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Erfahrungen

Erfahrungen mit dem Eingliederungszuschuss

Wir beantragen den Eingliederungszuschuss für Arbeitgeber seit 2016 – über 1.000 bewilligte Anträge seit 2016. Über alle Anträge, die wir seit 2016 eingereicht haben, liegt unsere Bewilligungsquote bei 94,8 % (eigene Statistik, nicht extern geprüft). Hier lesen Sie, wie diese Quote zustande kommt, was Kunden sagen und woran Anträge scheitern.

Aktualisiert am 07.10.2026Rechtsstand: Fachliche Weisung EGZ vom 03.12.2024Autor: Alexander Kobelt

Wie zählen wir unsere Erfolgsquote?

Über alle Anträge, die wir seit 2016 eingereicht haben, liegt unsere Bewilligungsquote bei 94,8 %. Gezählt werden nur Anträge, die wir tatsächlich eingereicht haben. Fälle, die wir in der Vorprüfung als aussichtslos erkannt und gar nicht erst eingereicht haben, sind nicht enthalten. Genau das erklärt die hohe Quote: Wir stellen einen Antrag nur, wenn eine Minderleistung erkennbar ist. Die Zahl ist unsere eigene Statistik und wurde nicht extern geprüft.

Kennzahl Wert Zeitraum Zählweise
Bewilligte Anträge über 1.000 seit 2016 Erfahrungswert aus allen Jahren, keine Einzelauszählung
Bewilligungsquote 94,8 % seit 2016 bewilligte Anträge geteilt durch alle von uns eingereichten Anträge; in der Vorprüfung aussortierte Fälle nicht enthalten

Was zeigen die Beispiele der Fachlichen Weisung?

Drei Beispiele aus der Fachlichen Weisung der Bundesagentur für Arbeit vom 03.12.2024 zeigen, wie die Behörde entscheidet. Es sind Beispiele der Behörde, keine Fälle von uns.

Beispiel aus der Fachlichen Weisung: 18 Monate beantragt, 6 bewilligt

Im Beispiel Möbelpacker/Verkäufer beantragte der Arbeitgeber 18 Monate Förderung, bewilligt wurden 6 (Fachliche Weisung, Verfahrenshinweis V.EGZ.14). Die Weisung verlangt, dass der Arbeitgeber konkret darlegt, welche Einarbeitungsmaßnahmen geplant sind; fehlt das oder ist die Dauer nicht plausibel, kürzt die Agentur. Die Lehre: Ein konkreter Einarbeitungsplan mit Zeitachse entscheidet über die Förderdauer.

Beispiel aus der Fachlichen Weisung: 52-jähriger Kfz-Mechaniker ohne Förderung

Ein 52-jähriger ausgebildeter Kfz-Mechaniker mit langjähriger Berufserfahrung soll als Schienenschweißer eingestellt werden. Besondere persönliche Umstände liegen nicht vor. Bewertung der Weisung: keine Förderung, weil „das Alter allein“ kein Vermittlungserschwernis ist (Rn. 88.12). Anders wäre es, wenn seine Leistungsfähigkeit eingeschränkt wäre.

Beispiel aus der Fachlichen Weisung: Einarbeitungslohn statt Zuschuss

Der Tarifvertrag sieht für die Einarbeitung eine niedrigere Vergütungsgruppe vor (E1 mit 2.893 € statt E2 mit 3.038 €). Der Arbeitgeber zahlt in der Einarbeitung E1. Entscheidung: Ablehnung, weil die geringere Leistung schon über den niedrigeren Lohn ausgeglichen wird (Rn. 88.17).

Was sagen Arbeitgeber über unsere Arbeit?

Die folgenden Kundenstimmen stammen aus unserer Zeit als AFBV GmbH (Akademie für Bildung und Vermittlung) – heute AS Service GmbH, dieselbe Gesellschaft. Die Zitate sind wörtlich übernommen, einschließlich der damaligen Namen „AFBV“ und „Eingliederungszuschuss.com“; Tippfehler haben wir behutsam korrigiert.

Wir werden bei der Erstellung von EGZ durch Herrn Kobelt und sein Team sehr kompetent unterstützt. Mit der professionellen Zusammenarbeit und der aktiven Kommunikation seitens der AFBV sind wir sehr zufrieden. Wir können ihn selbst und seine Dienstleistung unbedingt weiterempfehlen.

Sebastian Hanke, Bereichsleiter, Piepenbrock Dienstleistungen · damals Kunde der AFBV GmbH, heute AS Service GmbH

  • Super schnelle Bearbeitung der Förderanträge
  • Ermöglichung von Förderhöhen, die wir selber nicht erzielt hätten
  • Enorme Arbeitserleichterung für uns
  • Sehr gute Kommunikation mit den Mitarbeitern von Eingliederungszuschuss.com

Wir können die AFBV GmbH ohne Einschränkungen weiterempfehlen!

Marcus Thierbach, Geschäftsführer, Secus Dienstleistungs GmbH · damals Kunde der AFBV GmbH, heute AS Service GmbH

Noch einmal vielen Dank für die schnelle und fachkompetente Unterstützung, Herr Kobelt. Wir konnten durch Ihre Arbeit über 2.700 Euro an Zuschuss gefördert bekommen. Für eine „eigentlich nicht förderfähige Stelle“ (Agentur für Arbeit) eine super Leistung!

Thomas Bruckert, Geschäftsführender Gesellschafter, avalia GmbH & Co. KG · damals Kunde der AFBV GmbH, heute AS Service GmbH

Die AFBV GmbH, Akademie für Bildung und Vermittlung, insbesondere Herr Kobelt und [unsere Mitarbeiterin] sind für unser Unternehmen eine wirklich große Unterstützung in Sachen Personalsuche und -vermittlung, wie auch bei der Beantragung der EGZ. Sehr fachkompetent, sehr hilfsbereit und mit großem Engagement setzt sich die AFBV für unsere Belange ein. Eine Zusammenarbeit mit der AFBV ist absolut zu empfehlen!

Tanja Dilsky, kaufm. Sachbearbeitung, Personalwesen, OSS Abfallmanagement GmbH · damals Kunde der AFBV GmbH, heute AS Service GmbH

Ich arbeite seit einiger Zeit mit der AFBV GmbH. Auf diesem Weg möchte ich mich beim ganzen Team für die tolle Unterstützung und die hervorragende Arbeit bedanken. Für mich als Unternehmer war es die richtige Entscheidung, die Kompetenzen der AFBV GmbH zu nutzen, um eigenen Freiraum für die tägliche Arbeit zu schaffen. Das hat Zeit und Geld gespart. Auf eine gute Zusammenarbeit in der Zukunft.

Jens Wilsdorf, Inhaber, Brand & Market - Die Markenagentur · damals Kunde der AFBV GmbH, heute AS Service GmbH

Auf diesem Wege danke ich Herrn Kobelt für die gute Zusammenarbeit und schnelle Hilfe. Die Hilfe bei der Beantragung des Eingliederungszuschusses kam sehr gelegen und hat sich bezahlt gemacht. Auch künftig werde ich bei Personalfragen mit Herrn Kobelt zusammenarbeiten.

Matthias Neidhardt, Inhaber, werbestudio|mn · damals Kunde der AFBV GmbH, heute AS Service GmbH

„Eine gute Entscheidung basiert auf Wissen und nicht auf Zahlen“ (Plato). Herr Kobelt hat uns mit seinem Wissens- und Tatendrang einen höchst unerwarteten Geldregen beschert. Wir konnten uns zurücklehnen und alles Herrn Kobelt überlassen. Die Bestätigung seiner außergewöhnlichen fachlichen Fähigkeiten wurde durch den Bewilligungsbescheid offenbar. Wir danken Herrn Kobelt für seinen außerordentlichen Einsatz und werden langfristig gerne mit ihm zusammenarbeiten. Herrn Kobelt können und werden wir jederzeit empfehlen.

Günter Eppler, Personal, KaTe GmbH · damals Kunde der AFBV GmbH, heute AS Service GmbH

Professionelle und souveräne Hilfe bei der Beantragung des Eingliederungszuschusses. Ohne diese Unterstützung wäre eine Realisierung nicht möglich gewesen! Freundlicher Kontakt, gute Abstimmung – empfehlenswert.

Dr. Axel Hinse-Stern, Inhaber, Ingenieurbüro Hinse-Stern · damals Kunde der AFBV GmbH, heute AS Service GmbH

Zusammenfassend eine absolut kompetente, zügige und freundliche Abwicklung unserer Förderanfragen von der ersten Beratung bis hin zur erfolgreichen Bewilligung. Ohne Wenn und Aber empfehlenswert. Vielen Dank!

Nicole Hille, Personal, RB Handels GmbH · damals Kunde der AFBV GmbH, heute AS Service GmbH

Die Unterstützung hat sehr gut geklappt und wir sind mit dem Ergebnis sehr zufrieden.

Monika Braun, Geschäftsführerin, Braun Energiedienstleistungen GmbH & Co. KG · damals Kunde der AFBV GmbH, heute AS Service GmbH

Wann hat es nicht geklappt?

Rechnerisch wurden gut 5 von 100 Anträgen, die wir eingereicht haben, nicht bewilligt. Dazu kommen die Fälle, die wir nach der Vorprüfung gar nicht eingereicht haben. Die typischen Gründe für eine Ablehnung nennt die Fachliche Weisung selbst:

  • Vertrag vor dem Antrag unterschrieben. Dann zweifelt die Behörde am Eingliederungsbedürfnis, weil die Person offenbar auch ohne Zuschuss eingestellt worden wäre (Rn. 88.41, 88.42).
  • Gleiche Einarbeitungszeiten. Ist die Einarbeitung bei dieser Person nicht länger als betriebsüblich, gibt es nichts auszugleichen (Rn. 88.21).
  • Abgesenkter Einarbeitungslohn. Er gleicht die Minderleistung bereits aus (Rn. 88.17).
  • Helfertätigkeit ohne besondere Minderleistung. Sie wird in der Regel nicht gefördert (Rn. 88.20).
  • Frühere Beschäftigung im Betrieb. Mehr als drei Monate in den letzten vier Jahren schließen die Förderung aus (§ 92 Abs. 1 Nr. 2 SGB III).
  • Keine Arbeitsuchendmeldung. Ohne sie gibt es grundsätzlich keine Förderung (Rn. 88.8).
  • Keine Haushaltsmittel. Die Bundesagentur für Arbeit nennt verfügbare Mittel ausdrücklich als Voraussetzung.
  • Zeitarbeit. Die Minderleistung entsteht beim Entleiher, nicht beim Verleiher (Rn. 88.48).

Was verstehen Arbeitgeber in Foren häufig falsch?

Wer nach Erfahrungen mit dem Eingliederungszuschuss sucht, landet heute vor allem in Foren. Dort und in automatischen Suchantworten tauchen einige Annahmen immer wieder auf, die nach Gesetz und Fachlicher Weisung nicht stimmen.

„Ab einem bestimmten Alter gibt es den Zuschuss automatisch.“

Nein. Das Alter allein ist kein Vermittlungserschwernis (Rn. 88.12). Ab 55 Jahren kann die Förderung zwar bis zu 36 Monate dauern, wenn sie bis zum 31.12.2028 beginnt. Voraussetzung bleibt aber eine Minderleistung am konkreten Arbeitsplatz, die in der Person liegt – etwa fehlende aktuelle Kenntnisse oder eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit.

„50 % für sechs Monate sind sicher.“

Nein. Der Eingliederungszuschuss ist eine Ermessensleistung ohne Rechtsanspruch. 50 % sind im Regelfall die Obergrenze, nicht der Normalfall, und die Dauer richtet sich nach der zusätzlichen Einarbeitung – im Regelfall bis zu zwölf Monate, nicht pauschal sechs. Im Durchschnitt wurden 2022 rund 1.100 € im Monat über etwa 5,5 Monate gezahlt (IAB, Zahlen 2022).

„Den Antrag kann ich auch nach der Vertragsunterschrift stellen.“

Riskant. Rechtlich muss der Antrag vor der Arbeitsaufnahme gestellt sein (§ 324 Abs. 1 SGB III). Ist der Vertrag aber schon unterschrieben, fragt die Behörde, warum es den Zuschuss überhaupt braucht – und lehnt häufig wegen fehlenden Eingliederungsbedürfnisses ab (Rn. 88.42). Sicher ist nur: Antrag vor der Unterschrift.

„Mit einem niedrigeren Einarbeitungslohn steigen die Chancen.“

Das Gegenteil ist richtig. Wer in der Einarbeitung weniger zahlt, gleicht die Minderleistung schon selbst aus. Die Fachliche Weisung lehnt in diesem Fall ab, sogar bei einer tariflichen Einarbeitungsstufe (Rn. 88.17). Bezahlen Sie von Anfang an den tariflichen oder ortsüblichen Lohn für die Tätigkeit.

„Wenn es nicht klappt, muss ich alles zurückzahlen.“

Nein. Zurückgezahlt wird nur, wenn das Arbeitsverhältnis in der Förder- oder Nachbeschäftigungszeit endet, und dann höchstens die Hälfte. Keine Rückzahlung gibt es unter anderem bei berechtigter Kündigung aus Gründen in Person oder Verhalten, bei berechtigter betriebsbedingter Kündigung, bei Eigenkündigung ohne Ihr Verschulden und beim Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 92 Abs. 2 SGB III).

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Alexander Kobelt
Alexander Kobelt

Geschäftsführer AS Service GmbH, begleitet Arbeitgeber seit 2016 beim Eingliederungszuschuss. Über uns →