Teilhabechancengesetz: Neue Chance auf maximale Förderung

100 Prozent Lohnkostenzuschuss – Mit dem Teilhabechancengesetz ist diese Maximal-Förderung nun tatsächlich möglich. Wir klären, wie das neue Instrument die „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ fördern soll und wie Sie als Arbeitgeber profitieren können.

 

Wer schon lange vergeblich nach Arbeit sucht, hat ohne gezielte Unterstützung kaum realistische Chance auf einen regulären Arbeitsplatz. Diesen Menschen soll das neue Teilhabechancengesetz den Wiedereinstieg erleichtern und Langzeitarbeitslosen den Weg in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ebnen.

Dafür hat der Gesetzgeber seit dem 1. Januar 2019 die Förderung von „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ in dem neuen § 16i SGB II verankert. Daraus ergeben sich nicht nur bei der Vermittlung arbeitsmarktferner Menschen ganz neue Möglichkeiten, sondern auch beim Lohnkostenzuschuss für Arbeitgeber.

Mehr Teilhabe – mehr Chancen für Arbeitgeber

Das neue Instrument des Teilhabechancengesetzes unterscheidet sich von bisherigen Programmen in erster Linie durch die Förderdauer und -Höhe. War eine Förderung bislang nur in besonderen Fällen maximal 36 Monate möglich, können Arbeitgeber nun bis zu fünf Jahre Zuschüsse zum Arbeitsentgelt erhalten – in den ersten beiden Jahren sogar satte 100 Prozent zum Mindest- oder Tariflohn.

Außerdem wird ein pauschalierter Beitrag am Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt (ohne Arbeitslosenversicherung). Ab dem dritten Jahr sinkt die Förderung dann jährlich um zehn Prozentpunkte.

Im Detail sind also folgende Förderstufen möglich:

  • 100 Prozent in den ersten beiden Jahren des Arbeitsverhältnisses
  • 90 Prozent im dritten Jahr
  • 80 Prozent im vierten Jahr
  • 70 Prozent im fünften Jahr

Wie gehabt, bemisst sich der Zuschuss nach der im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit. Bleibt nur die Frage: Welche Arbeitnehmer werden gefördert?

Raus aus der Langzeitarbeitslosigkeit: Wer wird gefördert?

Mit dem Teilhabechancengesetz ist prinzipiell jede sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt förderfähig. Dementsprechend können nun alle Arbeitgeber unabhängig ihrer Art, Rechtsform, Branche und Region von einem Lohnkostenzuschuss profitieren.

Einschränkungen gibt es hingegen bei der Wahl des neuen Arbeitnehmers: Dieser wird Ihnen nämlich von der Arbeitsagentur zugewiesen und betrifft erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die

  • älter sind als 25 Jahre
  • mindestens sechs Jahre Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts erhalten haben (§ 16i SGB II) bzw. zwei Jahre arbeitslos waren (§ 16e SGB II)
  • in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig sozialversicherungspflichtig bzw. geringfügig beschäftigt oder selbstständig waren
  • noch nicht bei einem anderen Arbeitgeber mit einem Lohnkostenzuschuss für fünf Jahre gefördert wurden.

Bei dem förderfähigen Personenkreis gibt es allerdings einige Besonderheiten: So sind Schwerbehinderte und Arbeitssuchende mit mindestens einem minderjährigen Kind bereits nach fünf Jahren Leistungsbezug förderfähig.

Welche Person für einen Arbeitsplatz geeignet ist, entscheidet der jeweilige Sachbearbeiter im Jobcenter – dieser würde seine Fälle am besten kennen, heißt es beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Gezielte Förderung durch ganzheitliche Betreuung

Um die Qualifizierung und langfristige Eingliederung von Langzeitarbeitslosen zu fördern, sieht das Teilhabechancengesetz außerdem eine umfassende Betreuung der Leistungsberechtigten vor – wenn nötig auch während der gesamten Förderdauer. Neu ist dabei beispielsweise die Finanzierung von Coachings, die das Arbeitsverhältnis unterstützen und stabilisieren sollen. Dafür sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, ihren zugewiesenen Mitarbeiter im ersten Jahr der Beschäftigung „in einem angemessenem Umfang“ freizustellen.

Eine erforderliche Weiterbildung oder ein Praktikum bei einem anderen Arbeitgeber sind ebenfalls möglich und sogar förderfähig. Die Zuschüsse für Weiterbildungskosten können sich dank des Teilhabechancengesetzes auf bis zu 3.000 Euro belaufen.

Was sollten Sie außerdem zum Teilhabechancengesetz wissen?

Damit Ihr Antrag auf einen Lohnkostenzuschuss für fünf Jahre bewilligt werden kann, muss das Arbeitsverhältnis natürlich auch auf mindestens fünf Jahre ausgelegt sein. Die Agentur für Arbeit kann einen zugewiesenen Arbeitnehmer jedoch jederzeit abberufen, wenn sie ihm eine passendere Arbeit oder Ausbildung vermitteln kann.

Ebenso ist eine Förderung ausgeschlossen, wenn der Leistungsträger davon ausgehen muss, dass Sie ein bestehendes Arbeitsverhältnis beendet haben, um für eine zugewiesene Person einen höheren Lohnkostenzuschuss zu erhalten.

Viele Neuerungen – eines bleibt: Wir helfen beim Antrag

Grundsätzlich sollen die neuen Förderinstrumente im Rahmen des Teilhabechancengesetzes transparenter und einfacher anwendbar sein. Doch machen wir uns nichts vor: Ohne die üblichen Tücken und bürokratischen Herausforderungen bei der Antragstellung geht es nach wie vor nicht. Deshalb unterstützen wir Sie weiterhin gerne bei der Beantragung Ihres Lohnkostenzuschusses und übernehmen für Sie die Kommunikation mit den Behörden.

Kontaktieren Sie uns einfach telefonisch unter 0351 270 464 220 oder vereinbaren Sie einen kostenlosen Rückruf.

Ihr Serviceteam vom EGZ.tips


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