§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
- Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über die Unterstützung bei der Beantragung eines Eingliederungszuschusses (EGZ, §§ 88–92 SGB III, § 16 Abs. 1 SGB II) zwischen der AS Service GmbH, Finsterwalder Straße 35, 01239 Dresden, Amtsgericht Dresden HRB 32060 (im Folgenden „wir"), und dem Auftraggeber.
- Unser Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber. Verbraucher sind keine Vertragspartner.
- Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn wir ihnen in Textform zugestimmt haben.
§ 2 Leistungsgegenstand
- Wir unterstützen den Auftraggeber bei der Beantragung eines Eingliederungszuschusses für eine konkret benannte Einstellung. Dazu gehören:
- die kostenlose Vorprüfung der Förderfähigkeit anhand der Angaben des Auftraggebers (Online-Check und Gespräch),
- der Entwurf der Antragsbegründung, insbesondere der Beschreibung des Arbeitsplatzes, der Einarbeitungsanforderungen und des individuellen Einarbeitungsplans, auf Grundlage der vom Auftraggeber mitgeteilten Tatsachen,
- die Zusammenstellung und Einreichung des Antrags beim zuständigen Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters – entweder über die vom Auftraggeber im Unternehmensportal der Bundesagentur für Arbeit vergebene Partnerrolle „Lohnkostenzuschüsse" oder als formfreier Antrag auf Grundlage einer Vollmacht nach § 13 SGB X,
- die Beantwortung von Rückfragen der Behörde zum Antrag im Rahmen der Fördermittelberatung,
- die Erinnerung an Fristen und Nachweise bis zur Schlusserklärung und zur Erklärung über die Weiterbeschäftigung.
- Unsere Leistung ist eine Fördermittelberatung als Nebenleistung im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG). Wir beraten betriebswirtschaftlich und verfahrenspraktisch.
- Nicht Gegenstand unserer Leistung sind Rechtsberatung und Rechtsvertretung, insbesondere die Prüfung oder Gestaltung rechtlicher Verhältnisse, die Einlegung von Widersprüchen, die Erhebung von Klagen oder Rechtsauskünfte zu Streitfragen. Wird ein Antrag abgelehnt, erläutern wir dem Auftraggeber die mitgeteilten Gründe und mögliche nächste Schritte; einen Widerspruch führt ausschließlich ein vom Auftraggeber beauftragter Rechtsanwalt.
- Der Eingliederungszuschuss ist eine Ermessensleistung der Behörde ohne Rechtsanspruch. Wir schulden die sorgfältige Vorbereitung und Einreichung des Antrags, kein Förderangebot, keine Bewilligung, keine bestimmte Förderhöhe oder Förderdauer. Zusagen Dritter oder frühere Bewilligungsquoten begründen keine Gewähr für den Einzelfall.
§ 3 Zustandekommen des Vertrags
- Der Online-Check auf unserer Website und ein erstes Gespräch sind kostenlos und unverbindlich.
- Der Auftraggeber erteilt den Auftrag mit dem unterschriebenen Auftragsformular (Anlage 1). Es benennt die Einstellung (Person, Stelle, geplanter Arbeitsbeginn), die Honorarregel nach § 5 und verweist auf diese Geschäftsbedingungen. Der Vertrag kommt zustande, wenn wir den Auftrag in Textform (E-Mail genügt) bestätigen.
- Je Einstellung wird ein eigener Auftrag erteilt. Für mehrere Einstellungen gelten diese Bedingungen jeweils gesondert.
§ 4 Mitwirkung des Auftraggebers
- Der Auftraggeber benennt uns eine Ansprechperson und teilt uns alle für den Antrag erforderlichen Tatsachen vollständig, richtig und rechtzeitig mit. Er stellt uns die benötigten Unterlagen zur Verfügung, insbesondere den Entwurf des Arbeitsvertrags, die Stellenbeschreibung und Angaben zur betriebsüblichen Einarbeitung.
- Die Angaben im Antrag sind Angaben des Auftraggebers. Wir formulieren die Antragsbegründung ausschließlich aus den vom Auftraggeber mitgeteilten Tatsachen. Vor der Einreichung prüft und bestätigt der Auftraggeber jeden Satz der Begründung und des Einarbeitungsplans ausdrücklich in Textform (E-Mail oder Bestätigungsklick genügt). Mit der Bestätigung übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben gegenüber der Behörde (§ 60 SGB I).
- Der Auftraggeber ist darauf hingewiesen, dass der Antrag vor Aufnahme der Beschäftigung gestellt sein muss (§ 324 Abs. 1 SGB III); wir empfehlen, ihn vor Unterzeichnung des Arbeitsvertrags zu stellen. Unterschreibt der Auftraggeber den Arbeitsvertrag oder lässt er die Arbeit aufnehmen, bevor der Antrag gestellt ist, haben wir dies nicht zu vertreten.
- Der Auftraggeber erteilt uns die für die Einreichung nötige Berechtigung (Partnerrolle im Unternehmensportal oder Vollmacht nach § 13 SGB X, Anlage 2) und unterzeichnet erforderliche Erklärungen gegenüber der Behörde selbst, insbesondere die Schlusserklärung und die Weiterbeschäftigungserklärung; diese geben wir nicht in Vollmacht ab.
- Der Auftraggeber informiert die einzustellende Person über die Antragstellung und holt deren Einwilligung zur Verarbeitung der für den Antrag erforderlichen Daten ein (§ 9, Anlage 3).
- Der Auftraggeber leitet uns Schreiben der Behörde zum Antrag, insbesondere das Förderangebot, den Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid sowie Änderungsbescheide, unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Zugang, in Kopie weiter.
- Mitteilungspflichten gegenüber der Behörde während und nach der Förderung, etwa beim Ende des Beschäftigungsverhältnisses oder bei einer Änderung des Entgelts, treffen den Auftraggeber. Wir erinnern an bekannte Fristen; die Einhaltung bleibt Sache des Auftraggebers.
§ 5 Honorar
- Unser Honorar beträgt 10 % des Eingliederungszuschusses, den die Behörde dem Auftraggeber anbietet, mindestens jedoch 399 €, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Erfolgsfall ist das Förderangebot der Behörde: der Antrag bzw. das Schreiben, in dem die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter Höhe und Dauer des angebotenen Zuschusses nennt. Maßgeblich ist der Gesamtbetrag über die angebotene Förderdauer. Nennt das Angebot einen Prozentsatz, ergibt sich der Betrag aus diesem Satz, angewendet auf das im Antrag angegebene berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt einschließlich des pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 91 SGB III), mal Monate der angebotenen Förderdauer; bei gestaffelter Förderung die Summe der Monatsbeträge.
- Macht die Behörde kein Förderangebot, entsteht kein Honorar, auch nicht das Mindesthonorar. Auslagen oder Aufwandsentschädigungen berechnen wir nicht. Das gilt auch, wenn der Auftraggeber den Antrag vor einem Förderangebot selbst zurückzieht; § 7 Abs. 3 bleibt unberührt.
- Liegt das Förderangebot vor, bleibt das Honorar bestehen, auch wenn die Einstellung danach nicht zustande kommt – etwa weil die Person die Stelle nicht antritt, der Auftraggeber den Antrag nicht zurückschickt oder nicht einstellt – oder wenn der spätere Bewilligungsbescheid vom Angebot abweicht.
- Das Honorar ist mit Zugang des Förderangebots beim Auftraggeber oder bei uns fällig und innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu zahlen. Geht das Förderangebot nur dem Auftraggeber zu, leitet er es uns nach § 4 Abs. 6 in Kopie weiter und gibt uns auf Anfrage Auskunft, ob und wann es zugegangen ist, über welchen Betrag und für welche Förderdauer.
- Das Honorar ist unabhängig davon, ob, in welchen Raten oder zu welchen Zeitpunkten die Behörde den Zuschuss an den Auftraggeber auszahlt.
§ 6 Vorzeitiges Ende der Beschäftigung und Rückforderung durch die Behörde
- Das Honorar bemisst sich nach dem Förderangebot. Endet das Beschäftigungsverhältnis, auch in der Probezeit, während der Förder- oder Nachbeschäftigungszeit, oder fordert die Behörde den Zuschuss ganz oder teilweise zurück (§ 92 Abs. 2 SGB III), bleibt das Honorar unberührt. Unsere Leistung, die Herbeiführung des Förderangebots, ist mit dem Angebot vollständig erbracht; der weitere Verlauf des Arbeitsverhältnisses liegt außerhalb unseres Einflusses.
- Wir erläutern dem Auftraggeber auf Wunsch die Mitteilungspflichten und die im Bescheid genannten Rückzahlungsregeln. Eine Vertretung im Rückforderungsverfahren ist nicht Teil unserer Leistung (§ 2 Abs. 3).
§ 7 Laufzeit und Kündigung
- Der Vertrag endet mit Erbringung der Leistungen nach § 2 Abs. 1, spätestens mit Ablauf der Nachbeschäftigungszeit der geförderten Einstellung.
- Der Auftraggeber kann den Auftrag bis zur Einreichung des Antrags jederzeit ohne Kosten in Textform beenden.
- Beendet der Auftraggeber den Auftrag nach Einreichung des Antrags, oder stellt er den von uns vorbereiteten Antrag selbst oder über Dritte, bleibt unser Honoraranspruch bestehen, wenn die Behörde für diese Einstellung innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung einen Eingliederungszuschuss anbietet oder bewilligt.
- Wir können den Vertrag aus wichtigem Grund beenden, insbesondere wenn der Auftraggeber trotz Aufforderung erforderliche Angaben nicht macht, Angaben erkennbar unrichtig sind oder der Auftraggeber verlangt, unzutreffende Tatsachen in den Antrag aufzunehmen.
§ 8 Haftung
- Wir haften unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
- Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
- Wir haften nicht für die Ermessensentscheidung der Behörde, für die Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln, für Verzögerungen der Behörde oder für Nachteile, die daraus entstehen, dass der Auftraggeber den Arbeitsvertrag vor Antragstellung unterzeichnet oder die Arbeit aufnehmen lässt.
- Wir haften nicht für Folgen unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Auftraggebers, insbesondere nicht für Rückforderungen, Bußgelder oder Ermittlungen, die auf solchen Angaben beruhen. Der Auftraggeber stellt uns insoweit von Ansprüchen Dritter frei.
- Die Haftungsbeschränkungen gelten auch für unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 9 Datenschutz
- Wir verarbeiten personenbezogene Daten der Ansprechpersonen des Auftraggebers und – soweit für den Antrag erforderlich – der einzustellenden Person. Einzelheiten regelt unsere Datenschutzerklärung.
- Über die einzustellende Person verarbeiten wir nur die Angaben, die die Behörde für den Antrag verlangt, insbesondere Name, Geburtsdatum, Kundennummer bei der Agentur oder dem Jobcenter, Qualifikation, bisherige Erwerbstätigkeit und funktionsbezogene Einschränkungen am Arbeitsplatz. Diagnosen und sonstige Gesundheitsdaten erheben wir nicht. Die Angabe „anerkannte Schwerbehinderung ja/nein" wird nur verarbeitet, wenn der Auftraggeber eine Förderung nach § 90 SGB III beantragt.
- Der Auftraggeber stellt sicher, dass die einzustellende Person über die Antragstellung und die Weitergabe ihrer Daten an uns informiert ist und – soweit erforderlich – eingewilligt hat. Wir stellen hierfür ein Informationsblatt bereit.
- Wir verarbeiten die Daten als eigenständig Verantwortliche, weil wir die Antragsbegründung fachlich selbst gestalten. Die einzustellende Person informieren wir über das Informationsblatt nach Art. 13 und 14 DSGVO.
- Wir löschen die Auftragsdaten spätestens drei Jahre nach Ende der Nachbeschäftigungszeit, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen des Handels- und Steuerrechts entgegenstehen.
§ 10 Vertraulichkeit
Beide Seiten behandeln die im Rahmen des Auftrags erlangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich. Wir dürfen den Auftraggeber nur mit dessen Zustimmung in Textform als Referenz nennen.
§ 11 Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Dresden, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
- Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform.
- Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Stand dieser Bedingungen: 09.10.2026
