Der Eingliederungszuschuss ist kein Geschenk ohne Bedingung. Mit der Bewilligung übernehmen Sie eine Pflicht: Sie beschäftigen die geförderte Person auch nach dem Ende der Zahlungen eine Zeit lang weiter. Wer diese Regel kennt, muss in den allermeisten Fällen nichts zurückzahlen. Hier steht, wann eine Rückforderung droht, wie sie berechnet wird und was Sie tun können, damit es gar nicht so weit kommt.
Wann muss der Eingliederungszuschuss zurückgezahlt werden?
Eine Rückzahlung nach § 92 Abs. 2 SGB III kommt nur in Betracht, wenn das Beschäftigungsverhältnis vorzeitig endet: entweder während der Förderzeit oder während der Nachbeschäftigungszeit danach. Endet es erst nach Ablauf der Nachbeschäftigungszeit, ist die Förderung abgeschlossen und es gibt nichts zurückzuzahlen. Auch dann nicht, wenn Sie sich später trennen.
Davon zu unterscheiden sind falsche Angaben. Wer im Antrag Tatsachen verschweigt oder Änderungen nicht meldet, riskiert, dass die Bewilligung aufgehoben und die Leistung nach den allgemeinen Regeln (§§ 45 ff. SGB X) zurückgefordert wird; vorsätzlich falsche Angaben können strafbar sein. Diese Fälle haben mit der Nachbeschäftigung nichts zu tun. Deshalb schreiben wir in eine Begründung nur, was Sie uns als Tatsache nennen und bestätigen.
Was ist die Nachbeschäftigungszeit beim EGZ?
Die Nachbeschäftigungszeit ist der Zeitraum nach dem Ende der Zahlungen, in dem Sie die geförderte Person ohne Zuschuss weiterbeschäftigen. Sie ist genauso lang wie die Förderdauer, höchstens aber zwölf Monate (§ 92 Abs. 2 Satz 5 SGB III). Wer sechs Monate gefördert wird, beschäftigt also noch sechs Monate weiter; bei 24 Monaten Förderung sind es zwölf Monate. Die Pflicht steht als Auflage in Ihrem Bewilligungsbescheid.
Keine Nachbeschäftigungspflicht gibt es, wenn der Zuschuss für einen besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen gezahlt wird (Fachliche Weisung, Rn. 92.13). Mehr dazu im Beitrag zum Eingliederungszuschuss für Mitarbeiter mit Behinderung.
Wann müssen Sie nichts zurückzahlen?
Das Gesetz nennt fünf Ausnahmen, und die Weisung betont, dass die Liste abschließend ist (Rn. 92.14). Keine Rückzahlung, wenn
- Sie berechtigt waren, aus Gründen in der Person oder im Verhalten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zu kündigen,
- eine Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen berechtigt war, etwa wegen Auftragsmangels oder einer Umstrukturierung,
- das Arbeitsverhältnis auf Wunsch der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers endet, ohne dass Sie den Grund zu vertreten haben,
- die Person das Mindestalter für die gesetzliche Altersrente erreicht hat,
- der Zuschuss für einen besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen gezahlt wurde.
Entscheidend ist, ob der Kündigungsgrund objektiv vorlag. Sie müssen nicht tatsächlich gekündigt haben: Schließen Sie einen Aufhebungsvertrag, damit eine berechtigte verhaltensbedingte Kündigung vermieden wird, entfällt die Rückzahlung ebenfalls (Fachliche Weisung zu § 92 Abs. 2).
Auf einen Blick, wie die Art des Endes über die Rückzahlung entscheidet, wenn das Arbeitsverhältnis während der Förderung oder der Nachbeschäftigungszeit endet:
| Wie endet das Arbeitsverhältnis? | Rückzahlung? | Grundlage |
|---|---|---|
| Sie waren berechtigt, aus Gründen in der Person oder im Verhalten zu kündigen | nein | § 92 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III |
| Personenbedingte Kündigung wegen genau der Minderleistung, für die gefördert wurde | ja, außer die Minderleistung hat sich so verschlechtert, dass die Weiterbeschäftigung unzumutbar war | Fachliche Weisung, Rn. 92.16 |
| Aufhebungsvertrag, um eine berechtigte verhaltensbedingte Kündigung zu vermeiden | nein | Fachliche Weisung, Rn. 92.15 |
| Probezeitkündigung, ohne dass ein Grund in Person oder Verhalten festgestellt werden kann | ja | Fachliche Weisung, Rn. 92.19 |
| Berechtigte Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen, etwa Auftragsmangel oder Umstrukturierung | nein | § 92 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III, Rn. 92.20 |
| Ende auf Wunsch der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers, ohne dass Sie den Grund zu vertreten haben | nein | § 92 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III |
| Eigenkündigung, weil zum Beispiel Lohn ausblieb oder Arbeitsschutzregeln verletzt wurden | ja | Fachliche Weisung, Rn. 92.21 |
| Die Person hat das Mindestalter für die gesetzliche Altersrente erreicht | nein | § 92 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB III |
| Gefördert wurde ein besonders betroffener schwerbehinderter Mensch | nein, es gibt auch keine Nachbeschäftigungspflicht | § 92 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 SGB III, Rn. 92.13 |
| Ende erst nach Ablauf der Nachbeschäftigungszeit, gleich aus welchem Grund | nein | § 92 Abs. 2 Satz 1 SGB III |
Wie hoch ist die Rückzahlung höchstens?
Die Rückforderung ist doppelt begrenzt. Sie beträgt höchstens die Hälfte des insgesamt gezahlten Zuschusses und darf nicht höher sein als der Betrag, der in den letzten zwölf Monaten vor dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wurde. Bereits erfüllte Nachbeschäftigungszeit wird anteilig angerechnet (§ 92 Abs. 2 Sätze 3 und 4 SGB III). Je länger Sie nach der Förderung weiterbeschäftigt haben, desto kleiner wird also der Betrag.
Drei Rechenbeispiele, jeweils ohne eine der fünf Ausnahmen (vereinfacht, keine echten Fälle):
| Bewilligte Förderung | Gezahlt bis zum Ende | Wann endet das Arbeitsverhältnis? | Erfüllte Nachbeschäftigung | Obergrenzen: Hälfte / letzte 12 Monate | Rückforderung |
|---|---|---|---|---|---|
| 1.000 € im Monat, 6 Monate | 4.000 € | nach 4 Fördermonaten | 0 von 6 Monaten | 2.000 € / 4.000 € | 2.000 € |
| 1.000 € im Monat, 6 Monate | 6.000 € | nach 2 Monaten Nachbeschäftigung | 2 von 6 Monaten | 3.000 € / 6.000 € | 3.000 € × 4/6 = 2.000 € |
| 1.800 € im Monat für 12 Monate, dann 1.440 € für 12 Monate (Behinderung, Absenkung ab Monat 13) | 38.880 € | direkt nach 24 Fördermonaten | 0 von 12 Monaten | 19.440 € / 17.280 € | 17.280 € |
So lesen Sie die Tabelle: Zuerst gilt die kleinere der beiden Obergrenzen. Im dritten Beispiel greift die Zwölf-Monats-Grenze, weil in den letzten zwölf Monaten nur 12 × 1.440 € = 17.280 € gezahlt wurden. Ist schon ein Teil der Nachbeschäftigung erfüllt, rechnen wir den Betrag anteilig herunter, hier mit den fehlenden Monaten: Im zweiten Beispiel fehlen 4 von 6 Monaten. Die genaue Rechnung legt die Bundesagentur in einer eigenen Arbeitshilfe fest (Fachliche Weisung, Rn. 92.23); verbindlich ist der Betrag in Ihrem Rückforderungsbescheid.
Kündigung in der Probezeit: Muss ich den EGZ zurückzahlen?
Eine Kündigung in der Probezeit schützt nicht automatisch vor der Rückforderung. Die Agentur fragt nicht nach der Probezeit, sondern danach, ob ein personen- oder verhaltensbedingter Kündigungsgrund tatsächlich vorlag. Wird ohne Abmahnung in der Probezeit gekündigt, muss das Verhalten festgestellt werden; die Rückzahlung entfällt nur, wenn die Person auch nach einer Kündigungsandrohung ihre Pflichten weiter verletzt hätte (Fachliche Weisung zu § 92 Abs. 2, Abs. 7). Halten Sie Pflichtverstöße deshalb schriftlich fest.
Warum ist die geförderte Minderleistung kein Kündigungsgrund?
Eine Falle betrifft die personenbedingte Kündigung. Wird sie mit genau der eingeschränkten Leistungsfähigkeit begründet, für die Sie den Zuschuss bekommen haben, greift die Ausnahme nicht. Der Zuschuss soll diese Einschränkung ja ausgleichen. Nur wenn sich die Minderleistung so verschlechtert hat, dass Ihnen die Weiterbeschäftigung nicht mehr zuzumuten war, entfällt die Rückzahlung (Fachliche Weisung zu § 92 Abs. 2, Abs. 4).
Ähnlich bei der Eigenkündigung: Kündigt die Person, weil Lohn ausbleibt oder Arbeitsschutzregeln verletzt werden, haben Sie den Grund zu vertreten. Dann bleibt es bei der Rückzahlung (Abs. 9).
So vermeiden Sie eine Rückforderung
- Vertrag passend wählen. Unbefristet oder so befristet, dass Förderzeit und Nachbeschäftigungszeit abgedeckt sind. Wie Sie die nötige Laufzeit ausrechnen, zeigt der Beitrag Befristet oder unbefristet: EGZ und Arbeitsvertrag.
- Fristen kennen. Notieren Sie Ende der Förderung und Ende der Nachbeschäftigungszeit aus dem Bescheid.
- Änderungen sofort melden. Wechsel der Tätigkeit, längere Zeiten ohne Lohn, Kündigung: Sie sind zur Mitteilung verpflichtet (§ 60 SGB I). Einzelheiten im Beitrag zu den Pflichten während und nach der Förderung.
- Gründe dokumentieren. Abmahnungen, Gesprächsnotizen, Nachweise über Auftragslage oder Umstrukturierung.
- Arbeitnehmer informieren. Die geförderte Person erhält eine Kopie des Bewilligungsbescheids und weiß damit von der Nachbeschäftigungspflicht (Fachliche Weisung, Verfahrensteil). Offenheit von Anfang an vermeidet Missverständnisse; mehr auf der Seite Nachteile für Arbeitnehmer.
Was tun, wenn eine Rückforderung kommt?
Vor einem Rückforderungsbescheid hört die Behörde Sie in der Regel an. Nutzen Sie das, um die Tatsachen vollständig mitzuteilen: warum das Arbeitsverhältnis endete, welche Unterlagen das belegen, wie lange nach der Förderung weiterbeschäftigt wurde.
Beantragen Sie den Zuschuss über uns, behalten wir die Fristen bis zur Weiterbeschäftigungserklärung im Blick und erinnern Sie rechtzeitig. Unser Honorar: 10 % vom angebotenen Zuschuss, mindestens 399 € zuzüglich Umsatzsteuer, nur bei einem Förderangebot der Behörde.

