Was kam 2019?
Seit dem 01.01.2019 gab es mit dem Teilhabechancengesetz zwei neue Förderinstrumente im Sozialgesetzbuch II. Der damals neu gefasste § 16e („Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“) förderte Menschen, die mindestens zwei Jahre arbeitslos waren, zwei Jahre lang mit 75 % und 50 % des Arbeitsentgelts. Der neue § 16i („Teilhabe am Arbeitsmarkt“) förderte Menschen mit sehr langem Leistungsbezug bis zu fünf Jahre. Neu war bei beiden auch eine begleitende Betreuung, das sogenannte Coaching, für die Arbeitgeber die Beschäftigten bei fortgezahltem Lohn freistellen. Diese Pflicht gilt bis heute: bei § 16e in den ersten sechs Monaten, bei § 16i im ersten Jahr. Wir haben § 16e damals als „neue Möglichkeit beim Eingliederungszuschuss“ beschrieben. Genau genommen ist er ein eigener Lohnkostenzuschuss neben dem Eingliederungszuschuss nach §§ 88–92 SGB III.
Was ist 2026 daraus geworden?
Mit der „Neuen Grundsicherung“ wurde § 16e zum 01.07.2026 neu gefasst. Er heißt jetzt „Eingliederung von Langzeitleistungsbeziehenden“ und knüpft am Bezug von Grundsicherungsgeld an statt an der Arbeitslosigkeit. Höhe und Dauer blieben: 75 % im ersten, 50 % im zweiten Jahr. Wo ein Eingliederungszuschuss möglich ist, geht er vor. Was das für Arbeitgeber heißt: § 16e SGB II 2026. § 16i gilt unverändert weiter; in den zwölf Monaten bis September 2026 begannen 5.557 Förderungen (BA-Statistik, Monatsbericht September 2026). Mehr dazu: § 16i SGB II: bis 100 % Lohnkostenzuschuss.
Der Eingliederungszuschuss selbst blieb erhalten. Seine wichtigste Änderung seit 2019: Die längere Förderung für Ältere gilt seit 2024 erst ab 55 Jahren, und seit dem 03.12.2024 gilt eine neue Fachliche Weisung. Einzelheiten im Beitrag Neuerungen zum EGZ-Antrag.
Checkliste: Kommt § 16e in der Fassung 2026 infrage?
Der Zuschuss nach § 16e SGB II kommt in Betracht, wenn
- die Person in den letzten 24 Monaten mindestens 21 Monate Grundsicherung bezogen hat,
- sie in dieser Zeit nicht oder nur kurz beschäftigt oder selbständig war,
- das Arbeitsverhältnis für mindestens zwei Jahre geschlossen wird und nicht nur geringfügig ist,
- Sie die Person in den ersten sechs Monaten für eine begleitende Betreuung freistellen,
- kein Eingliederungszuschuss möglich ist und
- Sie kein anderes Arbeitsverhältnis beendet haben, um den Zuschuss zu bekommen.
Auch hier gilt: Es ist eine Ermessensleistung des Jobcenters, eine Garantie gibt es nicht. Endet das Arbeitsverhältnis vorzeitig, kann die Förderung der letzten sechs Monate zurückgefordert werden (§ 16e Abs. 3 SGB II).

