Ermessen beim EGZ – Worauf kommt es an?

Ob Ihr Antrag auf Lohnkostenzuschuss bewilligt wird, ist eine Ermessensfrage. Was heißt das und was können Sie berücksichtigen?

 

Der Eingliederungszuschuss ist eine Ermessensleistung. Das heißt, dass kein Rechtsanspruch besteht und ein Sachbearbeiter der Arbeitsagentur individuell entscheidet, ob und in welchem Umfang ein Zuschuss bewilligt wird.

 

Wann liegt der Antrag nicht im Ermessen der Behörde?

Sind gewisse Voraussetzungen nicht erfüllt, wird der Antrag von vornherein abgelehnt. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn keine erschwerte Vermittlung vorliegt, der Arbeitnehmer also im Vergleich zu anderen Bewerbern in seiner Wettbewerbsfähigkeit nicht benachteiligt ist. Zusätzlich muss eine Minderleistung zu erwarten sein, um eine Förderung zu erhalten.

Ein Eingliederungszuschuss kann grundsätzlich nur gezahlt werden, wenn er vor Eintritt der Arbeitsaufnahme beantragt wird.

 

Wie groß ist der Ermessensspielraum?

Liegt eine Förderung im Ermessen der Behörde und wird bewilligt, ist der Umfang der Leistung gesetzlich begrenzt. Der Eingliederungszuschuss richtet sich nach der Minderleistung des Arbeitnehmers, darf in der Regel nicht mehr als 50 Prozent des Arbeitsentgeltes betragen und wird für maximal zwölf Monate bewilligt.

In bestimmten Fällen – wie etwa der Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen – kann die Förderhöhe auf bis zu 70 Prozent des Arbeitsentgeltes steigen und ganze 36 Monate ausgezahlt werden. 

Bei der Bearbeitung eines Antrages werden u.a. folgende Faktoren berücksichtigt:

  • die wöchentliche Arbeitszeit
  • das Arbeitsentgelt
  • eine mögliche Befristung des Arbeitsvertrages
  • die Betriebsgröße
  • das private Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Beschäftigung von Familienangehörigen)
  • die Berufserfahrung und Qualifikationen des Arbeitnehmers

Sie merken schon: Es sind eine ganze Reihe von Kriterien, die den Ermessensspielraum sowohl einzeln als auch in gegenseitiger Abhängigkeit beeinflussen. Eine Garantie oder einheitliche Formel für eine Bewilligung gibt es nicht. Um so wichtiger ist es, dass Sie einen erfahrenen, professionellen Partner an der Seite haben, der die Stellschrauben kennt und Ihre Chancen auf eine Förderung erhöht. 

Insider-Tipp: Am Ende des Jahres sind die Fördertöpfe bei den Ämtern oft leer. Das sollte bei der Ermessensfrage und der Antragsprüfung zwar keine Rolle spielen, kann sich aber nach unserer Erfahrung trotzdem auf die Förderfreudigkeit der Behörden niederschlagen.  

 

Was tun, wenn der Antrag abgelehnt wurde?

Sie haben den Antrag nach bestem Gewissen ausgefüllt, alle Voraussetzungen erfüllt und trotzdem keine Bewilligung erhalten? Wenn der Antrag abgelehnt wurde, können Sie bei der Agentur für Arbeit entsprechende Rechtsmittel gültig machen, wobei wir Sie gerne unterstützen. Da die Entscheidung im Ermessen der Behörde liegt, können Sie auch nur hier Widerspruch einlegen. Wichtig ist, dass Sie die gesetzliche Frist von einem Monat beachten.

Es empfiehlt sich außerdem, eine speziell für die Einzelfallentscheidung verfasste Begründung einzufordern. Auf Grundlage dieser Begründung können Sie mit Unterstützung eines Anwalts rechtliche Schritte einleiten.

Sie haben weitere Fragen oder überlegen, ob ein Förderantrag für Ihr Unternehmen überhaupt sinnvoll ist? Wir beraten Sie gerne.

Kontaktieren Sie uns einfach unter 0351 270 464 220 oder nennen Sie uns einen gewünschten Rückruftermin.

Ihr Beraterteam von EGZ.tips


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