Abgesehen von den ersten Buchstaben haben Eingliederungszuschuss und Einstiegsgeld wenig gemeinsam. Beide sollen den Start in eine neue Arbeit erleichtern – aber für verschiedene Menschen. Wer den Unterschied kennt, kann beide Förderungen nutzen: Sie als Arbeitgeber den einen, Ihr neuer Mitarbeiter den anderen.
Wann bekommen Sie den Eingliederungszuschuss?
Den Eingliederungszuschuss bekommen Sie als Arbeitgeber, wenn Sie eine Person einstellen, deren Vermittlung aus persönlichen Gründen erschwert ist und die an Ihrem Arbeitsplatz länger als betriebsüblich eingearbeitet werden muss. Er gleicht diese Minderleistung aus: im Regelfall bis zu 50 % des Arbeitsentgelts für bis zu 12 Monate (§§ 88, 89 SGB III). Sie müssen ihn vor der Arbeitsaufnahme beantragen. Gezahlt wird an Sie, die Person erhält ihren normalen Lohn. Alle Fallgruppen: Voraussetzungen. Der Eingliederungszuschuss ist deutlich verbreiteter, als viele denken: In den zwölf Monaten bis September 2026 wurde er für 66.088 Personen bewilligt (BA-Statistik, Monatsbericht September 2026).
Wann bekommt Ihr neuer Mitarbeiter Einstiegsgeld?
Einstiegsgeld kann das Jobcenter Menschen zahlen, die Grundsicherungsgeld beziehen und eine sozialversicherungspflichtige oder selbständige Arbeit aufnehmen, wenn das für die Eingliederung erforderlich ist (§ 16b Abs. 1 SGB II). Es wird für höchstens 24 Monate gezahlt. Bei der Höhe berücksichtigt das Jobcenter die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit und die Größe der Bedarfsgemeinschaft (§ 16b Abs. 2 SGB II). Es ist eine Ermessensleistung – einen Anspruch gibt es nicht.
Einstiegsgeld bekommt nur, wer Grundsicherungsgeld bezieht, also vom Jobcenter betreut wird. Wer Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit erhält, kann es nicht bekommen. Den Antrag stellt die Person selbst beim Jobcenter, am besten vor dem ersten Arbeitstag.
Was ist der Unterschied auf einen Blick?
| Merkmal | Eingliederungszuschuss | Einstiegsgeld |
|---|---|---|
| Wer bekommt das Geld? | der Arbeitgeber | die eingestellte Person |
| Wer beantragt? | der Arbeitgeber | die Person selbst |
| Rechtsgrundlage | §§ 88–92 SGB III, § 16 SGB II | § 16b SGB II |
| Wer entscheidet? | Agentur für Arbeit oder Jobcenter | nur Jobcenter |
| Für wen? | Personen mit erschwerter Vermittlung und Minderleistung | Personen mit Grundsicherungsgeld, die Arbeit aufnehmen |
| Höhe | bis 50 % (bei Behinderung bis 70 %) des Entgelts plus Pauschale | nach Dauer der Arbeitslosigkeit und Größe der Bedarfsgemeinschaft |
| Dauer | bis 12 Monate, in Sonderfällen länger | höchstens 24 Monate |
| Anspruch? | nein, Ermessen | nein, Ermessen |
Können beide Förderungen zusammen fließen?
Nach dem Gesetzestext schließen sie sich nicht aus: Der Eingliederungszuschuss geht an den Arbeitgeber, das Einstiegsgeld an die Person. Ob das Jobcenter in Ihrem Fall beides bewilligt, entscheidet es im Einzelfall nach eigenem Ermessen. Für Sie als Arbeitgeber heißt das: Sie können Ihren Bewerber auf das Einstiegsgeld hinweisen, beantragen können Sie es für ihn nicht. Senken Sie den Lohn nicht mit Blick auf das Einstiegsgeld ab: Ein abgesenkter Einarbeitungslohn gefährdet Ihren Eingliederungszuschuss, weil Sie die Minderleistung damit schon selbst ausgleichen (Fachliche Weisung, Rn. 88.17).
Gibt es Einstiegsgeld auch für Gründer?
Ja. Auch wer aus dem Bezug von Grundsicherungsgeld heraus eine selbständige Tätigkeit aufnimmt, kann Einstiegsgeld bekommen (§ 16b Abs. 1 SGB II). Wenn Sie bereits ein Unternehmen führen, spielt das für Sie keine Rolle mehr – für Ihren neuen Mitarbeiter aber unter Umständen schon. Einen Vergleich aller Lohnkostenzuschüsse für Arbeitgeber finden Sie unter Welche Förderung passt?

