Der Eingliederungszuschuss ist eine Ermessensleistung. Einen Rechtsanspruch auf den Zuschuss gibt es nicht, und seit der Fachlichen Weisung vom 03.12.2024 müssen die Arbeitgeber-Services jede Entscheidung einzeln begründen und dokumentieren. Viele Ablehnungen haben deshalb wiederkehrende Ursachen. Wer sie vor dem Antrag kennt, spart Zeit und Ärger. Wer schon einen Ablehnungsbescheid hat, erfährt hier, welche Möglichkeiten es gibt.
Warum wird ein Antrag auf Eingliederungszuschuss abgelehnt?
Die Weisung nennt die Gründe ausdrücklich. Die folgenden sieben sehen wir am häufigsten; wo die Weisung ein eigenes Beispiel bringt, nennen wir die Randnummer.
1. Kein Eingliederungsbedürfnis
Der wichtigste Grund. Ist anzunehmen, dass die Person auch ohne Förderung eingestellt worden wäre, „reduziert sich das Ermessen auf null" und der Antrag wird abgelehnt, selbst wenn alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (Rn. 88.41/88.42). Beispiele aus der Weisung: eine Fachkraft aus einem Drittstaat, die eingestellt wird, weil sich keine inländische Fachkraft fand; eine Person, die sich nur arbeitsuchend meldet, damit der neue Arbeitgeber einen Zuschuss beantragen kann; die Übernahme durch den Entleiher nach geförderter Leiharbeit.
2. Vertrag vor dem Antrag unterschrieben
Rechtlich rechtzeitig ist ein Antrag vor der Arbeitsaufnahme (§ 324 SGB III). Die Weisung führt aber das Beispiel „Abschluss des Arbeitsvertrags vor Antragstellung" als typischen Fall ohne Eingliederungsbedürfnis: Wer schon unterschrieben hat, hat sich offenbar auch ohne Zuschuss entschieden (Rn. 88.42). Sicher ist nur: Antrag vor der Unterschrift. Wie der Antrag heute läuft, steht auf der Seite Antrag.
3. Einarbeitung nur betriebsüblich
Gefördert wird nur die Einarbeitung, die wegen der Person länger dauert als üblich. Gibt der Arbeitgeber für die betriebsübliche und die individuelle Einarbeitung dieselbe Zeit an, etwa zweimal zwei Monate, ist eine Förderung ausgeschlossen (Rn. 88.21). Auch fehlende betriebsspezifische EDV-Kenntnisse allein reichen nicht (Beispiel „Betriebsübliche Einarbeitung", Rn. 88.18).
4. Einarbeitungslohn statt Minderleistung
Wird für die Einarbeitungszeit schon ein niedrigerer Lohn vereinbart, etwa eine tarifliche Einarbeitungsgruppe, ist die Minderleistung bereits ausgeglichen. Die Weisung lehnt im Beispiel „Einarbeitungstariflohn" ab (Rn. 88.17). Bei einer Vergütung in Höhe des Mindestlohns sollen nach der Weisung besondere persönliche Umstände hinzukommen, etwa mehrere Vermittlungserschwernisse oder eine erhebliche Minderleistung.
5. Helfertätigkeit
Tätigkeiten, die nach kurzer Einweisung jeder ausüben kann, gelten regelmäßig als betriebsübliche Einarbeitung (Rn. 88.20). Bei Helferstellen müssen Sie besonders genau darlegen, warum es bei dieser Person länger dauert.
6. Vorbeschäftigung im selben Betrieb
War die Person in den letzten vier Jahren vor Förderbeginn mehr als drei Monate versicherungspflichtig bei Ihnen beschäftigt, ist die Förderung ausgeschlossen (§ 92 Abs. 1 Nr. 2 SGB III). Mehrere kurze Beschäftigungen werden zusammengezählt.
7. Fehler im Arbeitsvertrag oder fehlende Haushaltsmittel
Pauschale Überstundenabgeltung („Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten"), zu wenig Urlaub oder ein Lohn unter Mindestlohn führen zur Ablehnung (Rn. 88.25 bis 88.28). Dazu kommt: Die Mittel sind begrenzt und sollen das ganze Haushaltsjahr reichen. Die BA nennt genügend Haushaltsmittel ausdrücklich als Voraussetzung.
Weitere Ausschlüsse wie fehlende Arbeitsuchendmeldung oder Alter als einziger Grund (Beispiel 52-jähriger Kfz-Mechaniker, Rn. 88.12) erklären wir auf der Seite Voraussetzungen und im Beitrag zum Ermessen.
Mein EGZ-Antrag wurde abgelehnt: Was kann ich tun?
Eine Ablehnung ist ein Bescheid mit Begründung. Die Weisung verlangt, dass die Entscheidung über Voraussetzungen und Ermessen nachvollziehbar dokumentiert ist; ein bloßer Verweis auf Weisungen reicht nicht (Verfahrensteil, Entscheidung über den Antrag). Gehen Sie in dieser Reihenfolge vor:
- Begründung lesen. Welcher Punkt fehlte: Eingliederungsbedürfnis, Minderleistung, Vertrag, Frist, Mittel?
- Tatsachen prüfen. Hat die Agentur etwas übersehen oder falsch verstanden, etwa eine lange Arbeitslosigkeit oder eine funktionale Einschränkung am Arbeitsplatz? Tatsachen, die Sie bisher nicht genannt haben, können Sie der Behörde mitteilen. Ein bestandskräftiger Bescheid kann auf Antrag überprüft werden (§ 44 SGB X).
- Frist notieren. Gegen den Bescheid ist ein Widerspruch möglich. Die Frist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe (§ 84 SGG). Ob ein Widerspruch Aussicht hat, ist eine Rechtsfrage.
- Andere Förderung prüfen. Passt der EGZ nicht, kommt vielleicht eine andere Leistung infrage, etwa über das Jobcenter oder das Integrationsamt. Überblick im Förderfinder.
Kann ich nach einer Ablehnung einfach neu beantragen?
Für dieselbe Einstellung meist nicht, denn rechtzeitig ist nur ein Antrag vor der Arbeitsaufnahme. Ist die Person schon bei Ihnen beschäftigt, gibt es keinen neuen Förderbeginn. Bei der nächsten Einstellung lohnt es, die Gründe der Ablehnung vorher zu klären: Stimmen Einarbeitungszeiten, Vertrag und Zeitpunkt?
Wurde der Antrag zu spät gestellt, kann die Agentur ihn ausnahmsweise wegen unbilliger Härte zulassen, etwa wenn eine unvollständige oder fehlerhafte Beratung zur Verspätung geführt hat. Wer früher schon Förderungen erhalten hat, kennt die Regel nach der Weisung aber und kann sich in der Regel nicht auf eine Härte berufen (Verfahrensteil, Antragstellung).
Wie wir das Risiko einer Ablehnung senken
Die meisten Ablehnungen lassen sich vorher erkennen. Deshalb beginnt jeder Fall bei uns mit einer Vorprüfung nach den Kriterien der Weisung, kostenlos im Online-Check. Erst wenn die Angaben tragen, schreiben wir mit Ihnen die Begründung und den Einarbeitungsplan. Sie bestätigen jeden Satz.
Über alle Anträge, die wir seit 2016 eingereicht haben, liegt unsere Bewilligungsquote bei 94,8 %. Die Quote ist hoch, weil wir aussichtslose Fälle vorher aussortieren. Unser Honorar beträgt 10 % vom angebotenen Zuschuss, mindestens 399 € zuzüglich Umsatzsteuer, und fällt nur an, wenn die Behörde eine Förderung anbietet. Wird abgelehnt, zahlen Sie nichts. Der Arbeitgeber-Service der Agentur berät Sie außerdem kostenlos (0800 4 555520).

