Als wir diesen Beitrag im Mai 2019 schrieben, war das Teilhabechancengesetz wenige Monate alt, und viele Arbeitgeber wussten nicht, wo sie den Antrag stellen sollten. Sieben Jahre später ist die Lage klarer – und ehrlicher zu beschreiben: Bei diesen beiden Förderungen liegt die Initiative fast immer beim Jobcenter. Was Sie als Arbeitgeber tun können, steht hier.
Was regelt das Teilhabechancengesetz heute?
Das Teilhabechancengesetz trat am 01.01.2019 in Kraft und brachte zwei Instrumente ins Sozialgesetzbuch II. § 16i („Teilhabe am Arbeitsmarkt“) fördert die Beschäftigung von Menschen, die sehr lange Grundsicherung bezogen haben, mit bis zu 100 % für bis zu fünf Jahre. § 16e fördert Menschen mit langem Leistungsbezug für zwei Jahre mit 75 % und 50 %. Seit dem 01.07.2026 heißt § 16e „Eingliederung von Langzeitleistungsbeziehenden“ und knüpft am Leistungsbezug an statt an der Arbeitslosigkeit. Geförderte Beschäftigte sind seitdem arbeitslosenversichert, und Jobcenter dürfen für § 16e Mittel einsetzen, die beim Grundsicherungsgeld eingespart werden (Passiv-Aktiv-Transfer, bis zu 700 Mio. € im Jahr).
| Merkmal | § 16e SGB II (seit 01.07.2026) | § 16i SGB II |
|---|---|---|
| Für wen? | mindestens 21 der letzten 24 Monate Grundsicherung, kaum beschäftigt | ab 25 Jahren, mindestens sechs der letzten sieben Jahre Grundsicherung, kaum beschäftigt |
| Höhe | 75 % im ersten, 50 % im zweiten Jahr | 100 % in den Jahren 1–2, dann 90, 80, 70 % |
| Dauer | 2 Jahre, Vertrag mindestens 2 Jahre | bis 5 Jahre |
| Wie kommt die Person zu Ihnen? | über Vermittlung des Jobcenters | Zuweisung durch das Jobcenter |
| Pflicht für Sie | Freistellung für Betreuung in den ersten 6 Monaten | Freistellung für Betreuung im ersten Jahr |
Warum liegt die Initiative beim Jobcenter?
Beide Förderungen gibt es nur für Menschen, die das Jobcenter betreut. Bei § 16i muss das Jobcenter die Person Ihnen ausdrücklich zuweisen (§ 16i Abs. 3 SGB II). Es entscheidet, wer für welche Stelle infrage kommt, und kann die Person wieder abberufen, wenn es ihr eine andere zumutbare Arbeit vermitteln kann (§ 16i Abs. 6). Auch bei § 16e prüft das Jobcenter den Leistungsbezug, den nur es selbst kennt. Ihr erster Schritt ist deshalb immer der Arbeitgeber-Service des Jobcenters: Sie melden die Stelle und fragen, ob dafür eine geförderte Besetzung infrage kommt. Wann statt des Jobcenters die Agentur für Arbeit zuständig ist, steht unter Agentur für Arbeit oder Jobcenter.
Wie grenzen Sie § 16e und § 16i vom Eingliederungszuschuss ab?
Der Eingliederungszuschuss richtet sich an Menschen, die näher am Arbeitsmarkt sind. Wo er möglich ist, geht er dem Zuschuss nach § 16e vor (Fachliche Weisungen § 16e, gültig ab 01.07.2026). Die Faustregel: Ist die Person arbeitslos gemeldet und braucht sie an Ihrem Arbeitsplatz vor allem eine längere Einarbeitung, ist der Eingliederungszuschuss der richtige Weg. Hat sie über Jahre Grundsicherung bezogen und kaum gearbeitet, kommen § 16e oder § 16i infrage. Ein Vergleich aller Instrumente steht unter Welche Förderung passt?
Auch nach einer geförderten Beschäftigung nach § 16e oder § 16i ist ein Eingliederungszuschuss beim selben Arbeitgeber nicht von vornherein ausgeschlossen. Er setzt aber voraus, dass noch eine Einarbeitung über das Betriebsübliche hinaus nötig ist – das dürfte nur in Ausnahmefällen so sein (Fachliche Weisung EGZ vom 03.12.2024, Erläuterungen zu § 92).
Wobei helfen wir?
Unser Antragsservice gilt dem Eingliederungszuschuss. Für § 16e und § 16i stellen wir keine Anträge, denn dort steuert das Jobcenter den Weg. Was wir tun: Wir prüfen mit Ihnen kostenlos, ob für Ihre Einstellung der Eingliederungszuschuss oder eines der beiden Instrumente passt, und sagen Ihnen, an wen Sie sich wenden. Passt der Eingliederungszuschuss, übernehmen wir den Antrag: Unser Honorar beträgt 10 % vom angebotenen Zuschuss, mindestens 399 € zuzüglich Umsatzsteuer, und fällt nur an, wenn die Behörde eine Förderung anbietet. Details unter Preis.

