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Ratgeber · Förderfinder

Förderfinder: Welcher Lohnkostenzuschuss passt zu Ihrer Einstellung?

Für Arbeitgeber, die Arbeitslose oder Menschen mit Einschränkungen einstellen, gibt es fünf wichtige Förderwege: den Eingliederungszuschuss, die Zuschüsse nach § 16e und § 16i SGB II, das Einstiegsgeld für die eingestellte Person und Leistungen des Integrationsamts. Welcher passt, hängt vor allem von der Person ab: Leistungsbezug, Dauer der Arbeitslosigkeit, Schwerbehinderung.

Aktualisiert am 04.10.2026Rechtsstand: Fachliche Weisung EGZ vom 03.12.2024Autor: Alexander Kobelt

Welche Lohnkostenzuschüsse gibt es für Arbeitgeber?

Die Tabelle vergleicht die fünf Instrumente nach dem Rechtsstand vom 04.10.2026. Alle sind Ermessensleistungen; niemand hat einen Rechtsanspruch darauf.

Instrument Zielgruppe Höhe Dauer Träger Antrag durch Unser Angebot
Eingliederungszuschuss (§§ 88–92 SGB III, § 16 SGB II) arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldete Personen mit erschwerter Vermittlung und Minderleistung bis 50 %, bei Behinderung bis 70 % bis 12 Monate; ab 55 bis 36; Behinderung bis 24; besonders betroffene Schwerbehinderte bis 60 bzw. 96 Agentur für Arbeit oder Jobcenter Arbeitgeber, vor Arbeitsaufnahme ja: Vorprüfung, Begründung, Antrag, Fristen
Eingliederung von Langzeitleistungsbeziehenden (§ 16e SGB II, neu seit 01.07.2026) Grundsicherungsgeld in mindestens 21 der letzten 24 Monate, kaum Beschäftigung 75 % im 1. Jahr, 50 % im 2. Jahr 2 Jahre; Arbeitsverhältnis für mindestens 2 Jahre Jobcenter Arbeitgeber nein
Teilhabe am Arbeitsmarkt (§ 16i SGB II) ab 25 Jahren, mindestens 6 der letzten 7 Jahre Grundsicherung (mit Kind oder Schwerbehinderung 5 Jahre); Zuweisung durch das Jobcenter 100 % in Jahr 1–2, dann 90, 80, 70 %, bezogen auf Mindest- oder Tariflohn bis 5 Jahre Jobcenter Arbeitgeber nach Zuweisung nein
Einstiegsgeld (§ 16b SGB II) Grundsicherungsgeld-Bezieher, die eine versicherungspflichtige oder selbstständige Tätigkeit aufnehmen nach Dauer der Arbeitslosigkeit und Größe der Bedarfsgemeinschaft bis 24 Monate Jobcenter die eingestellte Person nein (Leistung an die Person)
Leistungen des Integrationsamts (§ 185 Abs. 3 SGB IX) Arbeitgeber, die schwerbehinderte Menschen beschäftigen nach Einzelfall und verfügbaren Mitteln nach Einzelfall Integrationsamt (in einigen Ländern Inklusionsamt) Arbeitgeber nein

Quellen: Gesetzeswortlaut §§ 88–92 SGB III, §§ 16b, 16e, 16i SGB II, § 185 SGB IX, abgerufen 04.10.2026; Fachliche Weisungen EGZ vom 03.12.2024 und § 16e SGB II vom 03.06.2026.

Wir beantragen ausschließlich den Eingliederungszuschuss. Die anderen Wege erklären wir, damit Sie wissen, wann sie in Frage kommen und an wen Sie sich wenden.

Welche Förderung passt? Die Entscheidungshilfe in vier Fragen

  1. Ist die Person arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldet, bei der Agentur für Arbeit oder beim Jobcenter? Wenn nein, kommt keiner der Zuschüsse in Frage. Die Person sollte sich vor der Einstellung melden.
  2. Braucht die Person an Ihrem Arbeitsplatz länger als betriebsüblich, und liegt das an ihr selbst? Wenn ja, ist der Eingliederungszuschuss der erste Weg. Er geht § 16e vor, wo er möglich ist. Weiter zum Online-Check.
  3. Hat die Person in den letzten zwei Jahren fast durchgehend Grundsicherungsgeld bezogen, und wollen Sie sie mindestens zwei Jahre beschäftigen? Dann sprechen Sie das Jobcenter auf § 16e an. Bei sechs oder mehr Jahren Leistungsbezug und einer Zuweisung durch das Jobcenter kommt § 16i in Frage.
  4. Hat die Person eine anerkannte Schwerbehinderung? Dann prüfen Sie den Eingliederungszuschuss mit den erweiterten Konditionen (bis 70 %) und zusätzlich Leistungen des Integrationsamts, etwa für die behinderungsgerechte Einrichtung des Arbeitsplatzes.

Unabhängig davon kann die Person selbst beim Jobcenter Einstiegsgeld beantragen, wenn sie Grundsicherungsgeld bezieht.

Was ist der Unterschied zwischen Eingliederungszuschuss und § 16e SGB II?

Der Eingliederungszuschuss gleicht eine Minderleistung bei der Einarbeitung aus: bis zu 50 % für bis zu zwölf Monate im Regelfall. § 16e SGB II richtet sich an Menschen, die lange Grundsicherungsgeld bezogen haben, und zahlt 75 % im ersten und 50 % im zweiten Jahr. Seit der Neuen Grundsicherung vom 01.07.2026 knüpft § 16e an den Leistungsbezug an, nicht mehr an die Arbeitslosigkeit: mindestens 21 Monate in den letzten 24 Monaten.

Die Fachlichen Weisungen zu § 16e (Fassung vom 03.06.2026) regeln den Vorrang: Wo ein Eingliederungszuschuss möglich ist, scheidet § 16e aus, weil der Eingliederungszuschuss für arbeitsmarktnähere Personen gedacht ist. Weitere Unterschiede: Bei § 16e muss das Arbeitsverhältnis für mindestens zwei Jahre begründet werden. Endet es vorzeitig, ist der Förderbetrag der letzten sechs Monate zurückzuzahlen (§ 16e Abs. 3 SGB II). In den ersten sechs Monaten stellen Sie die Person für eine begleitende Betreuung frei, bei fortgezahltem Lohn.

Was ist § 16i SGB II, die Teilhabe am Arbeitsmarkt?

§ 16i SGB II fördert Arbeitsverhältnisse mit Menschen, die besonders lange Grundsicherung bezogen haben: ab 25 Jahren, mindestens sechs Jahre innerhalb der letzten sieben Jahre, mit minderjährigem Kind oder bei Schwerbehinderung fünf Jahre. Das Jobcenter weist die Person einem Arbeitgeber zu. Der Zuschuss beträgt 100 % in den ersten beiden Jahren, dann 90, 80 und 70 % im dritten bis fünften Jahr, bezogen auf den Mindestlohn oder einen höheren Tariflohn (§ 16i Abs. 2 und 3 SGB II).

In den zwölf Monaten bis September 2026 begannen 5.557 solcher Förderungen (BA-Statistik, Monatsbericht September 2026). Die Initiative liegt beim Jobcenter. Mehr dazu in unseren Artikeln Teilhabechancengesetz: Neue Chance auf Förderung und Hilfe beim Teilhabechancengesetz.

Was ist der Unterschied zwischen Eingliederungszuschuss und Einstiegsgeld?

Der Eingliederungszuschuss geht an den Arbeitgeber, das Einstiegsgeld an die eingestellte Person. Einstiegsgeld kann das Jobcenter Menschen mit Grundsicherungsgeld zahlen, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen, für höchstens 24 Monate. Die Höhe richtet sich nach der Dauer der Arbeitslosigkeit und der Größe der Bedarfsgemeinschaft (§ 16b SGB II). Beantragen muss es die Person selbst. Beide Leistungen schließen sich nicht aus. Mehr im Artikel Eingliederungszuschuss, Einstiegsgeld oder beides?.

Was zahlt das Integrationsamt bei schwerbehinderten Mitarbeitern?

Das Integrationsamt ist für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben schwerbehinderter Menschen zuständig. Aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln kann es Arbeitgebern Geldleistungen zahlen, unter anderem für die behinderungsgerechte Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen und für außergewöhnliche Belastungen, die mit der Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen verbunden sind (§ 185 Abs. 3 SGB IX). Das ist ein eigenes Verfahren mit eigenem Antrag; Höhe und Dauer richten sich nach dem Einzelfall.

Bei der Einstellung eines schwerbehinderten Menschen lohnt zuerst der Blick auf den Eingliederungszuschuss mit bis zu 70 % für bis zu 24 Monate (§ 90 SGB III). Ist ein anderer Rehabilitationsträger zuständig, etwa die Rentenversicherung, zahlt dieser statt der Agentur. Mehr dazu im Artikel Eingliederungszuschuss für Mitarbeiter mit Behinderung.

Lassen sich die Förderungen kombinieren?

Teilweise. Eingliederungszuschuss und Einstiegsgeld schließen sich nicht aus, weil das eine an den Arbeitgeber und das andere an die Person geht. Eingliederungszuschuss und § 16e für dieselbe Einstellung gleichzeitig gibt es nicht; der Eingliederungszuschuss hat Vorrang. Nach einer Förderung über § 16e oder § 16i beim selben Arbeitgeber kommt ein Eingliederungszuschuss nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn sich die Tätigkeit wesentlich ändert (Fachliche Weisung EGZ, Rn. 92.8). Leistungen des Integrationsamts für die Ausstattung eines Arbeitsplatzes betreffen einen anderen Zweck als der Lohnkostenzuschuss.

Ältere Programme, die alte Artikel noch nennen, etwa ESF-Programme der Förderperiode 2014–2020, sind ausgelaufen. Einen aktuellen Überblick über weitere Möglichkeiten geben die Artikel Lohnkostenzuschuss: Welche Möglichkeiten gibt es? und 2 Alternativen zum EGZ.

FAQ

Häufige Fragen

Welcher Lohnkostenzuschuss ist der höchste?

Den höchsten Prozentsatz zahlt § 16i SGB II mit 100 % in den ersten beiden Jahren, allerdings nur für Menschen mit sechs oder mehr Jahren Grundsicherung und nach Zuweisung durch das Jobcenter. Für Einstellungen, bei denen die Einarbeitung länger dauert als üblich, ist der Eingliederungszuschuss gedacht.

Wer bekommt einen Zuschuss vom Arbeitsamt für Arbeitgeber?

Arbeitgeber, die eine arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldete Person mit erschwerter Vermittlung einstellen und länger als üblich einarbeiten. Der wichtigste Zuschuss dafür ist der Eingliederungszuschuss der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters. Beratung gibt es kostenlos beim Arbeitgeber-Service unter 0800 4 555520.

Gibt es einen Lohnkostenzuschuss für Langzeitarbeitslose?

Ja, mehrere. Der Eingliederungszuschuss kommt in Frage, wenn lange Arbeitslosigkeit die Vermittlung erschwert und eine Minderleistung besteht. Für Menschen mit langem Grundsicherungsbezug gibt es zusätzlich § 16e und § 16i SGB II beim Jobcenter.

Gibt es einen Lohnkostenzuschuss ab einem Grad der Behinderung von 30 oder 50?

Der Eingliederungszuschuss mit erweiterten Konditionen gilt für Menschen mit Behinderung und schwerbehinderte Menschen (§ 90 SGB III, Definition nach § 19 SGB III und § 2 SGB IX). Leistungen des Integrationsamts setzen eine Schwerbehinderung oder Gleichstellung voraus. Welche Stelle im Einzelfall zuständig ist, klärt der Arbeitgeber-Service.

Hilft egz.tips auch bei § 16e, § 16i oder beim Integrationsamt?

Nein. Wir beantragen ausschließlich den Eingliederungszuschuss. Bei § 16e und § 16i liegt die Initiative beim Jobcenter, das Einstiegsgeld beantragt die Person selbst, und das Integrationsamt hat ein eigenes Verfahren. Wir sagen Ihnen im Online-Check, wenn ein anderer Weg besser passt.

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Alexander Kobelt
Alexander Kobelt

Geschäftsführer AS Service GmbH, begleitet Arbeitgeber seit 2016 beim Eingliederungszuschuss. Über uns →