Mit dem Bewilligungsbescheid ist die Arbeit nicht erledigt. Der Bescheid enthält Auflagen, und die Förderung läuft über Monate, manchmal Jahre. Viele Probleme entstehen nicht beim Antrag, sondern danach: eine Änderung nicht gemeldet, eine Erklärung vergessen, ein Vertrag zu kurz befristet. Hier steht, was Sie in welcher Phase tun müssen.
Welche Auflagen gelten schon beim Antrag?
Die Voraussetzungen für die Bewilligung selbst erklären wir auf der Seite Voraussetzungen, den Antragsweg auf der Seite Antrag. Für die spätere Förderung zählen vor allem drei Punkte aus der Antragsphase:
- Arbeitsvertrag. Er muss rechtmäßig sein: Mindestlohn, gesetzlicher Mindesturlaub, keine pauschale Überstundenabgeltung (Fachliche Weisung, Rn. 88.25 bis 88.28). Die Kopie des unterschriebenen Vertrags gehört zum Antrag.
- Befristung. Ein befristeter Vertrag wird nur gefördert, wenn er über die Förderzeit hinaus mindestens die Nachbeschäftigungszeit abdeckt.
- Kopie an die Person. Die geförderte Person erhält eine Kopie des Bewilligungsbescheids. Das müssen Sie im Online-Fragebogen bestätigen.
Welche Mitteilungspflichten habe ich während der Förderung?
Wer eine Sozialleistung erhält, muss Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich mitteilen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I). Für den Eingliederungszuschuss sind das vor allem:
- Ende des Arbeitsverhältnisses, auch eine Kündigung in der Probezeit oder ein Aufhebungsvertrag,
- Wechsel der Tätigkeit im Betrieb, denn dann muss die Minderleistung neu geprüft werden,
- in der Zeitarbeit: Wechsel des Einsatzbetriebs, auch bei gleicher Tätigkeit (Fachliche Weisung, Rn. 88.49),
- Senkung des Arbeitsentgelts oder längere Zeiten ohne Lohn, etwa Krankheit nach Ende der Lohnfortzahlung oder Kurzarbeit Null,
- Betriebsübergang oder Insolvenz.
Für Zeiten ohne Arbeitsentgelt wird kein Zuschuss gezahlt (Fachliche Weisung, Rn. 91.9). Lohnerhöhungen erhöhen den Zuschuss dagegen nicht, außer sie standen bei der Bewilligung schon fest und im Vertrag (Rn. 91.11, 91.12).
Wie wird der Eingliederungszuschuss ausgezahlt?
Der Zuschuss wird zu Beginn in monatlichen Festbeträgen für die ganze Förderdauer festgelegt (§ 91 Abs. 2 SGB III) und monatlich nachträglich überwiesen (§ 337 Abs. 2 SGB III). Bei gleichbleibendem Gehalt verzichtet die Agentur in der Regel auf Lohnabrechnungen.
Die letzte Monatsrate behält die Agentur ein, um Überzahlungen auszugleichen (Fachliche Weisung, Verfahrensteil, Bewirtschaftung der Haushaltsmittel). Sie wird erst nach der Schlussabrechnung ausgezahlt. Einzelne Fehltage ohne Lohn teilen Sie im Rahmen der Schlussabrechnung mit.
Was ist die Schlusserklärung beim EGZ?
Nach dem Ende der Förderzeit geben Sie die Schlusserklärung ab. Damit rechnet die Agentur die Förderung ab: tatsächlich gezahltes Entgelt, Zeiten ohne Lohn, Änderungen. Danach wird die einbehaltene Schlussrate ausgezahlt oder verrechnet. Die Erklärung geben Sie online im BA-Portal über die Vorgangsübersicht ab oder auf dem Vordruck, den Ihr Bescheid nennt. Unterschreiben müssen Sie sie selbst als Arbeitgeber, nicht über eine Vollmacht.
Was ist die Weiterbeschäftigungserklärung?
Nach Ablauf der Nachbeschäftigungszeit bestätigen Sie mit der Weiterbeschäftigungserklärung, dass das Arbeitsverhältnis bis dahin bestanden hat. Der Vordruck heißt BA EGZ 08 (Stand 07/2026); auch diese Erklärung ist online über die Vorgangsübersicht möglich und wird von Ihnen als Arbeitgeber selbst unterschrieben. Erst damit ist der Förderfall für Sie abgeschlossen. Endet das Arbeitsverhältnis vorher, prüft die Agentur eine Rückzahlung, Einzelheiten im Beitrag Rückzahlung des EGZ.
Was gilt bei Betriebsübergang oder Insolvenz?
Geht der Betrieb während der Förderzeit auf einen neuen Inhaber über, endet die Bewilligung für den bisherigen Arbeitgeber. Der neue Inhaber bekommt den Zuschuss nicht automatisch, sondern muss die Übernahme der Förderleistung selbst beantragen; bleibt der Arbeitsplatz gleich, kann er den Zuschuss für die restliche Förderzeit erhalten (Fachliche Weisung, Betriebsübergang 7.1). Geschieht der Übergang erst während der Nachbeschäftigungszeit, hat das für den bisherigen Inhaber keine Folgen; ein neuer Zuschuss für dieselbe Person ist ausgeschlossen (7.2).
Bei einem Insolvenzantrag oder eingestelltem Betrieb zahlt die Agentur nur noch gegen Nachweis, dass die Person beschäftigt war und Lohn erhalten hat.
Ihre Pflichten in der richtigen Reihenfolge
- Vor der Unterschrift: Antrag stellen, Vertrag prüfen, Befristung an Förderzeit plus Nachbeschäftigung ausrichten.
- Nach dem Bescheid: Förderbeginn, Förderende, Ende der Nachbeschäftigungszeit und die Fristen für die Erklärungen aus dem Bescheid notieren.
- Während der Förderung: jede erhebliche Änderung sofort melden; Lohn wie vereinbart zahlen.
- Nach Förderende: Schlusserklärung (BA EGZ 07) innerhalb der Frist aus dem Bescheid selbst unterschreiben und abgeben.
- Während der Nachbeschäftigung: Person ohne Zuschuss weiterbeschäftigen; Kündigungsgründe dokumentieren, falls es doch zur Trennung kommt.
- Nach der Nachbeschäftigung: Weiterbeschäftigungserklärung (BA EGZ 08) selbst unterschreiben und abgeben.
Was passiert bei falschen Angaben?
Wer Änderungen nicht, falsch oder zu spät mitteilt, riskiert, dass die Bewilligung aufgehoben und Geld zurückgefordert wird (§ 48 SGB X). Das Unterlassen einer Mitteilung kann zusätzlich als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld geahndet werden (§ 404 SGB III). Vorsätzlich falsche Angaben, um einen Zuschuss zu bekommen, können als Betrug strafbar sein (§ 263 StGB). Deshalb gilt bei uns: Wir schreiben nur, was Sie uns als Tatsache nennen und bestätigen.
Wie wir Sie bei den Pflichten unterstützen
Wenn wir Ihren Antrag stellen, gehören die Fristen dazu: Wir notieren Förderende, Nachbeschäftigungszeit und Erklärungsfristen aus Ihrem Bescheid und erinnern Sie rechtzeitig an Schlusserklärung und Weiterbeschäftigungserklärung. Rückfragen der Behörde zum Antrag beantworten wir mit Ihnen. Den Ablauf im Ganzen zeigt die Seite So läuft es.
Unser Honorar: 10 % vom angebotenen Zuschuss, mindestens 399 € zuzüglich Umsatzsteuer, nur bei einem Förderangebot der Behörde. Die Fristenbegleitung ist darin enthalten.

