Neuerungen zum EGZ-Antrag: Diese Änderungen sollten Sie beachten
Die Beantragung eines Lohnkostenzuschusses ist an sich schon knifflig und zeitraubend genug. Doch auch wenn Sie sich bereits ausgiebig mit den Anforderungen auseinandergesetzt haben und diese umsetzen, kann der Antrag plötzlich abgelehnt werden – weil die Arbeitsagentur ihre Fachlichen Weisungen (FW) unbemerkt geändert hat. So ist es vor kurzem geschehen. Seit dem 20. April 2018 müssen Arbeitgeber einige Neuerungen beim Antrag auf Lohnkostenzuschuss berücksichtigen. Wir fassen die vier wichtigsten Punkte zusammen.
1. EGZ-Antrag vor dem Arbeitsvertrag
Grundvoraussetzung für eine Förderung ist die fristgerechte Antragstellung. Als Stichtag galt bislang der erste Arbeitstag des neuen Beschäftigten. Auf Empfehlung des Bundesrechnungshofs wurden die Bedingungen für dieses sogenannte „leistungsbegründende Ereignis“ aber angepasst. Wurde das Arbeitsverhältnis bereits vertraglich festgehalten, sei davon auszugehen, dass eine Förderung nicht notwendig ist. Das heißt konkret: Ab sofort muss der Antrag auf EGZ dem zuständigen Amt vorliegen, bevor der Arbeitsvertrag unterzeichnet ist.
Wie so oft gibt es aber auch für diese Fristanpassung Ausnahmen. Sollte der Lohnkostenzuschuss später beantragt werden, um einen Arbeitnehmer dauerhaft beruflich einzugliedern, besteht unter Angaben gesonderter Gründe auch nach der Vertragsunterzeichnung die Chance auf eine Förderung.
2. Praktika zählen als Berufserfahrung
Grundsätzlich können fehlende Berufserfahrungen zu einer erschwerten Vermittlung beitragen und eine Minderleistung begründen. Die Fachlichen Weisungen der Arbeitsagentur halten nun aber fest, dass Absolventen einer betrieblichen Berufsausbildung ausreichende Berufserfahrungen besitzen. Auch ein Praktikum im Rahmen einer schulischen Ausbildung oder einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme würde die nötige Berufspraxis vermitteln. In diesen Fällen kann eine fehlende Berufserfahrung nicht mehr als vermittlungshemmendes Merkmal aufgeführt werden.
3. EGZ-Neuerung für Leiharbeiter
Für den Lohnkostenzuschuss in Zeitarbeit gelten eine Reihe besonderer Regelungen. Eine weitere Anpassung erschwert die Förderung nun zusätzlich. Wenn ein Entleiher einen Mitarbeiter aus einer Leihfirma zurückholt und in einer Position beschäftigt, die der Tätigkeit während der Arbeitnehmerüberlassung ähnelt, kann nicht mehr von einer „anfänglichen Minderleistung“ ausgegangen werden. Demnach ist die Wahrscheinlichkeit gering, für die Anschlussbeschäftigung einen Eingliederungszuschuss zu erhalten.
4. Kein EGZ nach Bundesfreiwilligendienst
Möchten Sie einen Bewerber einstellen, der zuvor im Bundesfreiwilligendienst beschäftigt war, ist ein Lohnkostenzuschuss für die Neueinstellung nicht mehr möglich.
Diese vier EGZ-Neuerungen zeigen einmal mehr: Die Stolperfallen beim Eingliederungszuschuss sind zahlreich und verstrickt. Wenn Sie sich nicht regelmäßig mit den Fachlichen Weisungen der Arbeitsagentur auseinandersetzen, ist es kaum möglich, über alle aktuellen Vorgaben auf dem Laufenden zu bleiben und diese richtig umzusetzen.
Deswegen informieren wir Sie nicht nur über alle Änderungen, sondern helfen Ihnen ganz konkret bei der Antragstellung. Unser Team bringt das notwendige Know-how und die Erfahrung mit, um Ihre Chancen auf eine solide Förderung zu erhöhen.
Vereinbaren Sie kostenlos einen Termin für eine unverbindliche Erstberatung unter 0351 270 464 220 oder schildern Sie uns Ihr Anliegen in unserem Kontaktformular.
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