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Ratgeber · Voraussetzungen

Voraussetzungen, Höhe und Dauer des Eingliederungszuschusses

Der Eingliederungszuschuss setzt zweierlei zugleich voraus: Die Vermittlung der Person ist aus Gründen erschwert, die in ihr selbst liegen, und sie braucht am konkreten Arbeitsplatz länger als betriebsüblich bis zur vollen Leistung. Das Geld bekommt der Arbeitgeber. Höhe und Dauer richten sich nach der Fallgruppe und dem Umfang der Minderleistung.

Aktualisiert am 04.10.2026Rechtsstand: Fachliche Weisung EGZ vom 03.12.2024Autor: Alexander Kobelt

Welche Voraussetzungen gelten für den Eingliederungszuschuss?

Das Gesetz fasst es in einem Satz: Arbeitgeber können für Arbeitnehmer, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist, einen Zuschuss zum Ausgleich einer Minderleistung erhalten (§ 88 SGB III). Daraus ergeben sich nach der Fachlichen Weisung EGZ vom 03.12.2024 diese Voraussetzungen:

  1. Die Person ist arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldet, bei der Agentur für Arbeit oder beim Jobcenter (Rn. 88.8).
  2. Ihre Vermittlung ist aus persönlichen Gründen erschwert (Rn. 88.11 bis 88.14).
  3. Sie bringt am konkreten Arbeitsplatz anfangs nicht die volle Leistung, und das lässt sich nicht in der betriebsüblichen Einarbeitung ausgleichen (Rn. 88.17 bis 88.21).
  4. Es besteht ein Eingliederungsbedürfnis: Sie hätten die Person ohne Zuschuss nicht ohnehin eingestellt (Rn. 88.41 und 88.42).
  5. Kein Ausschlussgrund liegt vor (§ 92 Abs. 1 SGB III, Rn. 88.24 bis 88.34).
  6. Der Antrag ist vor der Arbeitsaufnahme gestellt, am sichersten vor der Vertragsunterschrift.
  7. Ihr Betriebssitz liegt in Deutschland (Rn. 88.2).

Fehlt die erschwerte Vermittlung oder die Minderleistung, hat die Behörde keinen Spielraum mehr und muss ablehnen (Fachliche Weisung, Abschnitt Ermessen). Liegen beide vor, entscheidet sie nach Ermessen, ob und wie viel sie fördert.

Wer bekommt das Geld beim Eingliederungszuschuss?

Der Arbeitgeber. Der Zuschuss ist ein Nachteilsausgleich für das Unternehmen, das die zusätzliche Einarbeitung trägt; die Weisung nennt das antragstellende Unternehmen ausdrücklich als Anspruchsinhaber der Förderleistung, nicht die eingestellte Person. Diese bekommt ihren vollen Lohn aus dem Arbeitsvertrag und von der Behörde eine Kopie des Bewilligungsbescheids (V.EGZ.23). Was das für die Person bedeutet, erklären wir auf der Seite Nachteile für Arbeitnehmer.

Wie hoch ist der Eingliederungszuschuss, und wie lange wird er gezahlt?

Fallgruppe Zuschuss bis Dauer bis Absenkung Nachbeschäftigung, Rückzahlung
Regelfall (§ 89 SGB III) 50 % 12 Monate keine Nachbeschäftigung so lang wie die Förderung, höchstens 12 Monate; Rückzahlung höchstens 50 %
Ab 55 Jahren (§ 89 Satz 3 SGB III) 50 % 36 Monate, wenn die Förderung bis 31.12.2028 beginnt keine wie Regelfall, Nachbeschäftigung höchstens 12 Monate
Menschen mit Behinderung und schwerbehinderte Menschen (§ 90 Abs. 1 SGB III) 70 % 24 Monate nach 12 Monaten jährlich 10 Prozentpunkte, nicht unter 30 % wie Regelfall
Besonders betroffene schwerbehinderte Menschen (§ 90 Abs. 2 SGB III) 70 % 60 Monate, ab 55 Jahren 96 Monate erst nach 24 Monaten keine Nachbeschäftigungspflicht, keine Rückzahlung

Quelle: §§ 89, 90, 92 SGB III, Fachliche Weisung EGZ vom 03.12.2024, Rn. 89.1 bis 90.9.

Die Werte sind Obergrenzen. Die Behörde setzt Höhe und Dauer nach dem Umfang der Minderleistung und den Anforderungen des Arbeitsplatzes fest (§ 89 Satz 1 SGB III). Länger als die Zeit, die zum Ausgleich der Minderleistung voraussichtlich nötig ist, wird nicht gefördert (Rn. 89.3). Die erweiterten Konditionen für Ältere und Menschen mit Behinderung gelten nur, wenn die Minderleistung nicht schon in zwölf Monaten ausgeglichen werden kann (Rn. 89.5). Menschen mit Behinderung ab 55 können alternativ nach § 89 gefördert werden, also mit bis zu 50 % für bis zu 36 Monate (Rn. 90.2).

Bemessen wird der Zuschuss am regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelt, höchstens tariflich oder ortsüblich und höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze, plus 20 % pauschalem Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung (§ 91 SGB III, Rn. 91.5). Ihre eigenen Zahlen rechnet der EGZ-Rechner durch.

Welche Vermittlungshemmnisse zählen?

Eine erschwerte Vermittlung liegt vor, wenn die Person im Wettbewerb mit anderen Bewerbern aus persönlichen Gründen schlechtere Chancen hat (Rn. 88.11). Die Weisung nennt als Beispiele, ausdrücklich nicht abschließend (Rn. 88.13):

  • Dauer oder Häufigkeit der Arbeitslosigkeit,
  • familienbedingte Unterbrechung der Berufstätigkeit mit Kompetenzverlust,
  • gesundheitliche Einschränkungen,
  • fehlende Berufserfahrung oder fehlender Berufsabschluss,
  • unzureichende Deutschkenntnisse.

Wie die Weisung Grenzfälle bewertet, zeigen ihre eigenen Beispiele:

  • Alter allein reicht nicht. Ein 52-jähriger gelernter Kfz-Mechaniker mit langer Berufserfahrung soll als Schienenschweißer anfangen: keine Förderung. Anders, wenn seine Leistungsfähigkeit tatsächlich eingeschränkt wäre (Beispiel aus der Fachlichen Weisung, Rn. 88.12).
  • Kinderbetreuung allein reicht nicht. Eine alleinerziehende Mutter von drei Kindern kann nur vormittags arbeiten. Das liegt an äußeren Umständen, nicht an ihr. Anders, wenn sie wegen der Betreuung lange nicht gearbeitet hat und Kenntnisse veraltet sind (Rn. 88.12).
  • Berufsfremde Jahre zählen. Ein gelernter Tischler arbeitete zehn Jahre als Produktionshelfer und soll wieder als Tischler anfangen: erschwerte Vermittlung liegt vor (Beispiel aus der Fachlichen Weisung, Rn. 88.14).
  • Abgeschlossene Ausbildung meist nicht. Wer eine betriebliche oder schulische Ausbildung mit Praktika abgeschlossen hat, hat in der Regel genug Berufspraxis. Dann braucht es ein weiteres Hemmnis, etwa längere Arbeitslosigkeit nach dem Abschluss (Rn. 88.14).

Was ist eine Minderleistung?

Eine Minderleistung liegt vor, wenn die Leistungsfähigkeit der Person zu Beginn noch nicht den Anforderungen des Arbeitsplatzes entspricht und Sie dafür den vollen Lohn zahlen (Rn. 88.17). Die Ursache muss in der Person liegen. Eine Einarbeitung, die jede neue Kraft auf dieser Stelle braucht, ist betriebsüblich und wird nicht gefördert (Rn. 88.18).

Maßstab sind die Fähigkeiten und Kenntnisse der Person im Vergleich zu den konkreten Anforderungen der Stelle. Die Weisung nennt eine ausgebildete Verwaltungsfachangestellte, die als Bürohilfe bei einem Rechtsanwalt nur einfache Aufgaben übernehmen soll: Fehlende kanzleispezifische EDV-Kenntnisse lassen sich in der üblichen Einarbeitung ausgleichen, keine Förderung (Beispiel aus der Fachlichen Weisung, Rn. 88.18). Unzureichende Deutschkenntnisse können dagegen zugleich Hemmnis und Minderleistung sein, je nach Anforderungen der Stelle (Rn. 88.23).

Sie müssen im Antrag darlegen, warum die Minderleistung nicht in der betriebsüblichen Zeit ausgeglichen wird. Geben Sie für beide Einarbeitungszeiten dieselbe Dauer an, ist eine Förderung ausgeschlossen (Rn. 88.21). Wie Sie das wahr und konkret beschreiben, zeigt die Seite Begründung und Beispiele.

Wann ist der Eingliederungszuschuss ausgeschlossen?

Gesetzliche Ausschlüsse (§ 92 Abs. 1 SGB III):

  • Es ist zu vermuten, dass Sie ein Arbeitsverhältnis beendet haben, um den Zuschuss zu erhalten.
  • Die Person war in den letzten vier Jahren vor Förderbeginn mehr als drei Monate versicherungspflichtig bei Ihnen beschäftigt; mehrere Beschäftigungen werden zusammengezählt (Rn. 92.3). Es zählt der rechtliche Arbeitgeber: Wer mehrere Firmen besitzt, ist nicht automatisch derselbe Arbeitgeber (Rn. 92.4). Ausnahme: befristete Vorbeschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen.

Ausschlüsse und Ablehnungsgründe aus der Weisung:

  • Vertrag schon vor dem Antrag unterschrieben (Rn. 88.42).
  • Für die Einarbeitung ist bereits ein niedrigerer Lohn vereinbart, etwa eine tarifliche Einarbeitungsstufe (Rn. 88.17).
  • Helfertätigkeit, die nach kurzer Einweisung jeder ausüben kann (Rn. 88.20).
  • Vertragsbedingungen verstoßen gegen Recht: pauschale Überstundenabgeltung, Urlaub unter dem gesetzlichen Minimum, Lohn unter Mindestlohn oder sittenwidrig (Rn. 88.24 bis 88.28).
  • Die Person wird Geschäftsführer oder Gesellschafter (Abschnitt Ermessen).
  • Angehörige nur, wenn das arbeitsmarktpolitische Interesse überwiegt, etwa nach wiederholt erfolgloser Vermittlung (Rn. 88.33). Mehr im Artikel Eingliederungszuschuss für Familienangehörige.
  • Fachkräfte aus Drittstaaten, die mit einem Aufenthaltstitel für ein konkretes Arbeitsplatzangebot einreisen (§§ 16d, 18a, 18b, 18g Aufenthaltsgesetz): keine erschwerte Vermittlung (Fachliche Weisung, Abschnitt befristetes Aufenthaltsrecht).
  • Betriebssitz im Ausland (Rn. 88.2).

Gibt es den Eingliederungszuschuss auch für Teilzeit und Minijob?

Teilzeit ja. Gefördert werden kann jede Beschäftigung, die sozialversicherungspflichtig ist – also kein Minijob. Eine Mindeststundenzahl nennt die Weisung nicht.

Minijob faktisch nein. Nach der Weisung werden grundsätzlich nur versicherungspflichtige Beschäftigungen gefördert, die die Arbeitslosigkeit oder den Leistungsbezug beenden (Rn. 88.34). Ein Minijob erfüllt das nicht. War die Person früher bei Ihnen geringfügig beschäftigt, schließt das die Förderung zwar nicht aus, in der Regel wird die Minderleistung dann aber verneint (Rn. 92.7).

Befristung möglich. Ein befristeter Vertrag kann gefördert werden, wenn er mindestens Förderdauer plus Nachbeschäftigungszeit abdeckt (Rn. 88.54). Mehr dazu im Artikel Unbefristete Arbeitsverträge: So sichern Sie sich Fördervorteile.

Wer ist für den Eingliederungszuschuss zuständig?

Zuständig ist der Arbeitgeber-Service am Wohnort der einzustellenden Person (V.EGZ.36). Bezieht sie Arbeitslosengeld oder keine Leistung, ist es die Agentur für Arbeit; bezieht sie nur Grundsicherungsgeld, das Jobcenter. Ist für einen Menschen mit Behinderung ein anderer Rehabilitationsträger zuständig, etwa die Rentenversicherung, zahlt dieser statt der Agentur (Rn. 88.5). Alles Weitere auf der Seite Agentur für Arbeit oder Jobcenter.

FAQ

Häufige Fragen

Wer hat Anspruch auf den Eingliederungszuschuss?

Einen Rechtsanspruch hat niemand. Der Eingliederungszuschuss ist eine Ermessensleistung nach § 39 SGB I; die Behörde muss aber fehlerfrei entscheiden. Beantragen kann ihn jeder Arbeitgeber mit Betriebssitz in Deutschland, der eine förderungsbedürftige Person einstellt.

Welche Voraussetzungen muss der Arbeitnehmer erfüllen?

Die Person muss arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldet sein, ihre Vermittlung muss aus persönlichen Gründen erschwert sein, und sie muss an Ihrem Arbeitsplatz länger als betriebsüblich eingearbeitet werden. In den letzten vier Jahren darf sie nicht mehr als drei Monate versicherungspflichtig bei Ihnen gearbeitet haben.

Bekommen Arbeitgeber den Zuschuss für Berufsanfänger nach der Ausbildung?

In der Regel nicht allein deswegen. Wer eine Ausbildung abgeschlossen hat, hat nach der Weisung meist genug Berufspraxis. Kommt ein weiteres Hemmnis hinzu, etwa längere Arbeitslosigkeit nach dem Abschluss, ist eine Förderung möglich (Rn. 88.14).

Gibt es den Eingliederungszuschuss während Kurzarbeit?

Er ist nicht ausgeschlossen, wenn die Person neben dem Kurzarbeitergeld auch Arbeitsentgelt erhält. Bemessen wird nur das tatsächlich gezahlte Entgelt; in Monaten mit „Kurzarbeit Null" entfällt der Zuschuss (Fachliche Weisung, Abschnitt Kurzarbeit, Rn. 91.2).

Ist eine erneute Förderung derselben Person möglich?

Grundsätzlich nur in engen Grenzen. War die Person mehr als drei Monate in den letzten vier Jahren bei Ihnen versicherungspflichtig beschäftigt, ist die Förderung ausgeschlossen. Ausnahmen gibt es bei befristeter Vorbeschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen (§ 92 Abs. 1 Nr. 2 SGB III).

Wird die Einstellung von Geflüchteten gefördert?

Grundsätzlich ja, wenn die Beschäftigung erlaubt ist und der Aufenthaltstitel voraussichtlich Förderdauer und Nachbeschäftigungszeit abdeckt. Bei anerkannten Schutzberechtigten geht die Weisung ohne nähere Prüfung von einer Verlängerung aus (Fachliche Weisung, Abschnitt befristetes Aufenthaltsrecht).

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Alexander Kobelt
Alexander Kobelt

Geschäftsführer AS Service GmbH, begleitet Arbeitgeber seit 2016 beim Eingliederungszuschuss. Über uns →