Der Eingliederungszuschuss gleicht einen finanziellen Nachteil aus, der entsteht, weil eine neu eingestellte Person am Anfang noch nicht die volle Leistung bringt. In der Zeitarbeit gibt es drei Beteiligte: den Verleiher als Arbeitgeber, die Leiharbeitskraft und den Entleiher, bei dem gearbeitet wird. Wer trägt hier den Nachteil? Die Fachliche Weisung der Bundesagentur vom 03.12.2024 beantwortet das klar, und die Antwort fällt für Zeitarbeitsfirmen meist ungünstig aus.
Bekommen Zeitarbeitsfirmen den Eingliederungszuschuss?
In der Regel nicht. Bei einem Leiharbeitsverhältnis tritt die Minderleistung typischerweise beim Entleiher auf: Dort wird eingearbeitet, dort werden fehlende Fachkenntnisse vermittelt, dort entsteht der Nachteil. Wirkt sich der Nachteil ausschließlich beim Entleiher aus und nicht beim Verleiher, der den Antrag stellt, liegen die Fördervoraussetzungen nicht vor (Rn. 88.48 Abs. 1).
Möglich ist eine Förderung nur, wenn dem Verleiher selbst tatsächlich ein finanzieller Nachteil entsteht (Abs. 2). Die Weisung nennt Beispiele (Abs. 3):
- Der Verleiher überlässt die Person dem Entleiher zu wesentlich günstigeren als den üblichen Konditionen.
- Der Verleiher trägt die Kosten notwendiger Qualifizierungen, auch für berufsbezogene Sprachkurse.
- Der Verleiher beteiligt sich in besonderem Maß an der Einarbeitung im Entleihbetrieb oder begleitet die Person mit eigenem Personal intensiv.
Diesen Nachteil muss der Verleiher nachvollziehbar darlegen. Ein bloßer Hinweis auf die Minderleistung beim Kunden reicht nicht. Dahinter steht ein allgemeiner Grundsatz der Weisung: Leistet ein Arbeitgeber selbst keinen wesentlichen Beitrag zum Ausgleich der Minderleistung, entsteht ihm grundsätzlich kein Nachteil, den der Zuschuss ausgleichen könnte (Rn. 88.1 Abs. 2). In der Praxis heißt das: Belege für günstigere Überlassungskonditionen, Rechnungen für Qualifizierungen oder ein Nachweis über eigene Einarbeitungsbegleitung müssen vorliegen.
Was muss der Verleiher beim Antrag angeben?
Für die Prüfung der Minderleistung verlangt die Agentur eine genaue Arbeitsplatzbeschreibung des ersten Einsatzortes (Rn. 88.49). Ändert sich die Tätigkeit, beim bisherigen oder bei einem anderen Entleiher, muss die Minderleistung am neuen Arbeitsplatz erneut geprüft werden. Auch ein Wechsel des Entleihbetriebs bei gleicher Tätigkeit ist mitzuteilen. Das folgt aus der allgemeinen Mitteilungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I; mehr dazu im Beitrag zu den Pflichten während und nach der Förderung.
War die Person in den letzten vier Jahren mehr als drei Monate im vorgesehenen Entleihbetrieb beschäftigt, greift zwar der formale Förderausschluss nicht, weil der Entleiher nicht der Arbeitgeber ist. Die Weisung verneint dann aber die Minderleistung (Rn. 92.5).
Wird der EGZ in der verleihfreien Zeit gezahlt?
Nein. In verleihfreien Zeiten wird kein Eingliederungszuschuss gezahlt, weil es dann keine Minderleistung auszugleichen gibt (Rn. 88.50). Ausnahmen sind Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und Urlaub. Beruht die Förderung darauf, dass der Verleiher notwendige Qualifizierungskosten übernimmt, sind auch diese Qualifizierungszeiten förderfähig.
Auch bei der Bemessung gibt es Besonderheiten: Der Grundlohn für verleihfreie Zeiten zählt nicht zum berücksichtigungsfähigen Entgelt, ebenso wenig einsatzbezogene Zulagen nach längerer Überlassung; der Branchenzuschlag für den Einsatz im ersten Kundenbetrieb zählt dagegen mit (Rn. 91.4).
Sind befristete Verträge in der Zeitarbeit förderfähig?
Ein befristeter Vertrag wird nur gefördert, wenn er über die Förderzeit hinaus mindestens die Nachbeschäftigungszeit abdeckt. Ist erkennbar, dass ein Arbeitgeber förderungsfähige Personen systematisch nur befristet beschäftigt, um für denselben Arbeitsplatz immer wieder einen Zuschuss zu erhalten, kommt eine Förderung nicht in Betracht (Fachliche Weisung, Förderung befristeter Arbeitsverhältnisse). Einsatzbezogene Kurzverträge passen deshalb nicht zum EGZ.
Wo wird die Nachbeschäftigungszeit erfüllt?
Die Nachbeschäftigungszeit nach § 92 Abs. 2 SGB III, also die Weiterbeschäftigung nach der Förderung, kann beim Verleiher oder bei einem Entleiher erfüllt werden (Rn. 88.50 Abs. 6). Wie lang sie ist und was bei vorzeitigem Ende passiert, steht im Beitrag Rückzahlung des EGZ.
Gibt es den EGZ, wenn der Entleiher die Leiharbeitskraft übernimmt?
Grundsätzlich nicht. Die Weisung führt die Übernahme einer Person durch den Entleihbetrieb im Anschluss an ein gefördertes Leiharbeitsverhältnis als Beispiel ohne Eingliederungsbedürfnis: Die berufliche Integration wurde durch die geförderte Leiharbeit bereits erreicht (Rn. 88.42). Auch sonst prüft die Agentur bei einem Wechsel vom Verleiher zum Entleiher, ob nach der Zeit im Entleihbetrieb überhaupt noch eine Einarbeitung über das Übliche hinaus nötig ist. Je länger die Person dort war und je ähnlicher die neue Tätigkeit ist, desto unwahrscheinlicher ist das (Rn. 92.5, 92.8).
Was hat sich gegenüber früher geändert?
Die Grundregel, dass der Verleiher einen eigenen Nachteil nachweisen muss, gilt schon länger. Neu ist mit der Weisung von 2024 der strengere Rahmen für alle EGZ-Entscheidungen: Ermessen und Minderleistung müssen in jedem Fall einzeln begründet und dokumentiert werden, Mitnahmeeffekte sind zu vermeiden. Der Bundesrechnungshof hatte die Förderpraxis bei Arbeitgeberleistungen in der Zeitarbeit schon früher geprüft. Für Verleiher bedeutet das: Jede Angabe zum eigenen Nachteil und zum Einsatzort muss belegbar sein, und jeder Einsatzwechsel löst eine neue Prüfung aus. Hinzu kommt: Wer eine Leiharbeitskraft einstellen will, braucht wie jeder Arbeitgeber eine erschwerte Vermittlung und eine echte Minderleistung. Mehr dazu auf der Seite Voraussetzungen.
Sind Sie selbst Entleiher und überlegen, eine Leiharbeitskraft fest einzustellen, gelten die Regeln aus dem Abschnitt zur Übernahme. Für Ihre eigenen Neueinstellungen außerhalb der Zeitarbeit gelten die allgemeinen Regeln auf der Seite Eingliederungszuschuss.

