter. In den ersten sechs Monaten der Beschäftigung sind Sie als Arbeitgeber daher verpflichtet, den neuen Mitarbeiter für erforderliche Coachings und Qualifizierungsmaßnahmen freizustellen.

Wann ist der Lohnkostenzuschuss ausgeschlossen?

Neben den genannten Fördervoraussetzungen gibt es ebenso Faktoren, die eine Bewilligung des neuen Lohnkostenzuschusses von vornherein ausschließen. Das ist der Fall, wenn Sie zuvor ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis beendet haben, um die neue Förderung zu erhalten. Ebenfalls ausgenommen sind Arbeitgeber, denen innerhalb der letzten fünf Jahre bereits länger als 24 Monate ein Lohnkostenzuschuss ausgezahlt wurde.

Checkliste: Erfüllen Sie alle Fördervoraussetzungen?

Wir fassen zusammen: Die neuen Möglichkeiten beim Eingliederungszuschuss 2019 bestehen, wenn

  • der potenzielle Arbeitnehmer seit mindestens zwei Jahren arbeitslos ist
  • er mindestens zwei Vermittlungshemmnisse mitbringt
  • das neue Arbeitsverhältnis auf mindestens zwei Jahre ausgelegt ist
  • die Einstellung ohne Lohnkostenzuschuss nicht möglich wäre
  • der Arbeitgeber in den letzten fünf Jahren nicht bereits länger als 24 Monate Förderungen erhalten hat.

 

Optimale Aussichten für Ihren Eingliederungszuschuss 2019

Nach wie vor liegt es im Ermessen des zuständigen Sachbearbeiters, ob Ihr EGZ-Antrag bewilligt wird. Auch wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, gibt es also keine Garantie für einen Zuschuss. Sie können Ihre Chancen auf eine maximale Förderung aber deutlich erhöhen und sich zugleich jede Menge bürokratischen Aufwand ersparen: Überlassen Sie einfach unseren EGZ-Profis die Antragstellung und wir kümmern uns um die Kommunikation mit den Behörden.

Vereinbaren Sie jetzt kostenlos einen Termin für eine unverbindliche Beratung unter 0351 270 464 220 oder schildern Sie uns Ihr Anliegen in unserem Kontaktformular.

Ihr Beraterteam von EGZ.tips


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