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Preis und Honorar

Was kostet es, den Eingliederungszuschuss beantragen zu lassen?

Unser Honorar beträgt 10 % des Eingliederungszuschusses, den Ihnen die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter anbietet, mindestens 399 €. Es wird fällig, sobald die Behörde Ihnen im Antrag Höhe und Dauer der Förderung nennt. Bietet sie keine Förderung an, entsteht kein Honorar. Der Online-Check und das erste Gespräch sind kostenlos. Preise netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

10 %
vom angebotenen Zuschuss
mindestens 399 € · fällig erst mit dem Förderangebot · ohne Angebot auch keine 399 €

  • Vorprüfung und Online-Check kostenlos
  • Begründung und Einarbeitungsplan
  • Antrag, Rückfragen, Fristen
  • Kein Förderangebot – kein Honorar
Aktualisiert am 09.10.2026Autor: Alexander Kobelt
Drei Beispiele

Wie viel bleibt Ihnen nach unserem Honorar?

Angebotener Zuschuss (gesamt)Honorar (10 %, mind. 399 €)Ihr Nettonutzen
3.000 €
z. B. 500 €/Monat über 6 Monate
399 €2.601 €
6.000 €
z. B. 1.000 €/Monat über 6 Monate
600 €5.400 €
12.000 €
z. B. 1.000 €/Monat über 12 Monate
1.200 €10.800 €

Das Honorar berechnet sich aus dem Gesamtbetrag, der sich aus dem Förderangebot über die gesamte Förderdauer ergibt – unabhängig davon, in welchen Raten die Behörde auszahlt. Zur Einordnung: Der durchschnittliche Fall lag 2022 bei rund 1.100 € im Monat über rund 5,5 Monate, also etwa 6.000 € (IAB).

Ihren Fall durchrechnen →

Enthalten

Was ist im Honorar enthalten?

Alles für eine Einstellung. Für jede weitere Einstellung gilt dieselbe Regel: 10 %, mindestens 399 €.

  1. Vorprüfung

    Ihrer Einstellung nach den Kriterien der Fachlichen Weisung (Online-Check und Gespräch) – auch wenn Sie uns danach nicht beauftragen.

  2. Begründung der Minderleistung

    Beschreibung des Arbeitsplatzes, der betriebsüblichen Einarbeitung und des zusätzlichen Einarbeitungsbedarfs dieser Person – aus Ihren Tatsachen, von Ihnen Satz für Satz bestätigt.

  3. Einarbeitungsplan

    Mit Zeitachse, wie ihn der Arbeitgeber-Service erwartet.

  4. Antragstellung

    Beim zuständigen Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters – über Ihre Partnerrolle im Unternehmensportal oder mit Ihrer Vollmacht.

  5. Rückfragen der Behörde

    Zum Antrag beantworten wir mit Ihnen.

  6. Fristen

    Bis zur Schlusserklärung und zur Weiterbeschäftigungserklärung – wir erinnern Sie rechtzeitig.

Nicht enthalten

Was ist nicht enthalten?

—
Rechtsberatung, Widerspruch, Klage.

Wir sind Fördermittelberater, keine Rechtsanwälte. Bei einer Ablehnung erklären wir Ihnen die mitgeteilten Gründe und mögliche nächste Schritte; einen Widerspruch führt ein Rechtsanwalt Ihrer Wahl.

—
Eine Zusage der Förderung.

Der Eingliederungszuschuss ist eine Ermessensleistung ohne Rechtsanspruch. Deshalb nehmen wir nur Fälle an, die nach der Vorprüfung realistisch sind – und deshalb kostet Sie ein abgelehnter Antrag nichts.

—
Vertretung im Rückforderungsverfahren.

Endet das Beschäftigungsverhältnis vorzeitig, erklären wir Ihnen Ihre Mitteilungspflichten und die Regeln im Bescheid.

Ehrlicher Hinweis

Die Arbeitsagentur berät kostenlos – warum uns beauftragen?

Kostenlos

Arbeitgeber-Service der Bundesagentur für Arbeit

Der Arbeitgeber-Service (0800 4 555520, gebührenfrei) berät Sie kostenlos und hat seit Dezember 2025 einen eigenen Online-Fördercheck. Das ist der richtige Weg, wenn Sie Zeit haben und sich in Minderleistung, Einarbeitungsplan und Nachbeschäftigungspflicht einarbeiten wollen.

10 % im Erfolgsfall

Wir übernehmen die Arbeit und die Aufbereitung

Wir wissen, welche Angaben die Behörde braucht, wie eine Begründung aussieht, die trägt, und welche Formulierungen den Antrag kippen. Sie liefern die Tatsachen und bestätigen – wir machen den Rest. Ob sich das für Sie rechnet, zeigt Ihnen der Rechner in dreißig Sekunden.

Zum Rechner →

Selbst beantragen oder beantragen lassen? →

Honorarregeln

Welche Regeln gelten für das Honorar?

Die Kurzfassung unserer AGB. Vollständige Bedingungen unter AGB.

Erfolgsfall

Das Förderangebot der Behörde: Sie nennt Ihnen im Antrag Höhe und Dauer des Zuschusses. Ob die Einstellung danach zustande kommt, ändert am Honorar nichts.

Fälligkeit

14 Tage nach Rechnung; die Rechnung stellen wir, wenn uns die Kopie des Förderangebots vorliegt.

Abweichender Bescheid

Weicht der spätere Bescheid vom Förderangebot ab, ändert das am Honorar nichts.

Abbruch vor Einreichung

Jederzeit kostenfrei.

Mehrere Einstellungen

Jeder Antrag einzeln, dieselbe Regel: 10 %, mindestens 399 €.

Vorzeitiges Ende, Rückforderung

Unser Honorar bemisst sich nach dem Förderangebot. Endet das Arbeitsverhältnis vorzeitig, etwa in der Probezeit, oder fordert die Behörde später etwas zurück, ändert das am Honorar nichts. Deshalb erklären wir Ihnen vor der Beauftragung die Nachbeschäftigungspflicht und die Regeln im Bescheid.

FAQ

Fragen zum Preis

Wann zahle ich?

Sobald die Behörde Ihnen die Förderung anbietet, also im Antrag Höhe und Dauer des Zuschusses nennt. Wir stellen die Rechnung nach Vorlage einer Kopie, zahlbar innerhalb von 14 Tagen.

Was passiert bei einer Ablehnung?

Sie zahlen nichts – kein Honorar, keine Auslagen, auch nicht das Mindesthonorar von 399 €. Wir erklären Ihnen die Gründe aus dem Bescheid und mögliche nächste Schritte; einen Widerspruch führt ein Rechtsanwalt.

Und wenn die Einstellung nach dem Förderangebot nicht zustande kommt?

Dann bleibt das Honorar. Unsere Arbeit ist getan, sobald die Behörde Ihnen die Förderung anbietet. Ob die Person die Stelle antritt, ob Sie einstellen und wie lange das Arbeitsverhältnis hält, liegt nicht mehr bei uns. Das steht so auch im Auftrag, den Sie unterschreiben.

Was passiert, wenn ich den Zuschuss später zurückzahlen muss?

Unser Honorar bleibt, wie es nach dem Förderangebot berechnet wurde. Eine spätere Rückforderung durch die Behörde ändert es nicht. Zurückgefordert wird nur, wenn das Beschäftigungsverhältnis in der Förder- oder Nachbeschäftigungszeit endet – und auch dann höchstens die Hälfte des Zuschusses und nicht bei berechtigter Kündigung, betriebsbedingter Kündigung, Eigenkündigung oder Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 92 Abs. 2 SGB III). Wir erklären Ihnen diese Regeln vor der Beauftragung.

Ich stelle mehrere Personen ein. Gibt es einen Mengenpreis?

Jede Einstellung ist ein eigener Antrag mit eigenem Bescheid; für jeden gilt 10 %, mindestens 399 €. Bei mehreren gleichartigen Stellen sinkt der Aufwand für Sie, weil Arbeitsplatzbeschreibung und betriebsübliche Einarbeitung nur einmal erarbeitet werden.

Warum ein Mindesthonorar von 399 €?

Das Mindesthonorar gilt nur im Erfolgsfall: Bietet die Behörde keine Förderung an, zahlen Sie auch die 399 € nicht. Weil Vorprüfung, Begründung, Einarbeitungsplan und Antrag auch bei einem kleinen Zuschuss die gleiche Arbeit sind. Unter etwa 4.000 € Zuschuss greift das Mindesthonorar; der Rechner zeigt Ihnen vorher, ob sich das lohnt.

Gibt es versteckte Kosten?

Nein. Keine Anmeldegebühr, keine Auslagen, keine Kosten bei Ablehnung. Preise netto zuzüglich Umsatzsteuer.

Kostenlos und ohne Namen

Lohnt sich der Antrag für Sie?

Drei Minuten, zehn Fragen, sofort ein ehrliches Ergebnis. Honorar erst, wenn die Behörde die Förderung anbietet.

Telefon 0351 270 464 63

Alexander Kobelt
Alexander Kobelt

Geschäftsführer AS Service GmbH, begleitet Arbeitgeber seit 2016 beim Eingliederungszuschuss. Über uns →