Wie lange gibt es den Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmer?
Bei Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, kann die Förderdauer bis zu 36 Monate betragen, wenn die Förderung bis zum 31.12.2028 begonnen hat (§ 89 Satz 3 SGB III). Im Regelfall sind es höchstens 12 Monate. Die Höhe ändert sich nicht: auch ab 55 bis zu 50 % des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts.
Die Sonderregel gilt in dieser Form seit dem 01.01.2024. Damals wurde sie bis Ende 2028 verlängert und die Altersgrenze von 50 auf 55 Jahre angehoben (Fachliche Weisung EGZ vom 03.12.2024, Rn. 89.6). Ratgeber, die noch „ab 50 Jahren" schreiben, sind veraltet. Maßgeblich ist, dass die Förderung bis zum 31.12.2028 beginnt; eine 36-monatige Förderung, die im Dezember 2028 beginnt, läuft also bis Ende 2031.
Reicht das Alter allein für den Eingliederungszuschuss?
Nein. Die erweiterten Konditionen für Ältere gelten nur, wenn die allgemeinen Voraussetzungen des § 88 SGB III erfüllt sind (Rn. 89.5). Die Fachliche Weisung zeigt das an einem Beispiel: Ein 52-jähriger gelernter Kfz-Mechaniker mit langjähriger Berufserfahrung soll als Schienenschweißer eingestellt werden, eine ungelernte Tätigkeit. Weil keine persönlichen Umstände seine Vermittlung erschweren, kommt eine Förderung nicht in Betracht. „Das Alter allein stellt insoweit kein Vermittlungserschwernis dar." (Beispiel aus der Fachlichen Weisung, Rn. 88.12)
Dieselbe Stelle der Weisung nennt auch die Gegenrichtung: Eine andere Beurteilung kann sich ergeben, wenn die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers, zum Beispiel altersbedingt, tatsächlich eingeschränkt ist. Entscheidend ist also nicht das Geburtsjahr, sondern was die Person am konkreten Arbeitsplatz anfangs noch nicht leisten kann und warum.
Und es braucht einen Grund für die lange Dauer: Kann die Minderleistung in den regulären zwölf Monaten ausgeglichen werden, kommt eine längere Förderung nicht in Betracht (Rn. 89.5). Wer 36 Monate beantragt, muss nachvollziehbar darlegen, warum die Einarbeitung so lange dauert.
Welche Vermittlungshemmnisse sind bei älteren Arbeitnehmern typisch?
Die Weisung nennt Hemmnisse, die bei Älteren oft zusammenkommen (Rn. 88.13 und 88.14):
- Lange oder häufige Arbeitslosigkeit. Je länger die letzte Beschäftigung zurückliegt, desto mehr Kenntnisse sind veraltet.
- Berufsfremde Jahre. Wer lange außerhalb seines erlernten Berufs gearbeitet hat, kann seine Ausbildung für die neue Stelle oft nicht verwerten. Die Weisung nennt einen gelernten Tischler, der zehn Jahre als Produktionshelfer arbeitete und wieder als Tischler anfangen soll: Die Vermittlung ist erschwert (Beispiel aus der Fachlichen Weisung, Rn. 88.14).
- Veraltete Arbeitsmittel. Neue Software, digitale Dokumentation oder moderne Maschinen, die es in der früheren Tätigkeit nicht gab.
- Gesundheitliche Einschränkungen. Zählen nur funktionsbezogen, etwa „kann nicht dauerhaft schwer heben". Diagnosen dürfen nicht zur Begründung verwendet werden (V.EGZ.14).
- Fehlender Berufsabschluss. Ungelernte Ältere haben es auf dem Arbeitsmarkt besonders schwer; für die Stelle muss dann eine echte Minderleistung bestehen, keine Helfertätigkeit mit kurzer Einweisung (Rn. 88.20).
Ältere werden überproportional über den Eingliederungszuschuss gefördert (IAB-Kurzbericht 12/2026). Wie Sie die Minderleistung konkret beschreiben, zeigt die Seite Begründung und Beispiele.
Ab wann gilt jemand als 55 im Sinne der Förderung?
Das Gesetz spricht von Arbeitnehmern, die „das 55. Lebensjahr vollendet haben", also ihren 55. Geburtstag erreicht haben (§ 89 Satz 3 SGB III). Auf welchen Stichtag die Behörde genau abstellt, nennt die Fachliche Weisung nicht ausdrücklich. Nach unserer Erfahrung zählt das Alter bei Antragstellung; im Zweifel klären wir das vorab mit der Agentur.
Wie begründen Sie eine Förderung über zwölf Monate hinaus?
Für eine lange Förderung muss die Begründung zeigen, warum die Einarbeitung länger als ein Jahr dauert. Hilfreich ist ein Einarbeitungsplan in Stufen, der für jeden Abschnitt sagt, was die Person danach kann und wer sie anleitet. Je konkreter die Defizite gemessen an den Anforderungen der Stelle beschrieben sind, desto nachvollziehbarer wird die Dauer.
Die Weisung nennt einen weiteren Punkt: Wird nur der Mindestlohn vereinbart, sollen nach ihrer Bewertung im Einzelfall besondere persönliche Umstände hinzukommen, etwa mehrere Vermittlungshemmnisse oder eine erhebliche Minderleistung (Beispiel aus der Fachlichen Weisung, Abschnitt Ermessen). Bei Älteren treffen oft mehrere Hemmnisse zusammen, zum Beispiel lange Arbeitslosigkeit und berufsfremde Jahre. Benennen Sie dann alle, soweit sie zutreffen.
Kürzt die Behörde die beantragte Dauer, liegt das meist an fehlenden Maßnahmen. Das zeigt das Beispiel aus der Weisung, in dem statt 18 beantragter nur 6 Monate bewilligt wurden (V.EGZ.14). Beispiele für den Aufbau finden Sie auf der Seite Begründung und Beispiele.
Was bringt der Eingliederungszuschuss ab 55 in Euro?
Ein Rechenbeispiel mit angenommenen Werten. Fördersatz und Dauer legt die Behörde im Einzelfall fest; 50 % und 36 Monate sind nur die Obergrenzen.
| Posten | Wert |
|---|---|
| Bruttomonatsentgelt (Annahme) | 2.800 € |
| Bemessungsgrundlage: Entgelt plus 20 % Pauschale | 3.360 € |
| Angenommener Fördersatz | 30 % |
| Zuschuss pro Monat | 1.008 € |
| Förderdauer (Annahme) | 36 Monate |
| Zuschuss insgesamt | 36.288 € |
| Unser Honorar: 10 % vom angebotenen Zuschuss, zuzüglich Umsatzsteuer | 3.628,80 € |
| Ihr Nettonutzen vor Umsatzsteuer | 32.659,20 € |
Die Bemessung folgt § 91 SGB III: regelmäßig gezahltes Entgelt, höchstens tariflich oder ortsüblich, plus 20 % pauschaler Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung (Rn. 91.5). Unser Honorar wird mit dem Förderangebot der Behörde fällig und richtet sich nach dem angebotenen Gesamtbetrag, auch wenn die Behörde monatlich über drei Jahre auszahlt. Ihre eigenen Zahlen rechnet der EGZ-Rechner durch, mit Monatsverlauf.
Welche Regel gilt für ältere Menschen mit Behinderung?
Für Menschen mit Behinderung und schwerbehinderte Menschen sind bis zu 70 % für bis zu 24 Monate möglich, mit Absenkung nach zwölf Monaten (§ 90 Abs. 1 und 4 SGB III). Ab 55 kann alternativ die Regel für Ältere angewendet werden, also bis zu 50 % für bis zu 36 Monate (Rn. 90.2). Für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen ab 55 sind bis zu 96 Monate möglich, ohne Nachbeschäftigungspflicht und ohne Rückzahlung (§ 90 Abs. 2, § 92 Abs. 2 SGB III). Mehr dazu im Artikel Eingliederungszuschuss für Mitarbeiter mit Behinderung.
Wie lange müssen Sie nach 36 Monaten Förderung weiterbeschäftigen?
Höchstens zwölf Monate. Die Nachbeschäftigungszeit entspricht der Förderdauer, ist aber auf zwölf Monate begrenzt (§ 92 Abs. 2 Satz 5 SGB III). Nach 36 Monaten Förderung beschäftigen Sie die Person also noch zwölf Monate ohne Zuschuss weiter. Insgesamt planen Sie für diesen Fall vier Jahre ein. Ein befristeter Vertrag muss Förderdauer und Nachbeschäftigungszeit vollständig abdecken (Rn. 88.54).
Was gilt, wenn die Person in Rente geht?
Endet das Arbeitsverhältnis, weil die Person das Mindestalter für den Bezug der gesetzlichen Altersrente erreicht hat, muss der Arbeitgeber nichts zurückzahlen (§ 92 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB III). Bei einer Förderung kurz vor dem Rentenalter lohnt es sich trotzdem, den Zeitraum aus Förderung und Nachbeschäftigung vorher mit dem Arbeitgeber-Service zu besprechen. Ob ein Eingliederungszuschuss über die Rentenversicherung in Frage kommt, erklärt der Artikel Eingliederungszuschuss über die Rentenversicherung.

