Gerade in kleinen Betrieben liegt es nahe: Der Sohn sucht nach langer Arbeitslosigkeit eine Stelle, die Schwägerin will nach der Familienzeit zurück in den Beruf. Kann der Betrieb dafür einen Eingliederungszuschuss bekommen? Die Antwort der Bundesagentur ist ein klares Ja, aber mit einer Bedingung, die genau geprüft wird. Hier steht, was die Fachliche Weisung vom 03.12.2024 dazu sagt, welche Beispiele sie nennt und wie Sie einen solchen Antrag sauber vorbereiten.
Wer zählt beim EGZ als Angehöriger?
Die Weisung verweist auf den Angehörigenbegriff in § 16 Abs. 5 SGB X. Dazu gehören unter anderem Verlobte, Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie (Eltern, Kinder, Enkel, Schwiegereltern, Schwiegerkinder), Geschwister und deren Kinder, Ehegatten der Geschwister, Geschwister der Ehegatten, Geschwister der Eltern sowie Pflegeeltern und Pflegekinder. Zusätzlich zählt die Weisung ausdrücklich Partnerinnen und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft dazu (Rn. 88.33 Abs. 14).
Für nicht eingetragene Lebensgefährten gilt die Angehörigenregel dem Wortlaut nach nicht. Die Agentur prüft aber bei jeder Einstellung, ob Ihr persönliches Interesse an genau dieser Person überwiegt.
Wann bekommt man den EGZ für Angehörige?
Die Förderung ist grundsätzlich möglich, wenn das arbeitsmarktpolitische Interesse gegenüber Ihrem Interesse als Arbeitgeber überwiegt (Rn. 88.33 Abs. 14). Die Weisung nennt drei Anhaltspunkte dafür:
- Andere Vermittlungen sind wiederholt gescheitert. Die Agentur oder das Jobcenter hat die Person schon mehrfach erfolglos vermittelt.
- Offener Vermittlungsauftrag. Für die Stelle haben Sie einen Vermittlungsauftrag erteilt, ohne ihn auf bestimmte Personen zu beschränken.
- Initiative der Behörde. Die Anregung zur Einstellung kam von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter.
Praktisch heißt das: Melden Sie die Stelle der Agentur als offene Stelle, bevor feststeht, wer sie bekommt. Schlägt Ihnen der Arbeitgeber-Service dann Ihren arbeitsuchenden Angehörigen vor oder blieben andere Vorschläge erfolglos, ist das der Anhaltspunkt, den die Weisung meint. Wer die Stelle dagegen erst schafft, wenn der Angehörige eine Arbeit braucht, hat es schwer.
Dazu müssen alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sein wie bei jeder anderen Einstellung: erschwerte Vermittlung aus Gründen in der Person, Minderleistung am Arbeitsplatz, Antrag vor der Arbeitsaufnahme. Mehr auf der Seite Voraussetzungen.
Wann wird der EGZ für Angehörige abgelehnt?
Nicht gefördert wird, wenn Ihr subjektives Interesse an der Einstellung erkennbar höher ist als das objektive Interesse, die Stelle mit einer möglichst geeigneten Person zu besetzen. Das ist der Fall, wenn Anhaltspunkte zeigen, dass Sie nur an Ihrem Angehörigen interessiert sind, obwohl auch andere geeignete Bewerberinnen und Bewerber infrage kämen (Rn. 88.33 Abs. 15).
Die Weisung bringt dazu zwei Beispiele:
Kann ein Geschäftsführer oder Gesellschafter gefördert werden?
Nein. Bei der Einstellung als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer oder einer Person, die am Unternehmen beteiligt ist, etwa als Gesellschafter, geht die Weisung regelmäßig davon aus, dass das subjektive Interesse des Unternehmens überwiegt. Eine Förderung kommt dann nicht in Betracht (Fachliche Weisung, Kapitel Ermessen). Gleiches gilt nach einem Weisungsbeispiel für herausgehobene Stellungen, etwa eine stellvertretende Geschäftsführung mit Gehalt an der Beitragsbemessungsgrenze.
Was gilt, wenn der Angehörige schon im Betrieb gearbeitet hat?
War die Person in den letzten vier Jahren vor Förderbeginn mehr als drei Monate versicherungspflichtig bei Ihnen beschäftigt, ist die Förderung ausgeschlossen (§ 92 Abs. 1 Nr. 2 SGB III). Bei mehreren Firmen desselben Inhabers schließt die Vorbeschäftigung in einer anderen Firma die Förderung formal nicht aus; die Weisung rät aber auch hier von einer Förderung ab, wenn das persönliche Interesse überwiegt (Rn. 92.4).
Gelten nach der Bewilligung besondere Regeln?
Nein, es gelten dieselben Pflichten wie bei jeder Förderung: Änderungen melden, nach der Förderung so lange weiterbeschäftigen, wie die Förderung dauerte (höchstens zwölf Monate), Schluss- und Weiterbeschäftigungserklärung abgeben. Endet das Arbeitsverhältnis vorzeitig, prüft die Agentur eine Rückzahlung wie in jedem anderen Fall. Anders liegt es nur, wenn das Angehörigenverhältnis im Antrag verschwiegen wurde: Dann kann die Bewilligung insgesamt aufgehoben werden. Einzelheiten in den Beiträgen zu den Pflichten und zur Rückzahlung.
Wie stellen Sie den Antrag sauber?
- Stelle offen ausschreiben. Erteilen Sie der Agentur einen Vermittlungsauftrag, ohne ihn auf Ihren Angehörigen zu beschränken.
- Arbeitsuchendmeldung. Die Person muss arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldet sein.
- Angehörigenverhältnis offen angeben. Verschweigen ist keine Option: Falsche Angaben können zur Rückforderung führen und strafbar sein.
- Gehalt angemessen wählen. Tariflich oder ortsüblich, nicht darüber.
- Minderleistung konkret begründen. Was am Arbeitsplatz länger dauert, warum, und wie die Einarbeitung geplant ist.
- Antrag vor der Unterschrift stellen.
Die Entscheidung bleibt eine Ermessensentscheidung. Mehr dazu im Beitrag Ermessen beim EGZ.
Was wir bei Angehörigen-Fällen tun
Wir prüfen vorab mit Ihnen, ob einer der drei Anhaltspunkte vorliegt und ob die übrigen Voraussetzungen tragen. Wenn nicht, sagen wir Ihnen das offen, bevor Arbeit und Kosten entstehen. Wenn ja, schreiben wir mit Ihnen die Begründung aus Ihren Tatsachen; Sie bestätigen jeden Satz.
Unser Honorar beträgt 10 % vom angebotenen Zuschuss, mindestens 399 € zuzüglich Umsatzsteuer, nur bei einem Förderangebot der Behörde. Der Arbeitgeber-Service der Agentur berät Sie kostenlos (0800 4 555520).

