Sonderfall: Eingliederungszuschuss in der Zeitarbeit

Sie möchten Ihren Arbeitnehmer an eine Zeitarbeitsfirma vermitteln? Auch dann haben Sie Chancen auf EGZ – allerdings nicht ohne weiteres.

 

Ein Eingliederungszuschuss kann generell nur bewilligt werden, wenn durch die Neueinstellung ein finanzieller Nachteil entsteht. Das gilt natürlich auch für die Beschäftigung in Zeitarbeit. Für diesen Sonderfall hält die Arbeitsagentur seit November 2016 einige Änderungen in ihren „Fachlichen Weisungen“ fest.

 

Wer den (finanziellen) Schaden hat...

... kann diesen durch staatliche Zuschüsse kompensieren. Ausgangssituation der Zeitarbeit ist aber ein Dreiecksverhältnis zwischen Arbeitgeber (Verleiher), Arbeitnehmer (Zeitarbeiter) und dem Unternehmen, bei dem der Arbeitnehmer tätig sein wird (Entleiher bzw. die Zeitarbeitsfirma).

Wenn der Zeitarbeiter von seinem Arbeitgeber an eine andere Firma verliehen wird (daher der Begriff „Leiharbeit“ oder „Arbeitnehmerüberlassung“), trägt das Einsatzunternehmen in der Regel auch die Hauptlast, um eine Minderleistung des Beschäftigten auszugleichen. Beim Verleiher (dem Arbeitgeber) sind somit grundsätzliche Voraussetzungen für eine Förderung nicht erfüllt.

Jetzt die gute Nachricht:

Als Arbeitgeber können Sie trotzdem einen Eingliederungszuschuss erhalten – und zwar, wenn Sie nachweisen, dass für Sie ebenfalls ein finanzieller Nachteil entsteht und Sie sich maßgeblich an der Einarbeitung des Zeitarbeiters beteiligen.

 

Wie können Sie diese Sonderregelung geltend machen?

Um diesen Umstand der Arbeitsagentur glaubhaft zu vermitteln, brauchen Sie stichhaltige Argumente und müssen detailliert aufführen, wie und welchem Ausmaß die Minderleistung des Arbeitnehmers für Ihr Unternehmen eine Belastung ist.

Damit die Behörde das prüfen und bewerten kann, müssen Sie bei der Antragstellung unter anderem den Arbeitsplatz des Zeitarbeiters möglichst genau beschreiben.

Auch wenn sich die Tätigkeit und damit die Leistungsanforderungen an den Arbeitnehmer ändern, muss der Arbeitgeber das Amt im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht umgehend informieren.

 

EGZ genehmigt – Wann wird gezahlt?

Wurde Ihnen ein Eingliederungszuschuss für einen Leiharbeiter bewilligt, wird die Zahlung unterbrochen, sobald der Arbeitnehmer nicht mehr in Zeitarbeit tätig ist. Anders sieht es aus, wenn eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt oder der Zeitarbeiter rechtmäßig Urlaub genommen hat. In diesem Fall kann die Leistung fortlaufend erbracht werden.

Eine weitere Ausnahme:

Können Sie einen Arbeitnehmer zeitweise nicht verleihen, weil dieser notwendige Qualifikationen nachholt, bleibt die Förderung davon ebenfalls unberührt– vorausgesetzt natürlich, Sie weisen nach, dass Ihnen als Arbeitgeber ein finanzieller Nachteil entsteht.

Die Nachbeschäftigungszeit, die stets mindestens der Förderdauer entsprechen muss, kann übrigens sowohl beim Verleiher (Arbeitgeber) als auch Entleiher (Einsatzunternehmen) erfolgen.

Sie merken schon...

Die bürokratischen Hürden sind bei der Zeitarbeit noch einen Zacken schärfer als ohnehin. Wenn Sie als Arbeitgeber Zuschüsse beantragen möchten, sind Sie mit professioneller Unterstützung gut beraten. Wir sind mit den komplexen Förderverfahren für Leiharbeiter bestens vertraut und können Ihre Chancen auf EGZ deutlich erhöhen.

Kontaktieren Sie uns einfach unter 0351 270 464 220 oder vereinbaren Sie einen Rückruftermin.

Ihr Beraterteam von EGZ.tips 


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