Diese Seite richtet sich an Menschen, die mit einem Eingliederungszuschuss eingestellt werden sollen, und an Arbeitgeber, die das im Einstellungsgespräch erklären wollen. Die Antworten beruhen auf dem Gesetz (§§ 88–92 SGB III) und der Fachlichen Weisung der Bundesagentur für Arbeit vom 03.12.2024. Sie ersetzen keine persönliche Beratung.
Bekomme ich weniger Lohn, wenn mein Arbeitgeber den Eingliederungszuschuss erhält?
Nein. Sie bekommen den Lohn, der in Ihrem Arbeitsvertrag steht, in voller Höhe und vom ersten Monat an. Der Zuschuss ist ein Ausgleich für den Arbeitgeber, der Sie länger einarbeitet. Hat er mit Ihnen einen niedrigeren Einarbeitungslohn vereinbart, gibt es übrigens keinen Zuschuss (Fachliche Weisung, Rn. 88.17).
Muss ich dem Eingliederungszuschuss zustimmen?
Eine eigene Unterschrift unter den Antrag verlangt die Behörde nach unseren Unterlagen nicht. Der Arbeitgeber erklärt im Antrag, dass er Sie informiert hat. Voraussetzung ist aber, dass Sie bei Agentur oder Jobcenter arbeitsuchend gemeldet sind. Bereiten wir den Antrag vor, bitten wir Sie zusätzlich um Ihre Einwilligung für Ihre Daten.
Erfahre ich davon, dass mein Arbeitgeber den Zuschuss bekommt?
Ja. Die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter schickt Ihnen eine Kopie des Bewilligungsbescheids (Fachliche Weisung, V.EGZ.23). Darin sehen Sie, dass Ihr Arbeitgeber gefördert wird und dass er Sie nach der Förderung eine bestimmte Zeit weiterbeschäftigen soll. Der Arbeitgeber muss diese Information im Antrag ausdrücklich zur Kenntnis nehmen.
Darf ich trotz Eingliederungszuschuss selbst kündigen?
Ja. Ihr Kündigungsrecht ändert sich durch den Zuschuss nicht; es gelten die Fristen aus Ihrem Vertrag und dem Gesetz. Die Nachbeschäftigungspflicht ist eine Auflage im Bescheid an den Arbeitgeber. Sie selbst sind nicht verpflichtet, bis zum Ende der Förderung oder der Nachbeschäftigungszeit zu bleiben.
Was passiert mit dem Zuschuss, wenn ich kündige?
Für Sie nichts. Für den Arbeitgeber gilt: Endet das Arbeitsverhältnis auf Ihren Wunsch, ohne dass er den Grund zu vertreten hat, muss er nichts zurückzahlen (§ 92 Abs. 2 SGB III). Anders, wenn er Ihre Kündigung verursacht hat, etwa durch ausbleibenden Lohn; dann bleibt seine Rückzahlungspflicht bestehen (Rn. 92.21).
Muss ich etwas zurückzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis endet?
Nein, nie. Der Zuschuss wird an das Unternehmen gezahlt, und nur das Unternehmen kann zur teilweisen Rückzahlung verpflichtet sein (§ 92 Abs. 2 SGB III). Die Weisung nennt ausdrücklich das antragstellende Unternehmen als Inhaber der Förderleistung, nicht die geförderte Person. Ihr Lohn und Ihre Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag bleiben unberührt.
Stehe ich schlechter da als meine Kollegen?
Rechtlich nicht. Sie haben denselben Arbeitsvertrag, dieselben Rechte und denselben Kündigungsschutz wie alle anderen. Ihre Kollegen erfahren von der Behörde nichts. Die Förderung hat einen Zweck, der Ihnen nützt: Sie bekommen mehr Zeit zum Einarbeiten, als im Betrieb üblich wäre, und Ihr Arbeitgeber trägt diese Zeit nicht allein.
Warum bekommt mein Arbeitgeber überhaupt Geld für mich?
Der Eingliederungszuschuss gleicht aus, dass Sie am neuen Arbeitsplatz anfangs länger brauchen als eine Kraft mit passender Erfahrung, etwa nach langer Arbeitslosigkeit, nach berufsfremden Jahren oder mit gesundheitlichen Einschränkungen. Der Arbeitgeber zahlt vom ersten Tag an den vollen Lohn und investiert in Ihre Einarbeitung. Dafür bekommt er für eine begrenzte Zeit einen Teil der Lohnkosten erstattet, im Regelfall bis zu 50 % für bis zu zwölf Monate (§ 89 SGB III).
Gezahlt wird der Zuschuss nur, wenn die Behörde Ihre Vermittlung als erschwert ansieht. Das ist keine Bewertung Ihrer Person, sondern eine Feststellung zur Lage am Arbeitsmarkt. Sie bezieht sich auf Ihre Ausgangslage vor der Einstellung, nicht auf Ihre Zukunft im Betrieb.
Was bedeutet die Nachbeschäftigungszeit für mich?
Mit der Bewilligung verpflichtet sich Ihr Arbeitgeber, Sie nach dem Ende der Förderung noch so lange ohne Zuschuss weiterzubeschäftigen, wie die Förderung gedauert hat, höchstens zwölf Monate. Endet das Arbeitsverhältnis vorher und war die Kündigung durch den Arbeitgeber nicht berechtigt, muss er einen Teil des Zuschusses zurückzahlen (§ 92 Abs. 2 SGB III).
Für Sie heißt das: Eine Kündigung ohne berechtigten Grund wird für den Arbeitgeber in dieser Zeit teurer. Einen besonderen Kündigungsschutz schafft der Zuschuss aber nicht. Eine personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Kündigung bleibt möglich, wenn sie arbeitsrechtlich berechtigt ist; dann entfällt auch die Rückzahlung. Bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen gibt es keine Nachbeschäftigungspflicht.
Bringt der Eingliederungszuschuss Arbeitnehmern etwas?
Ja, nach den Zahlen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung. Ein Jahr nach Förderbeginn waren Geförderte der Jahrgänge 2023 und 2024 um etwa 28 Prozentpunkte (Förderung bis drei Monate) bzw. 38 Prozentpunkte (drei bis sechs Monate) häufiger ohne Förderung beschäftigt als vergleichbare Personen ohne Zuschuss (IAB-Kurzbericht 12/2026). Der Zuschuss wirkt also oft als Brücke in eine dauerhafte Stelle.
Erfährt mein Arbeitgeber meine Diagnose?
Nein, das ist nicht nötig. Die Fachliche Weisung verbietet, gesundheitliche Diagnosen zur Begründung des Zuschusses zu verwenden (V.EGZ.14). Im Antrag geht es um funktionsbezogene Einschränkungen am Arbeitsplatz, etwa „kann nicht schwer heben". Was Sie Ihrem Arbeitgeber über Ihre Gesundheit sagen, entscheiden Sie selbst.
Was gilt, wenn ich eine Schwerbehinderung habe?
Für Ihren Arbeitgeber kann der Zuschuss dann höher und länger sein, bis zu 70 % für bis zu 24 Monate (§ 90 SGB III). Ihnen steht bei einem Grad der Behinderung ab 50 eine Woche Zusatzurlaub zu. Ob Sie die Schwerbehinderung gegenüber dem Arbeitgeber offenlegen, entscheiden Sie (Fachliche Weisung, Rn. 88.26).
Was passiert, wenn ich die Einarbeitung nicht in der geplanten Zeit schaffe?
Ihr Arbeitgeber kann bei der Behörde beantragen, die Förderung zu verlängern, wenn die Minderleistung länger anhält (V.EGZ.6). Kündigt er Ihnen dagegen mit genau der Leistungsminderung, für die er den Zuschuss bekommen hat, muss er in der Regel einen Teil zurückzahlen (Rn. 92.16). Die Förderung soll Ihnen also Zeit geben.
Was passiert mit dem Zuschuss, wenn ich krank werde?
Für Sie gelten die normalen Regeln der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Der Zuschuss an Ihren Arbeitgeber läuft weiter, solange er Ihnen Lohn zahlt. Für Zeiten ohne Lohn, etwa nach dem Ende der Lohnfortzahlung, bekommt er keinen Zuschuss (Rn. 91.9). Auf Ihren Arbeitsplatz hat das keinen Einfluss.
Kann ich den Eingliederungszuschuss selbst beantragen?
Nein. Den Eingliederungszuschuss kann nur der Arbeitgeber beantragen, weil er ihm zusteht. Beziehen Sie Grundsicherungsgeld und nehmen eine Stelle an, kann das Jobcenter Ihnen unter Umständen ein Einstiegsgeld zahlen (§ 16b SGB II). Das ist eine eigene Leistung für Sie und lässt sich mit dem Eingliederungszuschuss kombinieren.

