Was ist der Eingliederungszuschuss?
Der Eingliederungszuschuss ist ein Lohnkostenzuschuss für Arbeitgeber nach den §§ 88 bis 92 SGB III. Er gleicht aus, dass eine neu eingestellte Person zu Beginn noch nicht die volle Leistung bringt. Die Bundesagentur für Arbeit nennt das einen „finanziellen Nachteilsausgleich" (Fachliche Weisung EGZ vom 03.12.2024, Rn. 88.1). Das Geld geht an den Arbeitgeber; die eingestellte Person erhält ihren Lohn aus dem Arbeitsvertrag in voller Höhe.
Der Zuschuss ist eine Ermessensleistung. Einen Rechtsanspruch hat niemand, und die Arbeitsagentur schreibt ausdrücklich, dass genügend Haushaltsmittel vorhanden sein müssen. Gezahlt wird er trotzdem häufig: 66.088 Bewilligungen in den zwölf Monaten bis September 2026, davon 35.689 über die Agenturen für Arbeit und 30.398 über die Jobcenter (BA-Statistik, Monatsbericht September 2026).
Für Jobcenter gilt § 16 Abs. 1 SGB II, der auf dieselben Vorschriften des SGB III verweist. Ob Agentur oder Jobcenter: Höhe, Dauer, Nachbeschäftigung und Rückzahlung folgen denselben Regeln. Welche Stelle für Ihre Einstellung zuständig ist, erklären wir auf der Seite Agentur für Arbeit oder Jobcenter.
Kein Einstellungsbonus: Nach der Fachlichen Weisung darf der Zuschuss nicht als Anreiz dienen, eine freie Fachkraftstelle zu besetzen oder neue Arbeitsplätze zu schaffen (Rn. 88.39). Gefördert wird allein die zusätzliche Einarbeitung, die in der Person liegt.
Wer kann den Eingliederungszuschuss bekommen?
Antragsberechtigt ist jeder Arbeitgeber mit Betriebssitz in Deutschland, gleich welcher Branche und Größe (Rn. 88.2). Gefördert wird die Einstellung einer Person, die arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldet ist; ohne Arbeitsuchendmeldung gibt es grundsätzlich keine Förderung (Rn. 88.8). Dazu gehören Bezieher von Arbeitslosengeld, von Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) und Arbeitsuchende ohne Leistungen.
Entscheidend sind zwei Bedingungen, die zusammen vorliegen müssen:
- Erschwerte Vermittlung aus persönlichen Gründen. Die Weisung nennt unter anderem lange oder häufige Arbeitslosigkeit, eine familienbedingte Unterbrechung mit Kompetenzverlust, gesundheitliche Einschränkungen, fehlende Berufserfahrung oder fehlenden Abschluss und unzureichende Deutschkenntnisse (Rn. 88.13). Auch lange berufsfremde Tätigkeit zählt (Rn. 88.14).
- Minderleistung am konkreten Arbeitsplatz. Die Person braucht länger als betriebsüblich, bis sie die Anforderungen der Stelle erfüllt, und der Grund liegt in ihr selbst (Rn. 88.17 und 88.18).
Alter allein ist kein Grund. Die Weisung nennt dazu einen 52-jährigen gelernten Kfz-Mechaniker mit langer Berufserfahrung, der als Schienenschweißer eingestellt werden soll: keine Förderung, weil keine persönlichen Umstände die Vermittlung erschweren (Beispiel aus der Fachlichen Weisung, Rn. 88.12). Teilzeit ist förderfähig, wenn die Stelle sozialversicherungspflichtig ist.
Wie hoch ist der Eingliederungszuschuss, und wie lange wird er gezahlt?
Das Gesetz legt Obergrenzen fest. Innerhalb dieser Grenzen bestimmt die Behörde Höhe und Dauer nach dem Umfang der Minderleistung (§ 89 Satz 1 SGB III).
| Fallgruppe | Zuschuss bis | Dauer bis | Besonderheit | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|---|
| Regelfall | 50 % | 12 Monate | Nachbeschäftigung so lang wie die Förderung, höchstens 12 Monate | § 89 SGB III |
| Ab 55 Jahren | 50 % | 36 Monate | nur, wenn die Förderung bis 31.12.2028 beginnt; Alter allein reicht nicht | § 89 Satz 3 SGB III, Rn. 89.6 |
| Menschen mit Behinderung und schwerbehinderte Menschen | 70 % | 24 Monate | nach 12 Monaten jährlich 10 Prozentpunkte weniger, nicht unter 30 % | § 90 Abs. 1 und 4 SGB III |
| Besonders betroffene schwerbehinderte Menschen | 70 % | 60 Monate, ab 55 Jahren 96 Monate | Absenkung erst nach 24 Monaten; keine Nachbeschäftigungspflicht, keine Rückzahlung | § 90 Abs. 2 und 4, § 92 Abs. 2 SGB III |
Quelle: §§ 89, 90, 92 SGB III in der Fassung der Fachlichen Weisung EGZ vom 03.12.2024.
Berechnet wird der Zuschuss vom regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelt, höchstens bis zum tariflichen oder ortsüblichen Entgelt und bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Dazu kommt ein pauschaler Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung von 20 % des Entgelts. Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld zählen nicht (§ 91 SGB III, Rn. 91.1 bis 91.6).
Der Zuschuss wird zu Beginn als monatlicher Festbetrag für die ganze Förderdauer festgelegt und monatlich nachträglich ausgezahlt. Die letzte Rate behält die Agentur bis zur Schlusserklärung ein. „Bis zu" heißt: Gibt ein Arbeitgeber vier Monate individuelle Einarbeitung an, kommen höchstens vier Monate Förderung in Betracht (Beispiel aus der Fachlichen Weisung, Rn. 88.21).
Wie die Bemessung im Einzelnen funktioniert, zeigt unser Artikel EGZ-Einmaleins: So wird der Eingliederungszuschuss berechnet. Für Ihre eigenen Zahlen nutzen Sie den EGZ-Rechner.
Welche Voraussetzungen gelten, und wann ist der Zuschuss ausgeschlossen?
Neben der erschwerten Vermittlung und der Minderleistung prüft die Behörde, ob ein „Eingliederungsbedürfnis" besteht. Es fehlt, wenn anzunehmen ist, dass Sie die Person auch ohne Förderung eingestellt hätten (Rn. 88.41 und 88.42). Dann wird abgelehnt, auch wenn sonst alles passt.
Ausgeschlossen oder in der Regel abgelehnt wird der Zuschuss, wenn:
- Sie jemanden entlassen haben, um den Zuschuss zu bekommen (§ 92 Abs. 1 Nr. 1 SGB III),
- die Person in den letzten vier Jahren mehr als drei Monate versicherungspflichtig bei Ihnen beschäftigt war (§ 92 Abs. 1 Nr. 2 SGB III),
- der Arbeitsvertrag schon vor dem Antrag unterschrieben wurde (Beispiel aus der Fachlichen Weisung, Rn. 88.42),
- für die Einarbeitung bereits ein niedrigerer Lohn vereinbart ist, etwa eine tarifliche Einarbeitungsstufe (Rn. 88.17),
- es sich um eine Helfertätigkeit mit kurzer Einweisung handelt (Rn. 88.20),
- betriebsübliche und individuelle Einarbeitungszeit gleich lang angegeben werden (Rn. 88.21),
- der Vertrag gegen Recht verstößt, zum Beispiel durch eine pauschale Überstundenabgeltung, zu wenig Urlaub oder Lohn unter Mindestlohn (Rn. 88.24 bis 88.28),
- die Person Geschäftsführer oder Gesellschafter wird (Fachliche Weisung, Abschnitt Ermessen).
Einen Minijob fördert der Eingliederungszuschuss praktisch nicht: Die Weisung stellt auf versicherungspflichtige Beschäftigung ab (Rn. 88.34). Alle Einzelheiten stehen auf der Seite Voraussetzungen.
Wie beantragen Sie den Eingliederungszuschuss?
Der Antrag ist formfrei; er kann sogar telefonisch gestellt werden (Fachliche Weisung, V.EGZ.1). Die Arbeitsagentur bevorzugt den Online-Weg über ihr Portal:
- Arbeitgeber-Service anrufen (0800 4 555520, kostenlos) oder das Online-Portal der Bundesagentur nutzen.
- Unternehmensprofil im BA-Konto einrichten; den Freischaltcode gibt der Arbeitgeber-Service.
- Den Online-Fragebogen „Eingliederungszuschuss" ausfüllen. Dieser Fragebogen ist bereits der rechtswirksame Antrag (V.EGZ.8).
- Danach das Antragsformular in der Profilübersicht ergänzen und die Kopie des unterschriebenen Arbeitsvertrags hochladen.
- Bescheid abwarten, Fristen aus dem Bescheid einhalten.
Ein öffentliches Antrags-PDF gibt es bei der Arbeitsagentur nicht mehr; Papiervordrucke sollen nur noch in begründeten Ausnahmefällen verwendet werden. Den Weg Schritt für Schritt, die verlangten Angaben und die typischen Fehler erklären wir auf der Seite Antrag. Wie Sie die Minderleistung wahr und nachvollziehbar beschreiben, zeigt die Seite Begründung und Beispiele.
Wann muss der Arbeitgeber den Eingliederungszuschuss zurückzahlen?
Mit der Bewilligung übernehmen Sie eine Nachbeschäftigungspflicht: Sie beschäftigen die Person nach dem Förderzeitraum so lange ohne Zuschuss weiter, wie die Förderung gedauert hat, höchstens zwölf Monate (§ 92 Abs. 2 Satz 5 SGB III). Bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen entfällt diese Pflicht.
Endet das Arbeitsverhältnis während der Förderung oder der Nachbeschäftigungszeit, ist der Zuschuss teilweise zurückzuzahlen. Die Rückzahlung ist auf die Hälfte des gezahlten Betrags begrenzt und auf das, was in den letzten zwölf Monaten vor dem Ende gezahlt wurde. Bereits erfüllte Nachbeschäftigungszeit wird anteilig angerechnet (§ 92 Abs. 2 Satz 3 und 4 SGB III).
Keine Rückzahlung gibt es, wenn
- Sie aus Gründen in der Person oder im Verhalten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers berechtigt kündigen durften,
- eine betriebsbedingte Kündigung berechtigt war,
- das Arbeitsverhältnis auf Wunsch der Person endet, ohne dass Sie den Grund zu vertreten haben,
- die Person das Mindestalter für den Bezug der gesetzlichen Altersrente erreicht hat,
- der Zuschuss für einen besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen gezahlt wurde.
Diese Ausnahmen sind abschließend (Rn. 92.14). Wie Sie eine Rückforderung vermeiden, erklärt unser Artikel Rückzahlung gefordert? So behalten Sie Ihre Zuschüsse, Ihre Pflichten während der Förderung der Artikel Auflagen für den Eingliederungszuschuss.
Was ist beim Eingliederungszuschuss 2024 bis 2026 neu?
- 01.01.2024: Die Sonderregel für Ältere gilt jetzt ab 55 statt ab 50 Jahren und wurde bis 31.12.2028 verlängert (Rn. 89.6).
- 03.12.2024: Die Bundesagentur hat die Fachliche Weisung EGZ vollständig überarbeitet, auch nach Beanstandungen des Bundesrechnungshofs zur Ermessensausübung. Jede Entscheidung muss im Einzelfall begründet und dokumentiert werden; die Weisung enthält viele Fallbeispiele.
- 11.12.2025: Die Arbeitsagentur bietet online einen eigenen „Fördercheck EGZ" an. Er ist eine anonyme Vorbefragung und noch kein Antrag (V.EGZ.9).
- 01.07.2026: Mit der Neuen Grundsicherung heißt das Bürgergeld Grundsicherungsgeld, und § 16e SGB II wurde neu gefasst. Den Eingliederungszuschuss selbst hat dieses Gesetz nach unserem Stand nicht geändert.
- 20.07.2026: Im Unternehmensportal der Arbeitsagentur gibt es Rollen. Arbeitgeber können externen Partnern die Fachrolle „Lohnkostenzuschüsse" freischalten.
Die Förderzahlen steigen wieder: Nach einem Tiefpunkt Ende 2025 wurden im September 2026 29.299 Personen gefördert, 17 % mehr als ein Jahr zuvor (BA-Statistik, Monatsbericht September 2026).
Welche Irrtümer kosten Arbeitgeber den Zuschuss?
- „Ab 50 gibt es automatisch länger Geld." Die Grenze liegt seit 2024 bei 55, und auch dann braucht es eine echte Minderleistung.
- „Erst unterschreiben, dann beantragen." Genau umgekehrt. Ein Vertrag vor dem Antrag führt in der Regel zur Ablehnung.
- „Der anonyme Fördercheck war doch der Antrag." Nein. Rechtswirksam ist erst der Fragebogen im Unternehmensprofil, oder ein Anruf beim Arbeitgeber-Service.
- „Niedriger Einarbeitungslohn plus Zuschuss." Wer die Minderleistung schon über den Lohn ausgleicht, bekommt keinen Zuschuss (Rn. 88.17).
- „Diagnosen machen den Antrag stärker." Die Weisung verbietet, Diagnosen zur Begründung zu verwenden; es zählen funktionsbezogene Einschränkungen wie „kann nicht schwer heben" (V.EGZ.14).
- „Es braucht eine Mindestzahl an Wochenstunden." Eine solche Grenze steht nicht in der Weisung. Maßgeblich ist, dass die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig ist, also kein Minijob.
- „Beratung zum Zuschuss kostet Geld." Die Arbeitsagentur berät Arbeitgeber kostenlos. Wir übernehmen die Arbeit am Antrag, wenn Sie das möchten.
Lohnt sich der Eingliederungszuschuss für Arbeitgeber?
Oft ja, wenn echter Einarbeitungsbedarf besteht und der Antrag rechtzeitig und nachvollziehbar gestellt wird. Der Aufwand liegt vor allem in der Begründung: Arbeitsplatz, Defizite der Person und geplante Einarbeitung müssen zueinander passen. Dem stehen bei einem durchschnittlichen Fall rund 6.000 € Zuschuss gegenüber (IAB-Forum, 15.01.2024, Zahlen 2022). Die Pflicht zur Nachbeschäftigung sollten Sie vorher einplanen.
Auch für die eingestellten Menschen wirkt der Zuschuss. Ein Jahr nach Förderbeginn waren Geförderte der Jahrgänge 2023 und 2024 um etwa 28 Prozentpunkte (Förderung bis drei Monate) bzw. 38 Prozentpunkte (drei bis sechs Monate) häufiger ungefördert beschäftigt als vergleichbare Personen ohne Förderung (IAB-Kurzbericht 12/2026).
Wie geht es weiter?
Je nach Frage finden Sie die Antwort auf einer eigenen Seite:
- Antrag 2026: Weg, Fristen, Formulare
- Voraussetzungen, Höhe und Dauer
- Minderleistung begründen: Beispiele und Einarbeitungsplan
- Nachteile für Arbeitnehmer? Die ehrliche Antwort
- Eingliederungszuschuss für Ältere ab 55
- Agentur für Arbeit oder Jobcenter?
- Förderfinder: Welche Förderung passt?
Wenn Sie wissen möchten, ob Ihre geplante Einstellung die Voraussetzungen erfüllt, prüft unser kostenloser Online-Check das in zehn Fragen, ohne Namen und ohne Gesundheitsdaten. Was wir für die Antragstellung berechnen, steht auf der Seite Preis: 10 % vom angebotenen Zuschuss, mindestens 399 € zuzüglich Umsatzsteuer, nur bei einem Förderangebot der Behörde.

