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EGZ-Rechner: So viel Eingliederungszuschuss ist möglich

Der EGZ-Rechner zeigt, wie viel Eingliederungszuschuss für eine Einstellung möglich ist: den Betrag pro Monat, die Summe über die Förderdauer, unser Honorar und was Ihnen danach bleibt. Gerechnet wird nach § 91 SGB III: Arbeitsentgelt plus 20 % Pauschale, mal Fördersatz, für die Monate, die die Einarbeitung länger dauert als üblich.

EGZ-Rechner 2.0

EGZ-Rechnung (Eingliederungszuschuss, §§ 88–92 SGB III)

1.152 €möglicher Zuschuss im ersten Monat (30 %)
6.912 €Gesamtsumme über 6 Monate
6.220,80 €bleibt Ihnen nach 691,20 € Honorar
Förderdauer
6 von höchstens 12 Monaten
Nachbeschäftigung
6 Monate
Unser Honorar
691,20 € 10 % vom angebotenen Zuschuss, mindestens 399 €, nur bei einem Förderangebot der Behörde, zuzüglich Umsatzsteuer
Bemessungsgrundlage
3.840 € Entgelt plus 20 % pauschaler Arbeitgeberanteil (§ 91 SGB III)
Monatsverlauf
ZeitraumSatzJe MonatSumme
Ermessensleistung – keine Zusage. Der EGZ ist eine Ermessensleistung. Der Rechner zeigt die gesetzliche Obergrenze und eine realistische Annahme, keine Zusage. Gesetzliche Obergrenze in diesem Fall: 1.920 € (50 %) je Monat. Berücksichtigt wird höchstens das tarifliche bzw. ortsübliche Entgelt und höchstens die Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitsförderung (§ 91 SGB III).

Zur Einordnung: Im Durchschnitt lag der Zuschuss bei rund 1.100 € im Monat über rund 5,5 Monate (IAB, Zahlen 2022).

AS Service GmbH · EGZ – Eingliederungszuschuss für Arbeitgeber · Telefon 0351 270 464 63 · egz.tips

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Geben Sie das Bruttomonatsentgelt, die Fallgruppe und die Einarbeitungszeiten ein. Der Rechner zeigt die gesetzliche Obergrenze und eine realistische Annahme, den Verlauf Monat für Monat und die Nachbeschäftigungszeit. Das Ergebnis können Sie ohne E-Mail-Adresse als PDF speichern.

Wie wird der Eingliederungszuschuss berechnet?

Der monatliche Eingliederungszuschuss ist das Bruttomonatsentgelt plus 20 % pauschaler Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung, multipliziert mit dem Fördersatz. Die Gesamtsumme ist dieser Monatsbetrag mal Förderdauer. Die Förderdauer entspricht höchstens dem Zeitraum, um den die Einarbeitung der Person länger dauert als die betriebsübliche Einarbeitung. Rechtsgrundlage sind die §§ 89 bis 91 SGB III.

Im Einzelnen gelten diese Regeln:

  1. Bemessungsgrundlage (§ 91 SGB III). Zählt das regelmäßig gezahlte Arbeitsentgelt, höchstens das tarifliche oder ortsübliche und höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Dazu kommen pauschal 20 % für den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung. Einmalzahlungen zählen nicht.
  2. Fördersatz (§§ 89, 90 SGB III). Im Regelfall und ab 55 Jahren bis zu 50 %, bei Menschen mit Behinderung bis zu 70 %. Wie hoch der Satz im Einzelfall ist, richtet sich nach der Minderleistung.
  3. Förderdauer. Gefördert wird nur die Einarbeitung, die über das Betriebsübliche hinausgeht. Beispiel aus der Fachlichen Weisung: Vier Monate zusätzliche Einarbeitung bedeuten höchstens vier Monate Förderung; gleiche Zeiten bedeuten keine Förderung (Rn. 88.21). Obergrenzen: 12 Monate, ab 55 Jahren 36 Monate (Förderbeginn bis 31.12.2028), bei Behinderung 24 Monate.
  4. Absenkung (§ 90 Abs. 4 SGB III). Bei Menschen mit Behinderung sinkt der Satz nach 12 Monaten um 10 Prozentpunkte je Jahr, nicht unter 30 %. Bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen beginnt die Absenkung erst nach 24 Monaten.
  5. Auszahlung. Der Zuschuss wird monatlich nachträglich in festen Beträgen gezahlt; die letzte Rate behält die Behörde bis zur Schlusserklärung ein.
Fallgruppe Fördersatz bis Annahme im Rechner Dauer bis Absenkung
Regelfall 50 % 30 % 12 Monate keine
Ab 55 Jahre 50 % 30 % 36 Monate (Beginn bis 31.12.2028) keine
Anerkannte Behinderung 70 % 50 % 24 Monate ab Monat 13 um 10 Prozentpunkte
Besonders betroffene schwerbehinderte Menschen 70 % 50 % 60 bzw. 96 Monate ab Monat 25 um 10 Prozentpunkte

Die „Annahme im Rechner“ ist unsere Einschätzung eines realistischen Mittelwerts, keine amtliche Zahl. Die Obergrenze zeigt der Rechner immer daneben.

Drei Beispielrechnungen

Die drei Beispiele sind Rechenbeispiele, keine echten Fälle. Sie entsprechen genau dem, was der Rechner mit diesen Eingaben ausgibt.

Beispiel 1: Fachkraft, Regelfall, 3.200 € brutto, 6 Monate

Die Einarbeitung dauert sechs Monate länger als betriebsüblich.

Rechenschritt Betrag
Bruttomonatsentgelt 3.200 €
plus 20 % Pauschale 640 €
Bemessungsgrundlage 3.840 €
Fördersatz (Annahme) 30 %
Zuschuss pro Monat 1.152 €
Förderdauer 6 Monate
Zuschuss gesamt 6.912 €
Unser Honorar (10 %, mindestens 399 €) 691,20 €
Ihr Nettonutzen 6.220,80 €
Nachbeschäftigung ohne Zuschuss 6 Monate

Beispiel 2: Pflegefachkraft ab 55 Jahren (Wiedereinstieg), 2.600 € brutto, 12 Monate

Die Einarbeitung dauert zwölf Monate länger als betriebsüblich: Wiedereinstieg nach längerer Arbeitslosigkeit, veraltete Fachpraxis, neue Dokumentationssoftware. Ab 55 Jahren wären bis zu 36 Monate möglich; gefördert wird aber nur die tatsächliche Mehr-Einarbeitung, und das Alter allein reicht nicht (Rn. 88.12).

Rechenschritt Betrag
Bruttomonatsentgelt 2.600 €
plus 20 % Pauschale 520 €
Bemessungsgrundlage 3.120 €
Fördersatz (Annahme) 30 %
Zuschuss pro Monat 936 €
Förderdauer 12 Monate
Zuschuss gesamt 11.232 €
Unser Honorar (10 %, mindestens 399 €) 1.123,20 €
Ihr Nettonutzen 10.108,80 €
Nachbeschäftigung ohne Zuschuss 12 Monate

Beispiel 3: Mitarbeiter mit GdB 50, 3.000 € brutto, 24 Monate

Die Einarbeitung dauert 24 Monate länger als betriebsüblich. Bemessungsgrundlage: 3.000 € plus 600 € Pauschale = 3.600 €. Angenommener Fördersatz 50 %, ab Monat 13 um 10 Prozentpunkte abgesenkt.

Zeitraum Fördersatz Zuschuss pro Monat Summe
Monate 1–12 50 % 1.800 € 21.600 €
Monate 13–24 40 % 1.440 € 17.280 €
Zuschuss gesamt 38.880 €
Unser Honorar (10 %, mindestens 399 €) 3.888 €
Ihr Nettonutzen 34.992 €

Nachbeschäftigung ohne Zuschuss: 12 Monate (höchstens 12, auch bei längerer Förderung).

Die drei Beispiele im Überblick

Beispiel Entgelt Fallgruppe Dauer Zuschuss gesamt Honorar Nettonutzen
Fachkraft 3.200 € Regelfall 6 Monate 6.912 € 691,20 € 6.220,80 €
Pflegefachkraft ab 55 2.600 € ab 55 12 Monate 11.232 € 1.123,20 € 10.108,80 €
Mitarbeiter mit GdB 50 3.000 € Behinderung 24 Monate 38.880 € 3.888 € 34.992 €

Unser Honorar beträgt 10 % vom angebotenen Zuschuss, mindestens 399 €, zuzüglich Umsatzsteuer, und fällt nur an, wenn die Behörde eine Förderung anbietet. Mehr dazu auf der Seite Preis.

Wie hoch ist der Eingliederungszuschuss im Durchschnitt?

Im Jahr 2022 lag der durchschnittliche Eingliederungszuschuss bei rund 1.100 € im Monat über etwa 5,5 Monate, also bei rund 6.000 € je Fall (IAB-Forum vom 15.01.2024, Zahlen 2022). Das ist der aktuellste veröffentlichte Durchschnitt. Er zeigt: Die gesetzlichen Höchstwerte sind die Ausnahme, kürzere Förderungen mit mittleren Sätzen die Regel. In den zwölf Monaten bis September 2026 wurde 66.088 Personen ein Eingliederungszuschuss bewilligt (BA-Statistik).

FAQ

Häufige Fragen

Wie wird der Eingliederungszuschuss berechnet?

Bruttomonatsentgelt plus 20 % Pauschale ergibt die Bemessungsgrundlage. Sie wird mit dem Fördersatz multipliziert – das ist der monatliche Zuschuss. Mal Förderdauer ergibt die Gesamtsumme. Beispiel: 3.200 € plus 640 € = 3.840 €, davon 30 % = 1.152 € im Monat, über sechs Monate 6.912 €.

Wie hoch ist der Eingliederungszuschuss?

Im Regelfall und ab 55 Jahren bis zu 50 % der Bemessungsgrundlage, bei Menschen mit Behinderung bis zu 70 %. Das sind Obergrenzen. Die tatsächliche Höhe legt die Behörde nach der Minderleistung und ihrem Ermessen fest. Im Durchschnitt waren es 2022 rund 1.100 € im Monat (IAB).

Wie lange wird der Eingliederungszuschuss gezahlt?

So lange, wie die Einarbeitung der Person über das Betriebsübliche hinausgeht – höchstens 12 Monate, ab 55 Jahren 36 Monate (Förderbeginn bis 31.12.2028), bei Behinderung 24 Monate, bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen 60 bzw. 96 Monate. Im Durchschnitt waren es 2022 etwa 5,5 Monate.

Zählen Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld mit?

Nein. Nach § 91 SGB III zählt nur das regelmäßig gezahlte Arbeitsentgelt, höchstens das tarifliche oder ortsübliche und höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Einmalzahlungen bleiben außen vor.

Gibt es den Eingliederungszuschuss auch bei Teilzeit?

Ja, wenn die Teilzeitstelle sozialversicherungspflichtig ist. Gerechnet wird dann mit dem Teilzeitentgelt. Bei einem Minijob verneint die Fachliche Weisung die Minderleistung in der Regel, deshalb gibt es dort praktisch keinen Zuschuss.

Ist unser Honorar im Nettonutzen schon abgezogen?

Ja. Nettonutzen bedeutet: Zuschuss gesamt minus unser Honorar (10 %, mindestens 399 €). Das Honorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer.

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