Vom Antrag bis zum Aktenschluss: Die wichtigsten EGZ-Auflagen

Vor, während und nach dem Erhalt eines Eingliederungszuschusses müssen Sie eine Reihe von Auflagen erfüllen. An diesem Leitfaden können Sie sich orientieren.

 

Wenn Ihr Antrag auf EGZ genehmigt wurde, ist das noch keine Garantie für eine fortlaufende Förderung. In den unterschiedlichen Förderphasen müssen Sie verschiedene Bedingungen erfüllen. Kommen Sie diesen Auflagen nach, minimieren Sie das Risiko, dass Ihr Antrag abgelehnt wird, die Förderung stoppt oder das Amt Rückzahlungen fordert. 

 

Ausgangssituation: Sechs Bedingungen vor der Förderung

1) Ist der Arbeitnehmer förderfähig?

Als förderfähig gelten arbeitssuchende Personen, deren Vermittlung auf dem Arbeitsmarkt erschwert ist. Auch für Bewerber, die beispielsweise durch ein befristetes Arbeitsverhältnis oder eine Privatinsolvenz von Arbeitslosigkeit bedroht sind, können Sie einen Eingliederungszuschuss erhalten. 

In jedem Fall muss zu erwarten sein, dass der neue Mitarbeiter erst nach längerer Einarbeitungszeit volle Arbeitsleistung erbringen kann. 

2) Liegen Minderleistungen vor?

Eine Minderleistung ist dann gegeben, wenn die Arbeitskraft des Arbeitnehmers unzureichend ist – zum Beispiel, wenn er am Tag weniger Werkstücke herstellt, als er schaffen müsste.

Auch, wenn der Beschäftigte mit einer speziellen Software arbeiten muss, in der er keine Kenntnisse und Erfahrungen hat, gilt das als anfängliche Minderleistung. 

3) Ist der Arbeitsuchende schwer vermittelbar?

Die Gründe für eine erschwerte Vermittlung müssen in der Person liegen. Dazu zählen zum Beispiel: 

  • langjährige oder häufige Arbeitslosigkeit
  • familienbedingte Unterbrechungen der Berufstätigkeit
  • gesundheitliche Einschränkungen oder Behinderungen
  • das Alter des Bewerbers

 

4) Besteht ein rechtskonformer Arbeitsvertrag?

Es erklärt sich eigentlich von selbst: Vereinbarungen, die im Arbeitsvertrag schriftlich festgehalten werden, müssen rechtskonform sein. Dazu zählen grundlegende Vorgaben wie zum Beispiel: 

  • Der vereinbarte Urlaubsanspruch muss mit dem gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch übereinstimmen (mindestens 20 Werktage pro Kalenderjahr).
  • Der vereinbarte Verdienst muss dem gesetzlichen Mindestlohn von 8,84 Euro pro Stunde entsprechen.
  • Es darf sich um keine geringfügige Tätigkeit handeln; der Arbeitnehmer muss also mehr als 450 Euro im Monat verdienen.
  • Die Arbeitswoche muss mindestens 15 Stunden umfassen.
  • Es muss sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handeln. 

 

5) Liegt der Betriebssitz in Deutschland?

Der Betriebssitz ist der Ort der kaufmännischen Leitung eines Unternehmens, an dem die wesentlichen Verwaltungsgeschäfte geführt werden. Liegt dieser Betriebssitz nicht in Deutschland, besteht keine Chance auf einen Eingliederungszuschuss.

6) Ist die Antragsstellung fristgerecht?

Der Antrag auf EGZ muss in jedem Fall vor der Arbeitsaufnahme gestellt werden. Stichtag dafür ist der erste Arbeitstag. In Einzelfällen ist eine Beantragung auch noch an diesem Tag möglich.

 

EGZ genehmigt: Sechs Auflagen während der Förderung

1) Wechsel der Tätigkeit oder des Betriebs

Wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit im Betrieb wechselt, muss eine Überprüfung der Minderleistung veranlasst werden. Dasselbe gilt, wenn der Arbeitnehmer den Betrieb wechselt, aber dort dieselbe Tätigkeit ausübt.

2) Besonderheiten für die Förderung in Leiharbeit

Bei Beschäftigungen in Zeitarbeit hat in der Regel nicht der Verleiher (Arbeitgeber) einen finanziellen Nachteil durch die Minderleistung, sondern der Entleiher (die Zeitarbeitsfirma). Wenn das Einsatzunternehmen die Hauptlast trägt, sind die Fördervoraussetzungen beim Arbeitgeber nicht erfüllt. Doch auch in diesem Sonderfall haben Sie mit unserer Unterstützung Chancen auf EGZ.

3) Förderung während einer Kurzarbeit

Der Verdienst während einer Kurzarbeit stellt normalerweise kein Arbeitsentgelt dar. Erhält der Arbeitnehmer trotzdem ein Arbeitsentgelt, können Sie dieses mit dem Eingliederungszuschuss subventionieren.

4) Förderung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses

Grundsätzlich sind bereits bestehende Arbeitsverhältnisse nicht förderfähig. Eine Ausnahme gilt bei Arbeitnehmern mit einer Behinderung. Wenn der EGZ zum Erhalt des Arbeitsplatzes beiträgt und eine dauerhafte, berufliche Integration des Arbeitnehmers im Betrieb ermöglicht, können Sie auch während des laufenden Arbeitsverhältnisses Zuschüsse beantragen.

5) Förderung eines befristeten Arbeitsverhältnisses

Die Förderung eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist nur dann möglich, wenn das Arbeitsverhältnis über den Förderzeitraum hinausgeht – und zwar mindestens für die Dauer der Nachbeschäftigungszeit.

Wenn der Eingliederungszuschuss für die Neueinstellung schwerbehinderter Menschen vorgesehen ist, besteht keine Nachbeschäftigungspflicht. 

6) Eingliederung bei befristetem Aufenthaltsrecht

Ein Zuschuss kann auch für die berufliche Eingliederung eines ausländischen Arbeitssuchenden gezahlt werden. Voraussetzung dafür ist Aufenthaltserlaubnis. Ebenso müssen die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen dem Zweck der Förderung entsprechen – also der dauerhaften beruflichen Integration. Davon wird ausgegangen werden, wenn der Förderzeitraum und die Nachbeschäftigungszeit innerhalb der gestatteten Aufenthaltsdauer liegen. 

 

Zuschüsse gesichert: Die letzten To-dos nach der Förderung

Der Eingliederungszuschuss ist darauf ausgelegt, schwer vermittelbare Personen langfristig beruflich einzugliedern. Deshalb wird vom Arbeitgeber erwartet, dass er den neuen Mitarbeiter nach der Förderung weiter beschäftigt.

Haben Sie einen Lohnkostenzuschuss erhalten, fordert die Behörde abschließend zwei Formulare mit einer Schluss- und Weiterbeschäftigungserklärung.

Neigt sich der Förderzeitraum dem Ende, müssen Sie dem Amt bestätigen, dass das Beschäftigungsverhältnis fortgeführt wird. Erst wenn dieses Dokument bei der Behörde eingeht, wird die letzte Rate der Förderung ausgezahlt.

Nach der Weiterbeschäftigungsfrist fordert die Arbeitsagentur ein weiteres Dokument, bei dem auch der Arbeitnehmer mit seiner Unterschrift bestätigt, dass das Arbeitsverhältnis weiterhin besteht. Erst jetzt kann der Sachbearbeiter für diesen EGZ-Zyklus das letzte Kapitel in der Verwaltungsakte schließen.

 

Behalten Sie mit uns den Überblick

Sowohl vor der Antragstellung als auch während und nach der Förderung ist die Auflagenliste lang. Von dieser bürokratischen Prozedur müssen Sie sich aber nicht abschrecken lassen. Wir helfen Ihnen bei der Antragstellung und klären Sie bei unserer kostenfreien Beratung über alle Voraussetzungen, Pflichten und Rechte auf.

Kontaktieren Sie uns unter 0351 270 464 220 oder vereinbaren Sie einen Rückruf zum gewünschten Termin.

Ihr Beraterteam von EGZ.tips


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