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Ratgeber · Rückzahlung

Rückzahlung des EGZ: Wann, wie viel, wie Sie sie vermeiden

Den Eingliederungszuschuss müssen Sie teilweise zurückzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis während der Förderung oder der anschließenden Nachbeschäftigungszeit endet. Zurückgefordert wird höchstens die Hälfte des Zuschusses und nie mehr als der Betrag der letzten zwölf Monate. Fünf Ausnahmen schließen die Rückzahlung ganz aus, etwa eine berechtigte betriebsbedingte Kündigung (§ 92 Abs. 2 SGB III).

Zuerst veröffentlicht am 26.11.2018Aktualisiert am 09.10.2026Rechtsstand: Fachliche Weisung EGZ vom 03.12.2024Autor: Alexander Kobelt

Der Eingliederungszuschuss ist kein Geschenk ohne Bedingung. Mit der Bewilligung übernehmen Sie eine Pflicht: Sie beschäftigen die geförderte Person auch nach dem Ende der Zahlungen eine Zeit lang weiter. Wer diese Regel kennt, muss in den allermeisten Fällen nichts zurückzahlen. Hier steht, wann eine Rückforderung droht, wie sie berechnet wird und was Sie tun können, damit es gar nicht so weit kommt.

Wann muss der Eingliederungszuschuss zurückgezahlt werden?

Eine Rückzahlung nach § 92 Abs. 2 SGB III kommt nur in Betracht, wenn das Beschäftigungsverhältnis vorzeitig endet: entweder während der Förderzeit oder während der Nachbeschäftigungszeit danach. Endet es erst nach Ablauf der Nachbeschäftigungszeit, ist die Förderung abgeschlossen und es gibt nichts zurückzuzahlen. Auch dann nicht, wenn Sie sich später trennen.

Davon zu unterscheiden sind falsche Angaben. Wer im Antrag Tatsachen verschweigt oder Änderungen nicht meldet, riskiert, dass die Bewilligung aufgehoben und die Leistung nach den allgemeinen Regeln (§§ 45 ff. SGB X) zurückgefordert wird; vorsätzlich falsche Angaben können strafbar sein. Diese Fälle haben mit der Nachbeschäftigung nichts zu tun. Deshalb schreiben wir in eine Begründung nur, was Sie uns als Tatsache nennen und bestätigen.

Was ist die Nachbeschäftigungszeit beim EGZ?

Die Nachbeschäftigungszeit ist der Zeitraum nach dem Ende der Zahlungen, in dem Sie die geförderte Person ohne Zuschuss weiterbeschäftigen. Sie ist genauso lang wie die Förderdauer, höchstens aber zwölf Monate (§ 92 Abs. 2 Satz 5 SGB III). Wer sechs Monate gefördert wird, beschäftigt also noch sechs Monate weiter; bei 24 Monaten Förderung sind es zwölf Monate. Die Pflicht steht als Auflage in Ihrem Bewilligungsbescheid.

Keine Nachbeschäftigungspflicht gibt es, wenn der Zuschuss für einen besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen gezahlt wird (Fachliche Weisung, Rn. 92.13). Mehr dazu im Beitrag zum Eingliederungszuschuss für Mitarbeiter mit Behinderung.

Wann müssen Sie nichts zurückzahlen?

Das Gesetz nennt fünf Ausnahmen, und die Weisung betont, dass die Liste abschließend ist (Rn. 92.14). Keine Rückzahlung, wenn

  1. Sie berechtigt waren, aus Gründen in der Person oder im Verhalten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zu kündigen,
  2. eine Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen berechtigt war, etwa wegen Auftragsmangels oder einer Umstrukturierung,
  3. das Arbeitsverhältnis auf Wunsch der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers endet, ohne dass Sie den Grund zu vertreten haben,
  4. die Person das Mindestalter für die gesetzliche Altersrente erreicht hat,
  5. der Zuschuss für einen besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen gezahlt wurde.

Entscheidend ist, ob der Kündigungsgrund objektiv vorlag. Sie müssen nicht tatsächlich gekündigt haben: Schließen Sie einen Aufhebungsvertrag, damit eine berechtigte verhaltensbedingte Kündigung vermieden wird, entfällt die Rückzahlung ebenfalls (Fachliche Weisung zu § 92 Abs. 2).

Auf einen Blick, wie die Art des Endes über die Rückzahlung entscheidet, wenn das Arbeitsverhältnis während der Förderung oder der Nachbeschäftigungszeit endet:

Wie endet das Arbeitsverhältnis? Rückzahlung? Grundlage
Sie waren berechtigt, aus Gründen in der Person oder im Verhalten zu kündigen nein § 92 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III
Personenbedingte Kündigung wegen genau der Minderleistung, für die gefördert wurde ja, außer die Minderleistung hat sich so verschlechtert, dass die Weiterbeschäftigung unzumutbar war Fachliche Weisung, Rn. 92.16
Aufhebungsvertrag, um eine berechtigte verhaltensbedingte Kündigung zu vermeiden nein Fachliche Weisung, Rn. 92.15
Probezeitkündigung, ohne dass ein Grund in Person oder Verhalten festgestellt werden kann ja Fachliche Weisung, Rn. 92.19
Berechtigte Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen, etwa Auftragsmangel oder Umstrukturierung nein § 92 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III, Rn. 92.20
Ende auf Wunsch der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers, ohne dass Sie den Grund zu vertreten haben nein § 92 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III
Eigenkündigung, weil zum Beispiel Lohn ausblieb oder Arbeitsschutzregeln verletzt wurden ja Fachliche Weisung, Rn. 92.21
Die Person hat das Mindestalter für die gesetzliche Altersrente erreicht nein § 92 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB III
Gefördert wurde ein besonders betroffener schwerbehinderter Mensch nein, es gibt auch keine Nachbeschäftigungspflicht § 92 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 SGB III, Rn. 92.13
Ende erst nach Ablauf der Nachbeschäftigungszeit, gleich aus welchem Grund nein § 92 Abs. 2 Satz 1 SGB III

Wie hoch ist die Rückzahlung höchstens?

Die Rückforderung ist doppelt begrenzt. Sie beträgt höchstens die Hälfte des insgesamt gezahlten Zuschusses und darf nicht höher sein als der Betrag, der in den letzten zwölf Monaten vor dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wurde. Bereits erfüllte Nachbeschäftigungszeit wird anteilig angerechnet (§ 92 Abs. 2 Sätze 3 und 4 SGB III). Je länger Sie nach der Förderung weiterbeschäftigt haben, desto kleiner wird also der Betrag.

Drei Rechenbeispiele, jeweils ohne eine der fünf Ausnahmen (vereinfacht, keine echten Fälle):

Bewilligte Förderung Gezahlt bis zum Ende Wann endet das Arbeitsverhältnis? Erfüllte Nachbeschäftigung Obergrenzen: Hälfte / letzte 12 Monate Rückforderung
1.000 € im Monat, 6 Monate 4.000 € nach 4 Fördermonaten 0 von 6 Monaten 2.000 € / 4.000 € 2.000 €
1.000 € im Monat, 6 Monate 6.000 € nach 2 Monaten Nachbeschäftigung 2 von 6 Monaten 3.000 € / 6.000 € 3.000 € × 4/6 = 2.000 €
1.800 € im Monat für 12 Monate, dann 1.440 € für 12 Monate (Behinderung, Absenkung ab Monat 13) 38.880 € direkt nach 24 Fördermonaten 0 von 12 Monaten 19.440 € / 17.280 € 17.280 €

So lesen Sie die Tabelle: Zuerst gilt die kleinere der beiden Obergrenzen. Im dritten Beispiel greift die Zwölf-Monats-Grenze, weil in den letzten zwölf Monaten nur 12 × 1.440 € = 17.280 € gezahlt wurden. Ist schon ein Teil der Nachbeschäftigung erfüllt, rechnen wir den Betrag anteilig herunter, hier mit den fehlenden Monaten: Im zweiten Beispiel fehlen 4 von 6 Monaten. Die genaue Rechnung legt die Bundesagentur in einer eigenen Arbeitshilfe fest (Fachliche Weisung, Rn. 92.23); verbindlich ist der Betrag in Ihrem Rückforderungsbescheid.

Kündigung in der Probezeit: Muss ich den EGZ zurückzahlen?

Eine Kündigung in der Probezeit schützt nicht automatisch vor der Rückforderung. Die Agentur fragt nicht nach der Probezeit, sondern danach, ob ein personen- oder verhaltensbedingter Kündigungsgrund tatsächlich vorlag. Wird ohne Abmahnung in der Probezeit gekündigt, muss das Verhalten festgestellt werden; die Rückzahlung entfällt nur, wenn die Person auch nach einer Kündigungsandrohung ihre Pflichten weiter verletzt hätte (Fachliche Weisung zu § 92 Abs. 2, Abs. 7). Halten Sie Pflichtverstöße deshalb schriftlich fest.

Warum ist die geförderte Minderleistung kein Kündigungsgrund?

Eine Falle betrifft die personenbedingte Kündigung. Wird sie mit genau der eingeschränkten Leistungsfähigkeit begründet, für die Sie den Zuschuss bekommen haben, greift die Ausnahme nicht. Der Zuschuss soll diese Einschränkung ja ausgleichen. Nur wenn sich die Minderleistung so verschlechtert hat, dass Ihnen die Weiterbeschäftigung nicht mehr zuzumuten war, entfällt die Rückzahlung (Fachliche Weisung zu § 92 Abs. 2, Abs. 4).

Ähnlich bei der Eigenkündigung: Kündigt die Person, weil Lohn ausbleibt oder Arbeitsschutzregeln verletzt werden, haben Sie den Grund zu vertreten. Dann bleibt es bei der Rückzahlung (Abs. 9).

So vermeiden Sie eine Rückforderung

  1. Vertrag passend wählen. Unbefristet oder so befristet, dass Förderzeit und Nachbeschäftigungszeit abgedeckt sind. Wie Sie die nötige Laufzeit ausrechnen, zeigt der Beitrag Befristet oder unbefristet: EGZ und Arbeitsvertrag.
  2. Fristen kennen. Notieren Sie Ende der Förderung und Ende der Nachbeschäftigungszeit aus dem Bescheid.
  3. Änderungen sofort melden. Wechsel der Tätigkeit, längere Zeiten ohne Lohn, Kündigung: Sie sind zur Mitteilung verpflichtet (§ 60 SGB I). Einzelheiten im Beitrag zu den Pflichten während und nach der Förderung.
  4. Gründe dokumentieren. Abmahnungen, Gesprächsnotizen, Nachweise über Auftragslage oder Umstrukturierung.
  5. Arbeitnehmer informieren. Die geförderte Person erhält eine Kopie des Bewilligungsbescheids und weiß damit von der Nachbeschäftigungspflicht (Fachliche Weisung, Verfahrensteil). Offenheit von Anfang an vermeidet Missverständnisse; mehr auf der Seite Nachteile für Arbeitnehmer.

Was tun, wenn eine Rückforderung kommt?

Vor einem Rückforderungsbescheid hört die Behörde Sie in der Regel an. Nutzen Sie das, um die Tatsachen vollständig mitzuteilen: warum das Arbeitsverhältnis endete, welche Unterlagen das belegen, wie lange nach der Förderung weiterbeschäftigt wurde.

Beantragen Sie den Zuschuss über uns, behalten wir die Fristen bis zur Weiterbeschäftigungserklärung im Blick und erinnern Sie rechtzeitig. Unser Honorar: 10 % vom angebotenen Zuschuss, mindestens 399 € zuzüglich Umsatzsteuer, nur bei einem Förderangebot der Behörde.

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FAQ

Häufige Fragen

Muss ich den Eingliederungszuschuss zurückzahlen, wenn der Mitarbeiter selbst kündigt?

Nein, wenn das Arbeitsverhältnis auf Wunsch der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers endet und Sie den Grund nicht zu vertreten haben (§ 92 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III). Kündigt die Person, weil zum Beispiel Lohn ausblieb, bleibt die Rückzahlungspflicht bestehen.

Wie lange muss ich nach dem EGZ weiterbeschäftigen?

So lange, wie die Förderung gedauert hat, höchstens zwölf Monate. Das Datum steht in Ihrem Bewilligungsbescheid.

Wird der volle Zuschuss zurückgefordert?

Nein. Höchstens die Hälfte des gezahlten Zuschusses und höchstens der Betrag der letzten zwölf Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Erfüllte Nachbeschäftigungszeit mindert den Betrag anteilig.

Gilt die Rückzahlung auch bei betriebsbedingter Kündigung?

Nein, wenn die Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen berechtigt war, etwa wegen Auftragsmangels oder einer Umstrukturierung. Halten Sie die Gründe schriftlich fest.

Gibt es Fälle ohne Nachbeschäftigungspflicht?

Ja. Bei der Förderung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen gibt es weder eine Nachbeschäftigungspflicht noch eine Rückzahlung nach § 92 Abs. 2 SGB III.

Helfen Sie bei einem Widerspruch gegen die Rückforderung?

Nein. Wir erklären Ihnen die Berechnung und Ihre Pflichten; einen Widerspruch führt ein Rechtsanwalt.

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Wir rufen Sie zurück und klären im Gespräch, ob sich der Antrag für Ihre Einstellung lohnt. Das Gespräch ist kostenlos.

Telefon 0351 270 464 63 · E-Mail kontakt@egz.tips

Alexander Kobelt
Alexander Kobelt

Geschäftsführer AS Service GmbH, begleitet Arbeitgeber seit 2016 beim Eingliederungszuschuss. Über uns →