Wer viele Jahre vergeblich Arbeit sucht, hat ohne Unterstützung kaum eine Chance auf eine reguläre Stelle. Für diese Menschen hat der Gesetzgeber zum 01.01.2019 mit dem Teilhabechancengesetz den § 16i SGB II eingeführt. Er gilt 2026 weiter, in der Fassung seit 01.01.2023. In den zwölf Monaten bis September 2026 begannen 5.557 geförderte Beschäftigungen nach § 16i (BA-Statistik, Monatsbericht September 2026). Zum Vergleich: Den Eingliederungszuschuss bewilligten Agenturen und Jobcenter im selben Zeitraum für 66.088 Personen.
Wie hoch ist der Zuschuss nach § 16i?
Der Zuschuss richtet sich nach dem gesetzlichen Mindestlohn. Ist der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder kirchliche Regeln zu einem höheren Lohn verpflichtet, zählt dieser. Dazu kommt der pauschalierte Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung, ohne den Beitrag zur Arbeitslosenversicherung (§ 16i Abs. 2 SGB II). Bemessen wird nach der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit.
| Jahr des Arbeitsverhältnisses | Zuschuss |
|---|---|
| 1. und 2. Jahr | 100 % |
| 3. Jahr | 90 % |
| 4. Jahr | 80 % |
| 5. Jahr | 70 % |
Das ist die gesetzliche Staffel. Ob und wie lange das Jobcenter tatsächlich fördert, entscheidet es nach Ermessen. Einen Anspruch haben Arbeitgeber nicht.
Wer kann Ihnen zugewiesen werden?
Das Jobcenter kann Ihnen eine Person zuweisen, die das 25. Lebensjahr vollendet hat, in den letzten sieben Jahren mindestens sechs Jahre Grundsicherung bezogen hat, in dieser Zeit nicht oder nur kurz beschäftigt oder selbständig war und noch nicht fünf Jahre nach § 16i gefördert wurde (§ 16i Abs. 3 SGB II). Für Menschen, die mit mindestens einem minderjährigen Kind in einer Bedarfsgemeinschaft leben oder schwerbehindert sind, genügen fünf Jahre Leistungsbezug. In der Regel soll die Person vorher mindestens zwei Monate vom Jobcenter begleitet worden sein.
Gefördert werden kann jede sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, bei privaten wie öffentlichen Arbeitgebern. Über die Einsatzfelder holt das Jobcenter jährlich eine Stellungnahme der Sozialpartner ein, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden (§ 16i Abs. 9).
Welche Pflichten haben Sie als Arbeitgeber?
- Freistellung für Betreuung. Im ersten Jahr stellen Sie die Person in angemessenem Umfang für eine begleitende Betreuung frei, bei fortgezahltem Lohn (§ 16i Abs. 4).
- Weiterbildung und Praktikum. Angemessene Zeiten einer nötigen Weiterbildung oder eines Praktikums bei einem anderen Arbeitgeber sind förderfähig. Für Weiterbildungskosten gibt es je Förderfall bis zu 3.000 € (§ 16i Abs. 5).
- Abberufung hinnehmen. Kann das Jobcenter die Person in eine zumutbare Arbeit oder Ausbildung vermitteln, soll es sie abberufen. Dann können beide Seiten fristlos kündigen (§ 16i Abs. 6).
- Keine Verdrängung. Ausgeschlossen ist der Zuschuss, wenn zu vermuten ist, dass Sie ein anderes Arbeitsverhältnis beendet haben, um ihn zu bekommen (§ 16i Abs. 7).
Eine Befristung des Arbeitsvertrags ist bis zu fünf Jahre zulässig, wenn ein Zuschuss nach § 16i gezahlt wird; innerhalb dieser Zeit ist eine einmalige Verlängerung möglich (§ 16i Abs. 8).
Was ist anders als beim Eingliederungszuschuss?
Der Eingliederungszuschuss gleicht eine längere Einarbeitung aus: bis 50 % für bis zu 12 Monate im Regelfall, beantragt vom Arbeitgeber für eine Person, die er selbst ausgewählt hat. § 16i fördert dagegen Menschen, die dem Arbeitsmarkt sehr fern sind, deutlich länger und höher – aber nur nach Zuweisung durch das Jobcenter. Wo der Eingliederungszuschuss möglich ist, ist er meist der direktere Weg. Einen Vergleich aller Instrumente bietet die Seite Welche Förderung passt?; wie Sie das Jobcenter ansprechen, steht im Beitrag Hilfe beim Teilhabechancengesetz.

